Kenn­zeich­nungs­pflich­ten von Verbraucherprodukten

Ein Ver­stoß gegen pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­che Kenn­zeich­nungs­pflich­ten kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen nach sich ziehen

Bevor ein Ver­brau­cher­pro­dukt auf dem Markt bereit­ge­stellt wird, ist die­ses gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, S. 2, S. 3 ProdSG ein­deu­tig mit dem Namen und der Kon­takt­an­schrift des Her­stel­lers bzw. des Bevoll­mäch­tig­ten oder Ein­füh­rers zu kenn­zeich­nen. Ein Ver­stoß gegen die­se Kenn­zeich­nungs­pflicht kann weit­rei­chen­de Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Hin­ter­grund 

Bevor ein Ver­brau­cher­pro­dukt auf dem Markt bereit­ge­stellt wird, muss es nach den Vor­ga­ben des Pro­dukt­si­cher­heits­ge­set­zes (ProdSG) ein­deu­tig mit dem Namen und der Kon­takt­an­schrift des Her­stel­lers sowie einer ein­deu­ti­gen Kenn­zeich­nung zur Iden­ti­fi­ka­ti­on des Ver­brau­cher­pro­dukts gekenn­zeich­net wer­den. Sinn und Zweck die­ser Kenn­zeich­nungs­pflicht ist die Ver­mei­dung anony­mer Pro­duk­te auf dem euro­päi­schen Bin­nen­markt zum Schutz der Ver­brau­cher. Ver­brau­cher­pro­duk­te in die­sem Sin­ne sind neue, gebrauch­te oder wie­der­auf­ge­ar­bei­te­te Pro­duk­te, die für Ver­brau­cher bestimmt sind, und dar­über hin­aus sol­che Pro­duk­te, die zwar nicht für den Ver­brau­cher bestimmt sind, nach ver­nünf­ti­gem Ermes­sen vor­her­seh­bar aber von Ver­brau­chern benutzt werden. 

Die Kenn­zeich­nung muss nach dem Wil­len des deut­schen Gesetz­ge­bers auf dem Pro­dukt selbst ange­bracht wer­den und nur in Aus­nah­me­fäl­len auf der Pro­dukt­ver­pa­ckung, wenn eine Anbrin­gung auf dem Pro­dukt nicht mög­lich ist. In die­sem Rah­men spie­len die Grö­ße des Pro­dukts und die tech­ni­sche Mach­bar­keit eine ent­schei­den­de Rol­le. Unter Umstän­den darf die Hersteller- und Iden­ti­fi­ka­ti­ons­kenn­zeich­nung voll­stän­dig weg­ge­las­sen wer­den, wenn das Weg­las­sen der Anga­ben ver­tret­bar ist. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sieht der Gesetz­ge­ber dann als erfüllt an, wenn dem Ver­wen­der die Anga­ben ent­we­der bereits bekannt – etwa bei einer Ein­zel­an­fer­ti­gung –, oder das Anbrin­gen mit einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand ver­bun­den wäre, etwa, wenn ein ekla­tan­tes Miss­ver­hält­nis zwi­schen den Kos­ten der Anbrin­gung und dem Herstellungs- bzw. Ein­kaufs­preis des Pro­dukts besteht. 

Ver­stö­ße gegen die Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Kenn­zeich­nung kön­nen die Behör­den der Markt­über­wa­chung mit einem Buß­geld bis zu 10.000 Euro ahn­den, dar­über hin­aus kön­nen Maß­nah­men zum Schutz der Ver­brau­cher ange­ord­net wer­den. Dane­ben kön­nen Ver­stö­ße gegen die Kenn­zeich­nungs­pflich­ten für den Her­stel­ler auch wett­be­werbs­recht­li­che Kon­se­quen­zen, etwa in Form einer Abmah­nung, nach sich ziehen. 

Aus­blick

Her­stel­ler von Pro­duk­ten soll­ten vor dem Inver­kehr­brin­gen ihrer Pro­duk­te sorg­fäl­tig prü­fen, ob ihr Pro­dukt als ein Ver­brau­cher­pro­dukt im Sin­ne des ProdSG zu qua­li­fi­zie­ren ist. Beja­hen­den­falls muss in einem wei­te­ren Schritt die ord­nungs­ge­mä­ße Kenn­zeich­nung des Pro­dukts sicher­ge­stellt wer­den. Ent­spre­chen­de Produktions- und Pro­dukt­ma­nage­ment­kos­ten soll­ten daher recht­zei­tig ein­ge­plant werden. 

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