Aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg
Vertragsstrafenklauseln sind häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzutreffen. Sie sollen zum einen die ordnungsgemäße Erfüllung der versprochenen Leistungen sicherstellen, zum anderen die Möglichkeit eröffnen, ohne Schäden im Einzelnen konkret nachweisen zu müssen einen Ersatz für die Pflichtverletzung zu erhalten. Das OLG Nürnberg hat in einem Beschluss vom 24. März 2010 neue Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen Klausel aufgestellt.
Schon früher hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass eine Vertragsstrafe pro Werktag nicht höher sein darf als 0,3% der Netto-Auftragssumme. Insgesamt darf die Vertragsstrafe maximal 5% der Netto-Auftragssumme betragen. Die Klausel, die der Entscheidung des OLG Nürnberg zugrunde lag, hatte die Besonderheit, dass sowohl die Überschreitung des Baubeginns als auch die Überschreitung des Fertigstellungstermins sanktioniert waren.
Eine solche Klausel hat das OLG Nürnberg in AGB für unwirksam erklärt. Eine Überschreitung des Baubeginns hat in der Regel auch eine Überschreitung des Fertigstellungstermins zur Folge, da die Verzögerung meist nicht mehr aufgeholt werden kann. Dies bedeutet, dass bei nicht rechtzeitigem Baubeginn gleichzeitig beide Vertragsstrafen fällig werden, so dass die zulässigen Höchstgrenzen überschritten werden. Außerdem sei ein Anknüpfen an den Baubeginn unsachlich, da lediglich die rechtzeitige Fertigstellung eines Bauprojektes entscheidend sei.
Wird für die Überschreitung mehrere Termine die Zahlung einer Vertragsstrafe angedroht, muss eine Anrechnungsklausel aufgenommen werden. Sie führt dazu, dass die Zahlung einer Vertragsstrafe auf die andere Vertragsstrafe angerechnet wird und bewirkt so, dass die vom BGH aufgestellten Grenzwerte eingehalten werden.