Stand der Tech­nik wirft Fra­gen auf

Ein Arti­kel von Phil­ipp Reusch in der Fach­zeit­schrift Qua­li­ty Engi­nee­ring 02/2017

Laut Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz ist die Ersatz­pflicht des Her­stel­lers aus­ge­schlos­sen, wenn ein Pro­dukt­feh­ler nach dem Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik zum Zeit­punkt der Inver­kehr­gabe nicht erkannt wer­den konn­te. Aber was genau ver­steht man darunter?

An das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz und des­sen Ein­hal­tung ist ein stren­ger Sicher­heits­maß­stab gekop­pelt. Tre­ten nach Inver­kehr­gabe jedoch Pro­dukt­feh­ler auf, wird auf die Ein­hal­tung die­ses Sicher­heits­maß­stabs (Stand der Tech­nik) geprüft, um die Fra­ge zu beant­wor­ten, ob der Her­stel­ler ersatz­pflich­tig ist. 

Wie sich die Maß­stä­be defi­nie­ren, wo Pro­ble­me ent­ste­hen kön­nen und der Her­stel­ler wach­sam sein muss, lesen Sie in der aktu­el­len Aus­ga­be 02/2017 der Qua­li­ty Engi­nee­ring auf Sei­te 19.

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