Hersteller muss auch auf Dritte einwirken
Fachveröffentlichung von Philipp Reusch in der Zeitschrift Quality Engineering (QE), Ausgabe 4/2017
Der Bundesgerichtshof hat über die Folgen und Reichweite des Unterlassungsanspruchs nach einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß entschieden. Demnach hat ein Hersteller, der gerichtlich zur Unterlassung des Vertriebs eines Produkts verpflichtet ist, in der Regel auch einen Produktrückruf durchzuführen.
Philipp Reusch zeigt in der aktuellen Ausgabe der Quality Engineering, welche Verpflichtungen ein Hersteller beachten muss und gibt Tipps für die Praxis.
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