Zum Rück­ruf verpflichtet

Her­stel­ler muss auch auf Drit­te einwirken

Fach­ver­öf­fent­li­chung von Phil­ipp Reusch in der Zeit­schrift Qua­li­ty Engi­nee­ring (QE), Aus­ga­be 4/2017

Der Bun­des­ge­richts­hof hat über die Fol­gen und Reich­wei­te des Unter­las­sungs­an­spruchs nach einem wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­stoß ent­schie­den. Dem­nach hat ein Her­stel­ler, der gericht­lich zur Unter­las­sung des Ver­triebs eines Pro­dukts ver­pflich­tet ist, in der Regel auch einen Pro­dukt­rück­ruf durchzuführen. 

Phil­ipp Reusch zeigt in der aktu­el­len Aus­ga­be der Qua­li­ty Engi­nee­ring, wel­che Ver­pflich­tun­gen ein Her­stel­ler beach­ten muss und gibt Tipps für die Praxis. 

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