In diesem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) insbesondere zwei Urteile wettbewerbsrechtlicher Natur gefällt, die Aufschluss über die Zumutbarkeit von Marktmaßnahmen des Herstellers bis hin zum Produktrückruf geben.
In der Entscheidung des BGH vom 04.05.2016 – Az.: I ZR 208/15 – hatte ein Hersteller eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Kennzeichnung eines Luftentfeuchters abgegeben. Daraufhin produzierte Produkte hatte er nicht mehr in der beanstandeten Weise gekennzeichnet. Einige wettbewerbswidrig gekennzeichnete Produkte hatte er jedoch bereits unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an Märkte verkauft. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer eines Produkts den Kaufpreisanspruch nicht nur an dem Produkt selbst, sondern auch an allen weiteren Endprodukten, die durch Verarbeitung und Einbau entstehen. Er hatte auch nicht um Rückgabe der bereits ausgelieferten Produkte gebeten. Hierin bestand nach Meinung der Klägerin ein weiterer Wettbewerbsverstoß.
Der BGH urteilte, dass das abgegebene Strafversprechen nur für die Zukunft wirkt (Unterlassung „ab jetzt“). Hieraus war der Hersteller nicht zum Rückruf bereits vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ausgelieferter Produkte verpflichtet. Er hatte sich das Verhalten der Händler auch nicht zurechnen zu lassen, da sie nicht seine Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB sind. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts dient lediglich der Sicherung des Kaufpreisanspruchs. Der Händler wird dadurch nicht in den Pflichtenkreis des Herstellers aus der Unterlassungserklärung mit einbezogen. Somit verstieß er auch nicht durch den Weitervertrieb der Händler gegen seine Unterlassungspflicht. Auch ergibt sich aus der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht das Recht, den Weiterverkauf zu untersagen. Der nach der Unterlassungserklärung erfolgte Vertrieb durch die Händler ist daher für die Rückrufpflicht unbeachtlich.
Hersteller müssen alles ihnen Zumutbare bis hin zum Rückruf unternehmen, damit Händler wettbewerbswidrige Produkte zurückgeben
Das Gericht stellte aber, wie zuvor in BGH I ZB 34/15 klar, dass der Hersteller alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um einen Vertrieb der beanstandeten Produkte durch die Händler zu verhindern. Dies gilt auch ohne eine entsprechende Regelung in dem Strafversprechen, wenn ihm das Handeln des Händlers wirtschaftlich zugutekommt und mit einem fortdauernden Vertrieb ernsthaft zu rechnen ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich bereits aus den nebeneinander stehenden Ansprüchen auf Unterlassung bzw. Beseitigung der § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 UWG. Die Verpflichtung kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sie unverhältnismäßig, unzumutbar oder unmöglich ist. Ein rechtliches Mittel zur Rückgabe der betroffenen Produkte hat der Hersteller nämlich gerade nicht.
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