Auto­no­me Fahr­sys­te­me – kauf­ver­trag­li­che Tren­nung von Hard- und Software?

Die Ent­wick­lun­gen im Bereich des auto­ma­ti­sier­ten und auto­no­men Fah­rens schrei­ten rasant vor­an, was auch Aus­wir­kun­gen auf die recht­li­chen Ein­ord­nun­gen hat. Gera­de das Zivil­recht und ins­be­son­de­re das Ver­hält­nis zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer wer­den zuneh­mend rele­vant. In die­sem Zusam­men­hang erge­ben sich Fra­gen betref­fend die ein­ge­setz­te Soft­ware, die Anfor­de­run­gen an die (Sach-)Mängelfreiheit sowie an die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der jewei­li­gen Vertragsbeziehungen.

Mit die­sen Fra­ge­stel­lun­gen setz­te sich jüngst das LG Darm­stadt mit sei­nem Urteil vom 21.02.2022 (Az. 26o 490/20)  aus­ein­an­der. Das LG muss­te sich mit der Rück­ab­wick­lung eines Kauf­ver­trags über ein Fahr­zeug befas­sen, das auf­grund von Stö­run­gen des Fahr­as­sis­tenz­sys­tems aus Sicht des Käu­fers man­gel­haft war. Dem lag fol­gen­der Sach­ver­halt zugrun­de: Der Klä­ger hat­te im März 2019 einen Tes­la “Model 3” gekauft, wobei ihm bei Abschluss des Kauf­ver­trags zwei Soft­ware­pa­ke­te mit auto­no­men Fahr­funk­tio­nen ange­bo­ten wur­den. Das Paket “Auto­pi­lot” wur­de dabei zeit­gleich mit dem Kauf­ver­trags­ab­schluss erwor­ben, das Paket “Vol­les Poten­zi­al für auto­no­mes Fah­ren” erst im Dezem­ber 2019.

Ein­zel­ver­trä­ge oder ein­heit­li­cher Kaufvertrag?

Ent­ge­gen der Ansicht des beklag­ten Her­stel­lers – der die Fahr­zeu­ge auch ver­treibt –, der von einem Kauf­ver­trag über das Fahr­zeug und zwei dane­ben­ste­hen­den, selbst­stän­di­gen Soft­ware­ver­trä­gen aus­ging, sieht das LG in der oben beschrie­be­nen Situa­ti­on einen ein­heit­li­chen Kauf­ver­trag. Für die­se Annah­me sei der zeit­li­che Abstand zwi­schen dem Erwerb des Wagens und dem Erwerb des zwei­ten Soft­ware­pa­kets unschäd­lich, ins­be­son­de­re wenn es sich um “Embedded Soft­ware” han­delt, die aus­schließ­lich auf der Hard­ware betrie­ben wer­den kann, für die sie pro­gram­miert wur­de. Der Kauf­ver­trag umfasst nach Ansicht des Gerichts also auch den Erwerb der Softwarepakete.

Feh­len­de Funk­tio­nen als Sachmangel?

Im vor­lie­gen­den Fall konn­te der Käu­fer berech­tig­ter­wei­se anneh­men, dass er die mit­tels der Soft­ware­pa­ke­te ange­bo­te­nen Leis­tun­gen voll­um­fäng­lich nut­zen kann. Das war aller­dings bei meh­re­ren Funk­tio­nen, bei­spiels­wei­se der Funk­ti­on “Ampel-/Stoppschilder-Erkennung mit Anhalte- und Anfahr­au­to­ma­tik” nicht der Fall. Die­se konn­te auf­grund feh­len­der Kom­pa­ti­bi­li­tät mit dem im Fahr­zeug ver­bau­ten “HW 2,5 Com­pu­ter” nicht ver­wen­det werden.

Das LG sieht dar­in einen Sach­man­gel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Fahr­zeug mit Fahr­as­sis­tenz­sys­tem eig­net sich weder für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung noch weist es die übli­che Beschaf­fen­heit auf, wenn die zusätz­lich erwor­be­nen Fahr­as­sis­tenz­funk­tio­nen auf­grund von Inkom­pa­ti­bi­li­tät zwi­schen Hard- und Soft­ware des Fahr­zeugs nicht ver­wen­det wer­den können.

Die Mög­lich­keit, das Fahr­zeug mit einem kom­pa­ti­blen “HW 3 Com­pu­ter” nach­zu­rüs­ten, führt zu kei­ner ande­ren Wer­tung. Denn die Opti­on zum Nach­rüs­ten ändert nichts dar­an, dass die Funk­ti­on mit dem aktu­ell ver­bau­ten Com­pu­ter nicht funktioniert.

Recht­li­che Ein­ord­nung von Soft­ware nach neu­em Recht

Dem Urteil liegt das “alte” Kauf­recht zugrun­de, wel­ches durch das “Gesetz zur Rege­lung des Ver­kaufs von Sachen mit digi­ta­len Ele­men­ten und ande­rer Aspek­te des Kauf­ver­trags” wesent­li­che Ände­run­gen erfah­ren hat (wir berich­te­ten). Die­se Ände­run­gen gel­ten fort­an für Ver­trä­ge, die ab dem 01.01.2022 geschlos­sen wurden.

Die neu­en Rege­lun­gen kön­nen dabei zu einer abwei­chen­den recht­li­chen Bewer­tung des zugrun­de lie­gen­den Sach­ver­hal­tes führen.

Mit Ein­füh­rung der §§ 327 ff. BGB wur­den spe­zi­el­le Rege­lun­gen für Ver­trä­ge über Sachen geschaf­fen, die digi­ta­le Pro­duk­te ent­hal­ten oder damit ver­bun­den sind. Dazu dürf­ten auch Fahr­zeu­ge zäh­len, die Soft­ware ent­hal­ten, sofern die­se nicht zwin­gend für den Betrieb not­wen­dig ist – so wie Soft­ware zu auto­no­men Fahr­funk­tio­nen. Die Gewähr­leis­tungs­rech­te rich­ten sich dann nicht mehr ein­heit­lich nach den §§ 434 ff. BGB, son­dern nach §§ 434 ff. BGB (für Män­gel am Fahr­zeug) und nach §§ 327 ff. BGB (für Män­gel an der Software).

Da sowohl die kon­kre­ten Anfor­de­run­gen an die (Sach-)Mängelfreiheit als auch die Rechts­fol­gen der genann­ten Nor­men im Detail aus­ein­an­der­ge­hen, ist im Ein­zel­fall eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung unerlässlich. 

Fazit und Ausblick

Das Urteil des LG Darm­stadt zeigt, wie wich­tig es für Her­stel­ler und Zulie­fe­rer ist, die Kom­pa­ti­bi­li­tät der Fahr­zeu­ge und Kom­po­nen­ten mit etwa­igen Soft­ware­op­tio­nen zu gewähr­leis­ten.

Gegen das Urteil des LG Darm­stadt wur­de am 31.03.22 Beru­fung ein­ge­legt. Somit bleibt abzu­war­ten, wie die Bewer­tung des Beru­fungs­ge­richts aus­fällt. Nichts­des­to­trotz sind Unter­neh­men nach wie vor gut damit bera­ten, sich einen Über­blick dar­über zu ver­schaf­fen, wel­che Gewähr­leis­tungs­vor­schrif­ten künf­tig für ihre Fahr­zeu­ge oder sons­ti­gen Pro­duk­te gel­ten wer­den, und die Kom­pa­ti­bi­li­tät der ent­hal­te­nen Hard- und Soft­ware zu über­prü­fen. Sowohl die zugrun­de lie­gen­den Ver­trä­ge als auch die tech­ni­schen Bege­ben­hei­ten müs­sen dabei jeder­zeit über­wacht und auf Kon­sis­tenz über­prüft werden.

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