Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz 2025

Neue Anfor­de­run­gen für Pro­duk­te und Dienstleistungen

Am 20. Mai 2021 hat der Bun­des­tag den Ent­wurf über das Bar­rie­re­frei­heits­ge­setz beschlos­sen. Das Gesetz stellt die Umset­zung der EU-Richtlinie über die Bar­rie­re­frei­heits­an­for­de­run­gen für Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen (PDF) aus dem Jahr 2019 in deut­sches Recht dar. Zweck des Geset­zes ist es, das Recht auf Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft von Men­schen mit Behin­de­run­gen zu stär­ken und der Har­mo­ni­sie­rung des Bin­nen­mark­tes Rech­nung zu tra­gen (§ 1 Abs. 1 BFSG).

Für wen und was gilt das BFSG?

Das Gesetz gilt für aus­ge­wähl­te Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen, die nach dem 28.06.2025 in den Ver­kehr gebracht wer­den. Erfass­te Pro­duk­te sind ins­be­son­de­re Betriebs­sys­te­me, Zahlungs- und Selbst­be­die­nungs­ter­mi­nals, Smart­phones, Tablets und E‑Book-Reader (§ 1 Abs. 2). Erfass­te Dienst­leis­tun­gen sind insb. Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te (etwa Messenger-Dienste), Bank­dienst­leis­tun­gen für Ver­brau­cher und – über den Begriff der Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr – der gesam­te Online-Handel. Kleinst­un­ter­neh­men sind vom Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes aus­ge­nom­men (§ 3 Abs. 3).

Pro­duk­te wie Dienst­leis­tun­gen müs­sen fort­an bar­rie­re­frei sein, was dann der Fall ist, wenn sie für Men­schen mit Behin­de­run­gen in der all­ge­mein übli­chen Wei­se, ohne beson­de­re Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne frem­de Hil­fe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar sind (§ 1 Abs. 3), womit die Defi­ni­ti­on aus § 4 BGG über­nom­men wird. Aus­weis­lich der Geset­zes­be­grün­dung muss das Zwei-Sinne-Prinzip beach­tet wer­den, wonach der Infor­ma­ti­ons­zu­gang immer über zwei der drei Sin­ne Hören, Sehen, Tas­ten ermög­licht wer­den muss. Die Aus­fül­lung die­ser Begrif­fe obliegt dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les, das durch Rechts­ver­ord­nung die genau­en Anfor­de­run­gen fest­legt. Dabei muss das BMAS sei­ner­seits die Vor­ga­ben gem. Anhang I (PDF) der Richt­li­nie beach­ten. Die­sen Anhang kann die Kom­mis­si­on um wei­te­re Prä­zi­sie­run­gen im Rah­men dele­gier­ter Rechts­ak­te ergän­zen. Ein ers­ter VO-Entwurf (PDF) ist bereits ver­öf­fent­licht, der sich vor allem am Stand der Tech­nik orientiert.

Pflich­ten, Über­wa­chung und Sanktionen

Auf Her­stel­ler kom­men diver­se Pflich­ten ana­log dem New Legis­la­ti­ve Frame­work (NLF) zu: Das Inver­kehr­brin­gen setzt eine tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren, eine Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und CE-Kennzeichnung vor­aus. Das­sel­be gilt für die Ein­fuhr. Der Her­stel­ler kann sich eines bevoll­mäch­tig­ten Drit­ten zur Erfül­lung sei­ner Pflich­ten bedie­nen. Der Dienst­leis­ter muss die Bar­rie­re­frei­heit sicher­stel­len. Es gibt Aus­nah­men für unver­hält­nis­mä­ßi­ge Belas­tun­gen; auch darf die Ein­hal­tung nicht dazu füh­ren, dass sie die grund­le­gen­den Wesens­merk­ma­le von Pro­dukt oder Dienst­leis­tung ver­än­dern. Ver­brau­cher kön­nen die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den infor­mie­ren und damit ein Kon­troll­ver­fah­ren aus­lö­sen. Außer­dem besteht ein Ver­bands­kla­ge­recht i.S.d. § 15 BGG. Ver­stö­ße sind außer­dem als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten sank­tio­nier­bar. Bar­rie­re­frei­heit wird ab 2025 dem­nach inte­gra­ler Bestand­teil der Pro­duct Com­pli­ance sein. Die Unter­neh­men soll­ten zeit­nah damit begin­nen, ihre Pro­duk­te ent­spre­chend zu bewer­ten und die Vor­aus­set­zun­gen für die Pro­dukt­kon­for­mi­tät ab 2025, auch in der Lie­fer­ket­te, zu schaffen.

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