Con­for­mi­ty of Pro­duc­tion – Ver­pflich­tend oder freiwillig?

“Da die CoP-Pflicht aus dem Geneh­mi­gungs­recht stammt, ist die­se grund­sätz­lich nur für die Unter­neh­men ver­pflich­tend, die eine Typ­ge­neh­mi­gung für Fahr­zeu­ge oder Fahr­zeug­tei­le bean­tra­gen. Im Fal­le von Fahr­zeug­tei­len betrifft das ins­be­son­de­re auch Her­stel­ler von Fahr­zeug­tei­len, die für den Ersatzteil- oder Nach­rüst­markt vor­ge­se­hen sind. Dar­über hin­aus kön­nen aber auch Unter­neh­men, die kei­ne Typ­ge­neh­mi­gung bean­tra­gen, durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen mit den eige­nen Kun­den mit­tel­bar zur Sicher­stel­lung der Über­ein­stim­mung der Pro­duk­ti­on ver­pflich­tet sein. Kann man sei­nem Kun­den in die­sen Fäl­len ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen nicht auch nach­wei­sen, kann dies für die Kun­den­be­zie­hung schwer­wie­gen­de Fol­gen haben (z.B. Ein­stu­fung als kri­ti­scher Lie­fe­rant). Aus die­sem Grund soll­ten ent­spre­chen­de ver­trag­li­che Rege­lun­gen genau geprüft wer­den. Sind sol­che Rege­lun­gen bereits ver­ein­bart, soll­ten sich betrof­fe­ne Unter­neh­men mit den Details der nun ver­ein­heit­li­chen CoP-Regelungen aus­ein­an­der­set­zen, um nach­tei­li­ge Fol­gen zu vermeiden.”

Den voll­stän­di­gen Arti­kel von Dani­el Wuhr­mann und Thors­ten Deeg fin­den Sie hier.

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