Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge
Künftig soll es in Deutschland – wie in anderen europäischen Ländern – möglich sein, mit Elektrokleinstfahrzeugen wie E‑Scootern am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
Doch die Details der geplanten Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) sind umstritten. Ein erster Entwurf wurde im Juli 2018 veröffentlicht. Dieser sah etwa noch eine Mofa-Prüfbescheinigung zum Führen von Elektrokleinstfahrzeugen sowie deren verpflichtende Ausrüstung mit Blinkern vor.
Kritik
Es folgte Kritik, insbesondere von auf den Markt drängenden Unternehmen. Im aktuellen Entwurf wurden einige Details geändert. Die Verordnung sieht nun vor, dass Elektrokleinstfahrzeuge von Personen ab 12 (bei einer Höchstgeschwindigkeit von max. 12 km/h) bzw. 14 Jahren (bei einer Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h) geführt werden können. Auch die Regelung hinsichtlich der Blinker wurde abgeschwächt. Geblieben ist die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Ebenfalls für Diskussionen sorgt die Frage, wo Elektrokleinstfahrzeuge künftig gefahren werden dürfen. Aktuell sieht die Verordnung vor, dass Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 12 km/h innerorts u.a. auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren dürfen bzw. müssen. Dies führte zu Kritik seitens des Deutschen Verkehrssicherheitsrats und der Deutschen Verkehrswacht. Auch eine Mofa-Prüfbescheinigung für den Fahrer fordern beide Stellen.
Die Bedenken bezüglich der Zulassung von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h auf Gehwegen und in Fußgängerzonen werden von den beteiligten Ausschüssen des Bundesrats geteilt. In ihrer Beschlussempfehlung vom 3. Mai 2019 empfehlen sie, solche Fahrzeuge wieder aus der Verordnung zu streichen. Begründet wird dies mit dem Sicherheitsrisiko sowie der Gefahr von Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmern.
Um örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung tragen zu können, empfehlen die Ausschüsse, zusätzlich eine Regelung aufzunehmen, die es den Straßenverkehrsbehörden erlaubt, die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen örtlich auch auf an sich zulässigen Flächen zu verbieten. Zudem empfehlen sie, das Mindestalter für das Führen von Elektrokleinstfahrzeugen aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit Mofas wie ursprünglich vorgesehen bei 15 Jahren zu belassen. Es wird jedoch nicht gefordert, die Prüfbescheinigung wieder aufzunehmen.
Die genannten Punkte wurden auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Bundestag zu einem Antrag der FDP zu E‑Scootern und Hoverboards am 8. Mai 2019 diskutiert. Dort äußerten einige der Sachverständigen ebenfalls Sicherheitsbedenken bezüglich der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf Gehwegen. Die Bundesregierung betonte ihre diesbezügliche Kompromissbereitschaft.
Was bringt die Zukunft für Elektrokleinstfahrzeuge?
Angesichts des breiten Konsenses in Bezug auf die Gehwegnutzung scheint es wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Empfehlungen annimmt. In Bezug auf weitere Punkte, wie das Mindestalter für die Nutzung und die Versicherungspflicht, bleibt der Beschluss abzuwarten. Zudem ist zu beachten, dass die Verordnung nur für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange gelten soll. Für Fahrzeuge wie Hoverboards ist laut dem Bundesverkehrsminister eine Ausnahmeverordnung geplant.
Auch wenn inhaltliche Veränderungen von Verordnungen auf dem Weg zur Rechtskraft üblich sind, ist das Ausmaß der Ungewissheit im Falle der eKFV besonders ausgeprägt. Für die betroffenen Unternehmen erschwert die Unklarheit die Vorbereitung des Marktzutritts erheblich. Sie sind somit gut beraten, die Entwicklung genau zu beobachten.
Verabschiedung Bundesrat
Am 17. Mai 2019 wurde die Verordnung vom Bundesrat verabschiedet.
Fragen und Antworten zur Verordnung des BMVI
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