Durch die COVID-19-Pandemie und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Hochwassers in West- und Mitteleuropa im Juli dieses Jahres gewinnt ein Urteil des OLG Düsseldorf aus 2019 (Urteil vom 04.07.2019, Az: 6 U 2/19) neue Relevanz. Inhaltlich ging es in dem betreffenden Fall maßgeblich um die Frage der Haftung im Falle “höherer Gewalt” (“force majeure”) bei Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch “UN-Kaufrecht” genannt.
Sachverhalt
Dem Urteil lag die Bestellung eines Käufers über eine Million Blumenzwiebeln zur Züchtung von vierblättrigem Glücksklee zugrunde. Der Verkäufer hatte die Blumenzwiebeln bei seinem Lieferanten gekauft, jedoch wurde die Ware noch vor der Lieferung an den Verkäufer durch einen Brand beim Lieferanten zu ca. 90 % zerstört. Eine Ersatzbeschaffung war auf dem gesamten Weltmarkt nicht möglich, weshalb lediglich eine Lieferung von 60.000 Blumenzwiebeln an den Käufer erfolgte.
Im Rahmen des Verfahrens begehrte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 30.469,10 Euro für die nicht erfolgte Lieferung. Die Klage des Käufers wurde in erster Instanz vom LG Düsseldorf abgewiesen.
Entscheidung des OLG
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung des Käufers als unbegründet zurück. Basis für die Entscheidung des OLG war das auf den Vertrag anwendbare CISG.
Im Detail führte das Gericht aus, dass der Verkäufer gemäß Artikel 79 Abs. 1 CISG keinen Schadensersatz zu leisten hat. Nach der Ansicht des Gerichts sind die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, da der Brand ein Hinderungsgrund für die Lieferung darstellt, der für den Verkäufer weder vermeidbar noch überwindbar war.
Rechtslage CISG
Gemäß Artikel 74 CISG trifft den Verkäufer infolge einer Vertragsverletzung (z. B. Nichtlieferung) eine Schadensersatzpflicht.
Der Verkäufer ist jedoch gemäß Artikel 79 CISG von der Schadensersatzpflicht befreit, wenn er nachweisen kann, dass der Hinderungsgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegt und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war (sog. “höhere Gewalt”).
Insbesondere Naturereignisse, wie Überflutungen oder Brände, sind hierbei in der Regel als Hinderungsgründe im Sinne der Norm anzusehen, wenngleich eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. Auch Epidemien und Pandemien sowie staatliche Maßnahmen können diesbezüglich Hinderungsgründe darstellen.
Weiterhin erfordert Artikel 79 CISG die Unüberwindbarkeit, was sich nicht auf den Hinderungsgrund, sondern auf die eigentliche Vertragsverletzung bezieht. Da der Verkäufer einer Ware auch im Falle der höheren Gewalt das Beschaffungsrisiko trägt, erschwert dies den Entlastungsnachweis. Der betroffene Schuldner (hier der Verkäufer) hat Maßnahmen zu treffen, um seiner Vertragspflicht dennoch nachzukommen. Das Beschaffungsrisiko bei einer Gattungsschuld ist jedoch überschritten, wenn die Ware am Markt nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten verfügbar ist. Der Schuldner muss deshalb nachweisen können, dass er alle in Betracht kommenden Maßnahmen ausgeschöpft hat und eine Erfüllung seiner Vertragspflicht dennoch nicht möglich ist.
Zu beachten ist, dass gemäß Artikel 79 CISG lediglich die Schadensersatzpflicht entfällt. Der Leistungsanspruch sowie die übrigen Rechte des Käufers, wie etwa die Aufhebung des Vertrages (Artikel 49 CISG) und die Herabsetzung des Preises (Artikel 50 CISG), bestehen grundsätzlich weiterhin.
Fazit
Im Gegensatz zu den rein nationalen Bestimmungen im deutschen Recht (u. a. BGB/HGB) kennt das CISG mit Artikel 79 eine spezifische Regelung für den Fall der höheren Gewalt, die einen Schuldner von der Pflicht zum Schadensersatz befreien kann. Damit dies einem Schuldner im Einzelfall jedoch behilflich ist, setzt dies neben den zuvor aufgezeigten Voraussetzungen voraus, dass das CISG auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbar ist.
Noch immer wird das CISG jedoch in vielen Verträgen ausgeschlossen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der mit diesem Urteil aufgezeigten Vorteile sollte diese Praxis hinterfragt werden. Das der Anwendung des CISG häufig entgegengebrachte Argument der mit dem CISG einhergehenden Nachteile kann dadurch begegnet werden, dass solche Nachteile mehrheitlich durch vertragliche Regelungen abgemildert oder sogar ausgeschlossen werden können.
Im Hinblick auf Artikel 79 CISG betrifft dies auch die erforderlichen, aber durchaus strengen Voraussetzungen zur Befreiung von der Schadensersatzpflicht.
Zur Übersicht über die Rechtslage in den rein nationalen Bestimmungen des deutschen Rechts verweisen wir auf unsere dazu bereits veröffentlichten News.
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