Nachdem es in den letzten Jahren trotz technischer Entwicklungen auf regulatorischer Ebene nur wenig Fortschritt gab, hat das Weltforum für die Harmonisierung von Fahrzeugvorschriften der Vereinten Nationen (UN-ECE) nun neue und internationale Vorschriften für das autonome Fahren verabschiedet.
Durch diese neuen Vorschriften wird die Basis für die zuletzt noch fehlenden regulatorischen Vorgaben zur Erlaubnis des autonomen Fahrens der Stufe 3 geschaffen. Bisher ist lediglich autonomes Fahren der Stufe 2 zulässig, bei dem der Fahrer bzw. die Fahrerin die Systeme dauerhaft überwachen und selbstständig eingreifen muss, um die Kontrolle bei Bedarf ohne Zeitverzögerung wieder übernehmen zu können. Bei Stufe 3 des autonomen Fahrens muss der Fahrer bzw. die Fahrerin die Systeme dagegen nicht mehr dauerhaft überwachen und mit einer entsprechenden Zeitreserve nur dann eingreifen, wenn das System ihn darauf aufmerksam macht, dass dies notwendig ist. Sollte der Fahrer die Kontrolle nicht wieder übernehmen, muss das System selbstständig anhalten.
Die neuen Vorschriften der UN-ECE erlauben autonomes Fahren der Stufe 3 allerdings auch nur in Verbindung mit Spurhaltesystemen (Automated Lane Keeping System (ALKS)) in bestimmten Anwendungsbereichen. So ist dies nur auf Straßen zulässig, auf denen Fußgänger und Fahrradfahrer nicht zugelassen sind und auf denen die entgegengesetzten Fahrbahnen physisch voneinander getrennt sind. Zudem darf das System nur bis zu einer Geschwindigkeit von 60 km/h genutzt werden.
Wirksamkeit der Regelungen in der EU bedarf Umsetzung
Die von der UN-ECE verabschiedeten Regelungen treten im Januar 2021 in Kraft, sind allerdings zunächst noch unverbindlich, solange diese von den einzelnen Ländern bzw. Länderzusammenschlüssen noch nicht in das jeweilige Recht umgesetzt wurden.
Hintergrund hierfür ist, dass Fahrzeuge in der Europäischen Union (wie auch in vielen anderen Ländern der Welt) vor der Zulassung einer Genehmigung durch die jeweiligen Behörden bedürfen. Eine solche Genehmigung erfolgt in der EU in der Regel auf Basis der Richtlinie 2007/46/EG (ab 1. September 2020 auf Basis der Verordnung (EU) 2018/858), die wiederum auf die (technischen) Vorschriften der UN-ECE verweist. Erst wenn die Verweise auf die neuen UN-ECE-Vorgaben von der Europäischen Union (EU) umgesetzt bzw. die Inhalte der UN-ECE direkt in die eigenen Vorschriften adaptiert wurden, sind diese auch in der EU als geltendes Recht verbindlich.
Ein genaues Datum für die Umsetzung in EU-Recht ist bisher noch nicht bekannt. Andere Länder (z. B. Japan) haben dagegen schon angekündigt, dass sie die neuen Vorschriften gleich mit Inkrafttreten im Januar 2021 anwenden wollen.
Wir informieren Sie über Neuigkeiten der Umsetzung innerhalb der EU.
zurück