PIP Skan­dal: Hoff­nung auf Scha­dens­er­satz sinkt

Auch vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof droht deut­schen Pati­en­tin­nen, die feh­ler­haf­te Brust­im­plan­ta­te des fran­zö­si­schen Her­stel­lers Poly Implant Pro­t­hè­se SA (PIP) implan­tiert erhiel­ten, eine Nie­der­la­ge im Kampf um Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen. Zwar liegt der­zeit noch kein Urteil vor, aller­dings die Stel­lung­nah­me des zustän­di­gen EuGH-Generalanwalts.

Die­ser kommt zu dem Ergeb­nis, dass die fran­zö­si­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht für die Ver­let­zun­gen nicht-französischer Geschä­dig­ter auf­kom­men muss. Tra­di­tio­nell folgt der EuGH oft­mals auch im Urteil der Ein­schät­zung des Gene­ral­an­walts. Die Ver­si­che­rung beruft sich hier auf eine Gebiets­klau­sel im mit dem Her­stel­ler abge­schlos­se­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag, mit dem Deckungs­schutz aus­schließ­lich auf in Frank­reich begrün­de­te Schä­den begrenzt wird.

Vom EuGH wird final ent­schie­den wer­den müs­sen, ob die ent­spre­chen­de Klau­sel ein­schließ­lich der für die geschä­dig­ten Pati­en­tin­nen nach­tei­li­gen Fol­ge, nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­gen zu wer­den, mit dem EU-Verbot der Dis­kri­mi­nie­rung aus Grün­den der Staats­an­ge­hö­rig­keit ver­ein­bar ist.

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