Pro­dukt­si­cher­heit reloaded

“Rele­vant ist aus mei­ner Sicht zum einen und ins­be­son­de­re der Umgang mit dem nega­ti­ven Ein­fluss von Kom­bi­na­ti­ons­pro­duk­ten, für die wie­der­um der ver­ant­wort­li­che Wirt­schafts­ak­teur des betrach­te­ten Pro­duk­tes ver­ant­wort­lich zeich­nen soll. Die Par­al­le­li­tät zu dem in der bun­des­deut­schen, pro­dukt­haf­tungs­recht­li­chen Recht­spre­chung bekann­ten Honda-Urteil von vor nahe­zu 45 Jah­ren ist offen­sicht­lich – die Leh­ren aus der prak­ti­schen Nicht­an­wen­dung die­ser Recht­spre­chung in Deutsch­land hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber offen­kun­dig nicht gezo­gen. Die Umset­zung war schon in Deutsch­land prak­tisch unmög­lich und wird es im euro­päi­schen Pro­dukt­si­cher­heits­recht eben­so sein. Aus prak­ti­scher Sicht noch bedeu­ten­der ist die Ein­fluss­grö­ße Cyber­se­cu­ri­ty, die neben dem Ent­wurf der neu­en Maschi­nen­ver­ord­nung auch in der Pro­dukt­si­cher­heits­ver­ord­nung Raum greift und durch Ele­men­te der Künst­li­chen Intel­li­genz in Art. 7 (i) ergänzt wird.

Mit die­sem digi­ta­len Rund­um­schlag will die Kom­mis­si­on die Ein­fluss­grö­ßen der Ver­net­zung und Digi­ta­li­sie­rung von Pro­duk­ten auf­fan­gen und nimmt hier­zu gefähr­dungs­re­le­van­te Ein­fluss­grö­ßen aus Auto­no­mi­sie­rung und Cyber­se­cu­ri­ty in die Risi­ko­be­trach­tung des Pro­duk­tes auf.”

Phil­ipp Reusch im Betriebs-Berater, Heft 31/2021 am 02.08.2021

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