“Relevant ist aus meiner Sicht zum einen und insbesondere der Umgang mit dem negativen Einfluss von Kombinationsprodukten, für die wiederum der verantwortliche Wirtschaftsakteur des betrachteten Produktes verantwortlich zeichnen soll. Die Parallelität zu dem in der bundesdeutschen, produkthaftungsrechtlichen Rechtsprechung bekannten Honda-Urteil von vor nahezu 45 Jahren ist offensichtlich – die Lehren aus der praktischen Nichtanwendung dieser Rechtsprechung in Deutschland hat der europäische Gesetzgeber offenkundig nicht gezogen. Die Umsetzung war schon in Deutschland praktisch unmöglich und wird es im europäischen Produktsicherheitsrecht ebenso sein. Aus praktischer Sicht noch bedeutender ist die Einflussgröße Cybersecurity, die neben dem Entwurf der neuen Maschinenverordnung auch in der Produktsicherheitsverordnung Raum greift und durch Elemente der Künstlichen Intelligenz in Art. 7 (i) ergänzt wird.
Mit diesem digitalen Rundumschlag will die Kommission die Einflussgrößen der Vernetzung und Digitalisierung von Produkten auffangen und nimmt hierzu gefährdungsrelevante Einflussgrößen aus Autonomisierung und Cybersecurity in die Risikobetrachtung des Produktes auf.”
Philipp Reusch im Betriebs-Berater, Heft 31/2021 am 02.08.2021
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