Pro­dukt­war­nun­gen wegen Sicher­heits­lü­cken neh­men zu

Zu den infor­mel­le­ren, aber gleich­wohl belas­ten­den For­men staat­li­cher Ein­grif­fe gehö­ren amt­li­che War­nun­gen. Für Unter­neh­men kön­nen War­nun­gen vor ihren Pro­duk­ten, die mit der Auto­ri­tät staat­li­cher Stel­len aus­ge­spro­chen wer­den, erheb­li­che Fol­gen haben. Der Image- und Umsatz­ver­lust kann beträcht­lich sein. Nach­dem das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) vor einer Viren­schutz­soft­ware gewarnt hat­te, sprach die Behör­de nun erst­mals eine Pro­dukt­war­nung vor einem Funk-Türschloss und damit vor einem Hardware-Produkt aus. Her­stel­ler soll­ten die­se Ent­wick­lung zum Anlass neh­men, sich auf ent­spre­chen­de Sze­na­ri­en vorzubereiten.

Ins­be­son­de­re bei digi­ta­len Pro­duk­ten nimmt die Zahl an War­nun­gen immer wei­ter zu. Zu Beginn des Jah­res sorg­te eine War­nung des BSI vor der rus­si­schen Anti­vi­ren­soft­ware Kas­pers­ky für Auf­se­hen. Dane­ben füh­len sich auch die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den immer wie­der dazu auf­ge­ru­fen, abs­trakt vor Pro­duk­ten zu war­nen, die tat­säch­lich oder bloß ver­meint­lich nicht daten­schutz­kon­form ein­setz­bar sind. Da es sich bei die­sen War­nun­gen um Grund­rechts­ein­grif­fe han­delt, ist jeweils eine hin­rei­chend bestimm­te Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge erfor­der­lich. Anders als die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den ver­fügt das BSI mit § 7 BSIG über eine ent­spre­chen­de Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge. Die­se sieht unter ande­rem vor, dass das BSI vor einer War­nung die Her­stel­ler betrof­fe­ner Pro­duk­te zu infor­mie­ren hat. Den­noch ist die Befug­nis zu War­nun­gen nicht gren­zen­los. Bei Vor­lie­gen der Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen liegt eine War­nung im Ermes­sen der Behör­de. Die­ses wird nur ord­nungs­ge­mäß aus­ge­übt, wenn die War­nung sach­lich kor­rekt und ver­hält­nis­mä­ßig ist. Des Wei­te­ren darf die War­nung nicht gleich­heits­wid­rig sein. Aus dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz des Grund­ge­set­zes folgt, dass eine Aus­wahl nicht will­kür­lich erfol­gen darf. Die Fra­ge, war­um vor bestimm­ten Pro­duk­ten öffent­lich gewarnt und vor ande­ren nicht, muss nach­voll­zieh­bar beant­wor­tet wer­den können.

Fazit

Für Unter­neh­men folgt dar­aus drei­er­lei. Ers­tens ver­deut­li­chen die zuneh­men­den War­nun­gen, dass Unter­neh­men Cyber­si­cher­heit ernst neh­men müs­sen und bei digi­ta­len Pro­duk­ten im Pro­dukt­de­sign einen geschütz­ten Kanal für Sicher­heits­up­dates vor­se­hen soll­ten. Durch ein recht­zei­ti­ges Update las­sen sich War­nun­gen ggf. noch abwen­den. Zwei­tens soll­ten Unter­neh­men intern einen Pro­zess zum Umgang mit Pro­dukt­war­nun­gen defi­nie­ren und klä­ren, wel­che Fach­ab­tei­lun­gen im Ernst­fall zu betei­li­gen sind. Neben der Pro­dukt­ent­wick­lung und der Rechts­ab­tei­lung ist hier ins­be­son­de­re an die Öffent­lich­keits­ar­beit zu den­ken. Drit­tens soll­ten Unter­neh­men im Ernst­fall die Recht­mä­ßig­keit der War­nun­gen prü­fen – auch die Rechts­grund­la­ge des § 7 BSI ist nicht gren­zen­los. Bei Über­schrei­ten der recht­li­chen Befug­nis­se ste­hen Unter­neh­men Unterlassungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu.

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