“Am 9. Oktober 2019 hat das Landgericht Stuttgart ein bisher nur wenig beachtetes Urteil zur Bedeutung und Haftung für Kundenvorgaben in der Automobilzuliefererindustrie verkündet.
Nach der in dem betreffenden Urteil dargestellten Ansicht des LG Stuttgart haftet ein Zulieferer grundsätzlich nicht für ein von ihm entwickeltes und in Serie an einen Fahrzeughersteller geliefertes mangelhaftes Fahrzeugteil, sofern die Mangelhaftigkeit auf fehlerhafte Vorgaben des Kunden zurückzuführen ist (§ 645 Abs. 1 BGB). Zwar treffen den Zulieferer bezüglich der Vorgaben des Kunden Prüf- und Mitteilungspflichten, diese werden aber nicht verletzt, soweit der Zulieferer sich auf die Richtigkeit der vom Besteller erteilten Vorgaben verlassen darf und diese nicht erkennbar fehlerhaft sind […] Die Entscheidung des LG Stuttgart setzt damit neue Maßstäbe für einen Ausschluss der Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines Werklieferungsvertrags mit fehlerhaften Bestellervorgaben.”
Lesen Sie den vollständigen Artikel von Thorsten Deeg und Karin Potel in ‘PHi Haftpflicht international – Recht & Versicherung’, 03/2022.
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