Status quo
Am 02.12.2010 trat die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) mit dem Ziel der Reduzierung des illegalen Holzeinschlags in Kraft. Die in Deutschland zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), ist diesbezüglich nicht untätig und hat bis Ende 2018 u. a. die 200 größten Marktteilnehmer überprüft, die mehr als 70% der EUTR-Holzimporte nach Deutschland verantworten.
Laut der Bundesregierung ergaben die Prüfungen der BLE im Jahr 2017 bei 154 ausgewerteten Prüfungsverfahren in 121 Fällen Mängel, die u. a. in 73 Ordnungswidrigkeitenverfahren resultierten. § 7 Absatz 5 HolzSiG sieht für Verstöße gegen die EUTR Geldbußen bis zu 20.000 bzw. bis zu 50.000 Euro vor. Die Zahlen der Bundesregierung zeigen zwar, dass die BLE diesen Rahmen nicht vollständig ausschöpft, die verhängten Geldbußen jedoch regelmäßig über der Eintragungsgrenze von 200 Euro im Gewerbezentral-register gem. §149 Absatz 2 Nr. 3 GewO liegen. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren und somit der Eintrag im Gewerbezentralregister typischerweise nicht gegen die juristische Person, sondern gegen das vertretungsberechtigte Organ richtet. Geschäftsführer und Vorstände sind damit dem Risiko ausgesetzt, pro einzelnen Verstoß gegen die EUTR einen Eintrag im Gewerbezentralregister zu erhalten.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Der Anwendungsbereich der EUTR ist weit, aber nicht allumfassend. Wirtschaftsakteure sollten ihre Produkte auf Basis der kombinierten Nomenklatur der EU einordnen und prüfen, ob sie vom Anwendungsbereich der EUTR erfasst sind.
Anschließend gilt es zu prüfen, ob die Wirtschaftsakteur bzgl. des jeweiligen Produktes als Markteilnehmer oder Händler anzusehen sind:
- Marktteilnehmer ist, wer Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt.
- Händler ist, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bereits in Verkehr gebrachtes Holz oder Holzerzeugnisse verkauft oder ankauft.
Während den Händler im Kern Dokumentationspflichten treffen, sehen die Sorgfaltspflichten der Marktteilnehmer einen Due-Diligence-Prozess (DDP) vor, der die Sammlung von Informationen zum Nachweis der Legalität des Holzes sowie eine Risikobewertung und ggf. ‑minderung umfasst. Bei der Gestaltung des DDP unterstützen anerkannte Überwachungsorganisationen wie NEPCon oder DIN CERTCO.
Praxistipp
Ausschlaggebend für den Umfang der einzuholenden Informationen und die Bewertung des Risikos, ist die jeweilige Lieferkette: ein „One size fits all“-Ansatz ist zum Scheitern verurteilt.
Marktteilnehmer müssen das Wissen aufbauen, um aussagekräftige Dokumente der einzelnen Lieferkettenglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen Landes anzufordern. Dies bildet die Basis, um gegenüber der BLE nachweisen zu können, dass die Dokumente und ihre Zusammenhänge in Gänze verstanden und die Risiken nachvollziehbar bewertet und gegebenenfalls auf ein vernachlässigbares Maß reduziert wurden (insb. auch bei fremdsprachigen Dokumenten).
Folgende Punkte sollten hierbei insb. beachtet werden:
- EUTR-konforme Importe von Holz aus Indonesien sind nur mit FLEGT-Lizenz möglich.
- Holzimporte aus Myanmar erfordern besondere Aufmerksamkeit und stehen im Fokus der BLE.
- Ein Korruptionsindex von <50 kann Zweifel an staatlichen Dokumenten bedingen.
- Zertifikate von Dritten (z. B. FSC) sind geeignet das Risiko zu reduzieren, sind jedoch kein Legalitätsnachweis.
Weiterführende Links
Leitfaden der EU-Kommission zur EUTR
Übersicht anerkannte Überwachungsorganisationen nach Artikel 8 EUTR
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