Aus­wir­kun­gen des neu­en Sach­man­gel­be­griffs auf die AGB-Gestaltung

Anpas­sungs­be­darf bei AGB-Klauseln nach Ände­run­gen des Kauf­rechts zum 01.01.2022

Zu den wich­tigs­ten Neue­run­gen des Kauf­rechts gehört die Ände­rung des Sach­man­gel­be­griffs. Pro­duk­te gel­ten nur dann als man­gel­frei, wenn sie den sub­jek­ti­ven Ver­ein­ba­run­gen der Par­tei­en ent­spre­chen und die objek­ti­ven Beschaf­fen­heits­an­for­de­run­gen erfüllt sind. Die sub­jek­ti­ven und objek­ti­ven Anfor­de­run­gen für die Man­gel­haf­tig­keit eines Pro­dukts sind somit nun gleichrangig.

Anpas­sungs­be­darf für AGB beim Verbrauchsgüterkauf

Nega­ti­ve Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen müs­sen nach den beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen aus § 476 I 2 Nr.1, 2 BGB n. F. ver­ein­bart wer­den. Vor­aus­set­zung für eine abwei­chen­de Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung ist, dass der Unter­neh­mer bei der Pro­dukt­be­schrei­bung den Ver­brau­cher vor der Abga­be der Ver­trags­er­klä­rung eigens dar­über in Kennt­nis setzt, dass ein Merk­mal der Waren von der objek­ti­ven Beschaf­fen­heit abweicht und die Abwei­chung im Ver­trag aus­drück­lich und geson­dert ver­ein­bart wur­de. Eine Abwei­chung von der objek­ti­ven Beschaf­fen­heit kann nicht mehr wie bis­her durch eine ent­spre­chen­de Rege­lung in AGB kon­klu­dent ver­ein­bart wer­den. Daher ist eine Zustim­mung zur Beschaf­fen­heits­ab­wei­chung durch ein vor­an­ge­kreuz­tes Käst­chen nicht mehr aus­rei­chend. Mög­lich wäre hin­ge­gen ein noch durch den Ver­brau­cher selbst­stän­dig anzu­kreu­zen­des Käst­chen auf der Web­site, sodass die­ser bewusst in die Abwei­chung der objek­ti­ven Anfor­de­run­gen der Beschaf­fen­heit einwilligt.

Hand­lungs­emp­feh­lung für Unternehmen

Der neue Sach­man­gel­be­griff ist für alle Kauf­ver­trä­ge seit dem 01.01.2022. anzu­wen­den und trifft alle Unter­neh­men, die im B2C- und B2B-Bereich tätig sind. Daher soll­te beim Kauf­ver­trags­ab­schluss vor allem im Online-Handel beim Bestell­vor­gang durch eine akti­ve Opt-in-Möglichkeit durch den Ver­brau­cher die Abwei­chung ver­ein­bart wer­den, wenn das Pro­dukt zum Bei­spiel Gebrauchs­spu­ren auf­weist oder Man­gel­wa­re ist. Dar­über hin­aus soll­ten Unter­neh­mer eine Über­prü­fung der eige­nen Pro­duk­te auf die Ver­ein­bar­keit mit dem neu­en Man­gel­be­griff vor­neh­men und im Zuge des­sen die AGB und Ver­trags­mus­ter so anpas­sen, dass kei­ne Gewährleistungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen. Andern­falls kön­nen die­se Ansprü­che selbst dann vor­lie­gen, wenn das Pro­dukt die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit auf­weist. Zudem ist anzu­ra­ten, Ver­trä­ge mit Lie­fe­ran­ten bzw. Her­stel­lern zu über­prü­fen und nach Mög­lich­keit einen Gleich­lauf von Pflich­ten gegen­über dem Kun­den her­zu­stel­len. Eben­so sind die Neue­run­gen zur Beweis­last, Man­gel­be­sei­ti­gung und zu Fris­ten in den AGB ent­spre­chend zu aktualisieren.

Fazit

Grund­sätz­lich ist eine nega­ti­ve Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung wei­ter mög­lich. Die­se kann jedoch nicht mehr in den AGB erfol­gen. Dabei sind die stren­ge­ren Anfor­de­run­gen für den Ver­brauchs­gü­ter­kauf zu berück­sich­ti­gen. Ein Unter­neh­mer kann eine sol­che Erklä­rung bspw. im Online-Kauf her­vor­ru­fen, indem auf sei­ner Web­site eine Schalt­flä­che oder ein Käst­chen vor­liegt, sodass der Ver­brau­cher die­se durch Ankli­cken oder ggf. auf ande­re Wei­se bestä­tigt. Eine kon­klu­den­te Zustim­mung ist nicht mehr mög­lich.

Eine kom­pri­mier­te Über­sicht mit Hand­lungs­emp­feh­lun­gen für die Ver­trags­ge­stal­tung fin­den Sie in fol­gen­der Powerpoint-Präsentation.

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