Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz

Neue­run­gen durch das Geschäftsgeheimnisgesetz

Für Unter­neh­men ist der Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen von enor­mer Bedeu­tung. Bis­her bestand im Wesent­li­chen ledig­lich die Mög­lich­keit, Geschäfts­ge­heim­nis­se über das Regel­werk des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (hier pri­mär §§ 17–19 UWG) und ansons­ten über das all­ge­mei­ne Delikts­recht (§§ 823, 826 BGB, ggf. i. V. m. § 1004 BGB) zu schützen.

Mit dem Geschäfts­ge­heim­nis­ge­setz (GeschGehG) als Umset­zungs­ge­setz der Richt­li­nie (EU) 2016/943 über den Schutz ver­trau­li­chen Know-hows und ver­trau­li­cher Geschäfts­in­for­ma­tio­nen (Geschäfts­ge­heim­nis­se) vor rechts­wid­ri­gem Erwerb sowie rechts­wid­ri­ger Nut­zung und Offen­le­gung hat der deut­sche Gesetz­ge­ber nun­mehr reagiert und eta­bliert ein ein­heit­li­ches Regel­werk zum Schutz von Know-how und ver­trau­li­chen Geschäftsgeheimnissen.

Die Eröff­nung des Anwen­dungs­be­reichs des Geset­zes ist nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mög­lich. Danach muss ein Geschäfts­ge­heim­nis im Sin­ne der § 1 I, § 2 Nr. 1 GeschGehG vor­lie­gen. Ein Geschäfts­ge­heim­nis ist danach „jede Infor­ma­ti­on, die geheim ist (d.h. ver­kürzt gespro­chen weder all­ge­mein bekannt noch ohne wei­te­res zugäng­lich) und daher von kom­mer­zi­el­lem Wert ist und Gegen­stand ange­mes­se­ner Geheim­hal­tungs­maß­nah­men durch die Per­son ist, die die recht­mä­ßi­ge Kon­trol­le über die Infor­ma­tio­nen inne­hat“. Bei der Fra­ge, wann eine Geheim­hal­tungs­maß­nah­me ange­mes­sen ist, emp­fiehlt sich eine Ori­en­tie­rung an der Grö­ße des Unter­neh­mens, der wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung des Geschäfts­ge­heim­nis­ses sowie ver­ein­bar­ten ver­trag­li­chen Rege­lun­gen mit Arbeit­neh­mern und Geschäfts­part­nern (so BT-Drucks. 19/4724, S. 25).

Herz­stück des Geschäfts­ge­heim­nis­ge­set­zes ist der § 4 GeschGehG. Er regelt, wann ein Geschäfts­ge­heim­nis uner­laubt erlangt, genutzt oder offen­ge­legt wird. Von beson­de­rer prak­ti­scher Bedeu­tung ist dabei § 4 II, Nr. 3 GeschGehG: danach hat der Ver­stoß gegen eine Ver­trau­lich­keits­ver­ein­ba­rung nicht mehr nur die in ihr ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Rechts­fol­gen, son­dern ist dar­über hin­aus ein Geset­zes­ver­stoß mit den Rechts­fol­gen des GeschGehG. Ansons­ten ver­bie­tet § 4 GeschGehG das Erlan­gen, Nut­zen oder Offen­le­gen von Geschäfts­ge­heim­nis­sen bei­spiels­wei­se im Fal­le des unbe­fug­ten Zugangs zu Doku­men­ten oder Datei­en oder im Fal­le eines Ver­hal­tens, das dem Grund­satz von Treu und Glau­ben unter Berück­sich­ti­gung der anstän­di­gen Markt­ge­pflo­gen­hei­ten nicht ent­spricht. Erlaubt ist das Erlan­gen eines Geschäfts­ge­heim­nis­ses bei­spiels­wei­se, wenn es eigen­stän­dig ent­deckt oder durch ein Beob­ach­ten oder Tes­ten eines Pro­duk­tes erlangt wur­de, ohne dass der­je­ni­ge einer Pflicht zur Beschrän­kung der Erlan­gung des Geschäfts­ge­heim­nis­ses unter­lag. Gerecht­fer­tigt ist das Erlan­gen, die Nut­zung oder das Offen­le­gen eines Geschäfts­ge­heim­nis­ses, wenn die­ses zum Schutz eines berech­tig­ten Inter­es­ses erfolgt, wobei § 5 GeschGehG einen nicht abschlie­ßen­den Bei­spiels­ka­ta­log hier­für zur Ver­fü­gung stellt.

Wich­tig für die Praxis

Han­delt es sich also bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen Infor­ma­ti­on um ein Geschäfts­ge­heim­nis, sind Erwerb, Nut­zung oder Offen­le­gung ver­bo­ten und nicht gerecht­fer­tigt, ist der Anspruchs­geg­ner der Rechts­ver­let­zer und der Anspruch­stel­ler Inha­ber des Geschäfts­ge­heim­nis­ses, sieht das Geschäfts­ge­heim­nis einen umfas­sen­den Rechts­fol­gen­ka­ta­log vor. Dabei gibt es neben Ansprü­chen auf Besei­ti­gung, Unter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz auch einen auf Ver­nich­tung, Her­aus­ga­be, Rück­ruf, Ent­fer­nung und Rück­nah­me vom Markt sowie sons­ti­ge Haftungstatbestände. 

Doch nur wenn ange­mes­se­ne Geheim­hal­tungs­maß­nah­men getrof­fen wur­den, steht den Unter­neh­men das GeschGehG zur Sei­te. Wol­len Unter­neh­men ihre Geschäfts­ge­heim­nis­se effek­tiv schüt­zen, müs­sen sie akti­ve Schutz­maß­nah­men ergrei­fen und ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Geheim­hal­tung nach­wei­sen, wenn­gleich ein sub­jek­ti­ver Geheim­hal­tungs­wil­le für die alte Rechts­la­ge schon aus­rei­chend war.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.