Im Deutschen Bundestag wurde am 27.09.2019 erstmalig das Digitale-Versorgung-Gesetz (PDF) beraten, die weitere Abstimmung in den Ausschüssen folgt. Ziel des Gesetzes ist die Förderung von Digitalisierungsansätzen im Gesundheitswesen, insbesondere durch Implementierung von:
- Gesundheits-Apps auf Rezept
- Online-Videosprechstunden
- Verpflichtende Anbindung von Apotheken und Krankenhäusern an Telematikinfrastruktur
- Einführung elektronischer Heil- und Hilfsmittelverordnungen
- Höhere Vergütung für Versenden elektronischer Arztbriefe
Erforderliche datenschutzrechtliche Änderungen, beispielsweise für die digitale Patientenakte, sollen nicht im DVG, sondern innerhalb eines separaten Gesetzes geregelt werden.
Höherer Verpflichtungsgrad der Fachkreisangehörigen
Mit dem DVG sollen die Gesundheitsversorgung durch Digitalisierung und die Vernetzung der verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen verbessert werden. Dazu fordert das Gesetz unter anderem die intensive Mitarbeit der beteiligten Akteure im Gesundheitswesen am Aufbau einer verbesserten digitalen Infrastruktur. So sollen Apotheken und Krankenhäuser bis spätestens 1. Januar 2021 verpflichtet werden, sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden zu lassen. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig an der TI beteiligen. Ärzte, die sich weiterhin nicht anbinden lassen wollen, müssen einen erhöhten Honorarabzug von 2,5 % (bisher 1 %) ab dem 1. März 2020 in Kauf nehmen. Nachdem bereits die schrittweise Einführung des elektronischen Rezepts mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beschlossen und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Vorlage des Bürokratieentlastungsgesetzes III auf den Weg gebracht wurde, sollen gemäß DVG künftig auch Heil- und Hilfsmittelverordnungen elektronisch erteilt werden können.
Elektronische Heil- und Hilfsmittelverordnung
Der Empfang digitaler Verordnungen, der langfristig über die TI erfolgen soll, erfordert eine Legitimierung der Hilfsmittelleistungserbringer für den Zugriff auf die TI. Für die Hilfsmittelleistungserbringer und Homecare-Unternehmen soll dies über die Ausgabe autorisierender Heilberufsausweise (eHBA) durch das – noch einzurichtende – elektronische Gesundheitsberufe-Register (eGBR) erfolgen. Bisher war der eHBA gemäß E‑Health-Gesetz nur für Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und Apotheker vorgesehen. Analog zur elektronischen Gesundheitskarte soll er einen Mikrochip enthalten, der die Authentifizierung (elektronische Identitätsprüfung), Verschlüsselung und elektronische Signatur im Datenaustausch in der durch die Gematik geplanten TI ermöglichen soll. Durch die Fachverbände wurde indes auch ein alternatives Akkreditierungsverfahren angeregt, bei dem Hilfsmittelleistungserbringer als Institution akkreditiert werden. Modell dafür könnte der bereits jetzt schon existierende elektronische Praxis- und Institutsausweis sein (Security Module Card Typ B, kurz: SMC‑B), der Praxen und Krankenhäusern den Zugang der TI ermöglichen könnte.
Fazit
Das Digitale-Versorgung-Gesetz stellt einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens im Allgemeinen und der Patientenversorgung im Besonderen dar. Die Einführung eines digitalen Verordnungswesens trägt langfristig zu einer medienbruchfreien, vernetzten und damit effektiveren Gesundheitsversorgung bei. Die Initiierung der notwendigen Schritte zur Ausgabe der geplanten elektronischen Heilberufsausweise und die Anbindung der Akteure an die TI wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, zumal Details nach wie vor umstritten diskutiert werden. Hilfsmittelleistungserbringer sollten die Fortschritte bei den geplanten Akkreditierungsverfahren stets im Auge behalten und sich, sowie es möglich ist, akkreditieren lassen und an die TI anbinden lassen, um gegenüber Apotheken, die ebenfalls bei der Versorgung mit Hilfsmitteln tätig sind, keinen Wettbewerbsnachteil zu erleiden.
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