COVID-19 – Risi­ken bei Import und Ver­trieb von Atem­schutz­mas­ken und per­sön­li­cher Schutzausrüstung

Die aktu­el­le Corona-Pandemie führt zu mas­si­ven Ver­sor­gungs­eng­päs­sen mit Medi­zin­pro­duk­ten und per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung (PSA) für medi­zi­ni­sches Fach­per­so­nal. Kli­ni­ken, nie­der­ge­las­se­ne Ärz­te, ambu­lan­te wie sta­tio­nä­re Pfle­ge­diens­te mel­den drin­gen­den Bedarf ins­be­son­de­re an Schutz­be­klei­dung und Atem­schutz­mas­ken an. Die welt­wei­te Nach­fra­ge über­steigt das ver­füg­ba­re Ange­bot um ein Vielfaches.

Medi­zin­pro­dukt oder PSA?

Die Fra­ge, ob es sich gera­de bei Atem­schutz­mas­ken um Medi­zin­pro­duk­te und/oder per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung han­delt, ist oft nicht zwei­fels­frei zu beant­wor­ten. Nach der gel­ten­den euro­päi­schen Richt­li­nie für Medi­zin­pro­duk­te gilt, dass Pro­duk­te, die vom Her­stel­ler sowohl zur Ver­wen­dung als Medi­zin­pro­dukt als auch als per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung bestimmt sind, auch den Anfor­de­run­gen der euro­päi­schen PSA-Verordnung genü­gen müs­sen. Sowohl Medi­zin­pro­duk­te als auch PSA müs­sen danach einem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren unter­zo­gen wer­den, um ihre Sicher­heit und Leis­tungs­fä­hig­keit zu gewähr­leis­ten, und dür­fen nur mit CE-Kennzeichnung auf dem euro­päi­schen Markt ver­trie­ben werden.

Emp­feh­lung der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat auf die aktu­ell vor­herr­schen­de Ver­sor­gungs­knapp­heit mit Schutz­klei­dung und Atem­schutz­mas­ken am 13. März 2020 mit der Emp­feh­lung über Konformitätsbewertungs- und Markt­über­wa­chungs­ver­fah­ren von Medi­zin­pro­duk­ten und PSA reagiert und fordert

  • alle Wirt­schafts­ak­teu­re in der gesam­ten Lieferkette,
  • die noti­fi­zier­ten bzw. benann­ten Stel­len und
  • die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den auf,

alle ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Maß­nah­men zu ergrei­fen, mit denen die Ver­sor­gung mit PSA und Medi­zin­pro­duk­ten im gesam­ten EU-Markt an die ste­tig stei­gen­de Nach­fra­ge ange­passt wer­den soll.

Gleich­zei­tig stellt die Kom­mis­si­on klar, dass die­se Maß­nah­men kei­nes­falls zur Beein­träch­ti­gung des all­ge­mei­nen Gesundheits- und Sicher­heits­ni­veaus füh­ren dür­fen und die Gesund­heit und Sicher­heit der Nut­zer wei­ter­hin ange­mes­sen zu schüt­zen sind.

Noti­fi­zier­te Stel­len gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 sind des­halb auf­ge­for­dert, die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung für alle neu ein­ge­reich­ten Anträ­ge bezüg­lich PSA, die für den Schutz im Zusam­men­hang mit COVID-19 not­wen­dig sind, vor­ran­gig zu behan­deln und zügig durchzuführen.

Zudem sol­len die Emp­feh­lun­gen der WHO für die Aus­wahl von PSA als Refe­renz für tech­ni­sche Lösun­gen aner­kannt wer­den, auch wenn die­se nicht har­mo­ni­sier­ten Nor­men entsprechen.

In Bezug auf Medi­zin­pro­duk­te sind die Mit­glied­staa­ten auf­ge­for­dert zu prü­fen, ob Aus­nah­men vom übli­chen Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren für Medi­zin­pro­duk­te geneh­migt wer­den können.

Der Fokus der Markt­über­wa­chung soll wäh­rend der aku­ten Ver­sor­gungs­knapp­heit auf nicht kon­for­men PSA und Medi­zin­pro­duk­ten lie­gen, von denen schwer­wie­gen­de Gefah­ren für die Gesund­heit und Sicher­heit aus­ge­hen. Von sol­chen Pro­duk­ten abge­se­hen ist – auf die Dau­er der Kri­se zeit­lich begrenzt, ohne prä­zi­se Zeit­räu­me zu nen­nen – die Bereit­stel­lung von for­mal nicht kon­for­men PSA oder Medi­zin­pro­duk­ten zu geneh­mi­gen. Kon­kret sind damit Pro­duk­te gemeint, die bis­her kein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­lau­fen haben, das mit der CE-Kennzeichnung zum Waren­ver­kehr inner­halb der EU abge­schlos­sen wur­de. PSA wie Medi­zin­pro­duk­te also, die man­gels CE-Kennzeichen zu “Nicht-Krisenzeiten” kei­ne Chan­ce auf ein Inver­kehr­brin­gen im euro­päi­schen Markt hät­ten. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist dabei, dass die ent­spre­chen­den Pro­duk­te mate­ri­ell kon­form und somit sicher sind. Dies gilt bei­spiels­wei­se für Pro­duk­te, die bereits in den USA, Kana­da, Aus­tra­li­en (P2), Chi­na (KN95), Süd-Korea (1st Class) oder Japan (DS) “zuge­las­sen” sind und dort ver­trie­ben wer­den. Laut Bun­des­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­di­zin sind Mas­ken nach dem NIOSH-Standard N95 die prä­fe­rier­te Alter­na­ti­ve zu CE-gekennzeichneten Mas­ken. Auch ande­re Schutz­mas­ken kön­nen den noti­fi­zier­ten Stel­len DEKRA oder IFA vor­ge­legt wer­den, wo sie nach dem ver­ein­fach­ten Prüf­grund­satz auf Basis der Norm EN 149 geprüft werden.

Import und Ver­trieb nicht CE-gekennzeichneter Schutzmaterialien

Auf­grund der Emp­feh­lung der Kom­mis­si­on ist es also der­zeit mög­lich, Schutz­aus­rüs­tung, ins­be­son­de­re Atem­schutz­mas­ken für medi­zi­ni­sches Fach­per­so­nal, unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen in der EU in Ver­kehr zu bringen.

Für Ein­füh­rer und Ver­trei­ber nicht CE-gekennzeichneter Pro­duk­te gel­ten des­sen unge­ach­tet bis­lang (30.03.2020), aber auch unter dem Ein­druck der Kri­se die Anfor­de­run­gen und Pflich­ten nach der PSA VO (EU) 2016/425. Es bleibt aber dabei, dass der Ein­füh­rer gewähr­leis­ten muss, dass der Her­stel­ler das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­ge­führt hat. Die Emp­feh­lung kann sich zuguns­ten der Ein­füh­rer und Händ­ler mit­tel­bar inso­fern aus­wir­ken, als das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren an sich unter erleich­ter­ten Bedin­gun­gen durch­ge­führt wer­den kann. Das heißt aber auch, dass Ein­füh­rer wie Händ­ler, die ihren Pflich­ten nach PSA-Verordnung zur Gewähr­leis­tung eines (ver­ein­fach­ten) Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­rens nicht nach­kom­men, mit dem Straf- und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ka­ta­log des deut­schen PSA-Durchführungsgesetzes kon­fron­tiert sind.

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