Mit der sog. Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG sowie der Verordnung (EU) 2017/1369 besteht in der Europäischen Union ein rechtlicher Rahmen zur Festlegung von harmonisierten Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte und deren Energieverbrauchskennzeichnung.
Innerhalb dieses Rahmens wurden im Jahr 2019 eine Reihe von Delegierten Verordnungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Produkte (elektronische Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Kühlgeräte und Haushaltsgeschirrspüler) sowie neue Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile erlassen.
Während die Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile bereits seit dem 01.04.2020 gelten, finden die neuen Kennzeichnungsanforderungen grundsätzlich erst ab dem 01.03.2021 Anwendung. Losgelöst davon müssen Lieferanten jedoch bereits ab dem 01.11.2020 ein neu skaliertes Label für die genannten Produkte bereitstellen und die Parameter des neuen Produktdatenblatts in die Produktdatenbank eingeben.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann es für die Hersteller jedoch schwierig oder sogar unmöglich sein, ihre Produkte zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, um die hierfür erforderlichen Informationen zu erhalten. Weiterhin ergab sich ein spürbarer Rückgang der Nachfrage, der wiederum dazu führt, dass die Lager der Hersteller noch mit Produkten gefüllt sind, die entsprechend der bisherigen Vorgaben gekennzeichnet sind.
Vor diesem Hintergrund haben mehrere Mitgliedsländer und Branchenverbände die Kommission auf die bestehenden Schwierigkeiten hingewiesen sowie ihr Verständnis für die Probleme der Industrie mit der Einhaltung ihrer Verpflichtungen in der aktuellen Situation zum Ausdruck gebracht.
Die Kommission stellt in ihrer nun veröffentlichten Bekanntmachung diesbezüglich fest, dass die für die Überwachung und Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen müssen und weder die zuständigen Behörden noch die jeweiligen Mitgliedsstaaten eigenständig im Unionsrecht festgelegte Fristen oder Verpflichtungen außer Acht lassen können.
Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass bei der Durchsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, und empfiehlt den Mitgliedsstaaten in der aktuellen Situation insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- von den Herstellern nachgewiesene außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände aufgrund der COVID-19-Krise, die es ihnen unmöglich machen, ihre Pflichten aus den Verordnungen über die Energieverbrauchskennzeichnung zu erfüllen;
- die relativ begrenzte Dauer des Problems angesichts des relativ kurzen Zeitraums, in dem die Hersteller weiterhin Produkte mit dem derzeitigen Label in Verkehr bringen könnten;
- die Tatsache, dass die Hersteller in der Lage sein müssen, ihre Produkte weiterhin in Verkehr zu bringen, insbesondere diejenigen, die sich derzeit in ihren Lagern befinden.
Sofern die Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Bedingungen die neuen Anforderungen nicht durchsetzen, wird die Kommission davon absehen, ein etwaiges Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Dies gilt für die Anforderungen hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum zwischen dem 01.11.2020 und dem 01.03.2021 sowie für die Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile bis zum 01.10.2020.
Hinweise für die Praxis
Die Empfehlung der Kommission richtet sich an die Mitgliedsstaaten und hat keine direkte Auswirkung auf die Behördenpraxis oder gar die rechtlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Produkte. Es bleibt also abzuwarten, wie die jeweiligen Mitgliedsstaaten und die jeweils nationalen Behörden auf diese Empfehlung reagieren und wie sich dies auf den europaweit einheitlichen Regelungsrahmen auswirkt.
Ungeachtet dessen sollten Wirtschaftsakteure im Auge behalten, dass die Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum „ausgesetzt“ werden können. Losgelöst von einer etwaigen Übergangsentscheidung auf Basis der Empfehlung, sind die Anforderungen zwingend im Oktober 2020 bzw. März 2021 zu erfüllen – unabhängig von der aktuellen Situation.
zurück