Seit dem 1. Januar 2022 gilt das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (“ElektroG”). Es sieht unter anderem erweiterte Pflichten der Hersteller vor zu:
- den Entsorgungsmöglichkeiten von Elektro- und Elektronikgeräten,
- der Produktkonzeption und
- der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Zudem müssen Hersteller ein Rücknahmekonzept für ihre Produkte implementieren. Für die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten und die Vorlage eines Rücknahmekonzeptes gelten nur sehr kurze Übergangsfristen.
Rücknahme der Elektro- und Elektronikgeräte
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind grundsätzlich für die Rücknahme und Verwertung der Elektro- und Elektronikgeräte verantwortlich. Dies gilt sowohl für Elektro- und Elektronikgeräte für den B2C-Bereich als auch den B2B-Bereich.
Sofern Elektro- und Elektronikgerätehersteller ihre Geräte im B2C-Bereich anbieten, sind die Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Behältnisse bereitzustellen, in denen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Elektro- und Elektronikaltgeräte der Verbraucher sammeln und wiederum an die Hersteller abgeben können.
Die Hersteller müssen diese abgeholten Elektro- und Elektronikgeräte zur Wiederverwendung vorbereiten oder verwerten.
Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in privaten Haushalten genutzt, sondern im B2B-Bereich vertrieben werden, gelten schärfere Anforderungen an die Pflicht zur Rücknahme der Elektro- und Elektronikgeräte. Seit dem 1. Januar 2022 können Hersteller die Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nicht mehr auf den gewerblichen Kunden abwälzen. Vielmehr sind die Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, gegenüber der Stiftung ear ein Konzept für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte vorzulegen.
Das Rücknahmekonzept muss folgende Angaben enthalten:
- eine Erklärung über die durch den Hersteller eingerichteten Rückgabemöglichkeiten für die gewerblichen Kunden,
- die Möglichkeit der gewerblichen Kunden, auf die eingerichteten Rückgabemöglichkeiten zurückzugreifen,
- im Fall der Beauftragung eines Dritten mit der Rücknahme: Name und Adresse des Dritten,
- die Glaubhaftmachung, dass die Elektro- und Elektronikgeräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
Für die Vorlage des Rücknahmekonzeptes gilt bis zum 30. Juni 2022 eine Übergangsfrist für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen Behörde als Hersteller registriert waren. Diese Hersteller müssen der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ein Konzept für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte vorlegen. Hersteller, die nicht vor dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen Behörde registriert waren, mussten bereits ab dem 1. Januar 2022 ein Rücknahmekonzept vorweisen.
Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten
Zudem sieht das ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte seit dem 1. Januar 2022 mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten in Gestalt der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden müssen. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht in privaten Haushalten genutzt werden können, gilt bezüglich dieser Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Elektro- und Elektronikgeräte für den B2B-Bereich, die ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebracht werden, müssen ab diesem Zeitpunkt ebenfalls mit dem Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten in Gestalt der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Anderenfalls drohen empfindliche Bußgelder für die Hersteller nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Elektro- und Elektronikgeräte.
Fazit
Sofern noch nicht geschehen, müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für den B2B-Bereich gegenüber der Stiftung ear schnellstmöglich noch vor Ablauf des 30. Juni 2022 ein Rücknahmekonzept vorlegen, um den Anforderungen des ElektroG zu entsprechen.
Zudem sollten diese Hersteller sich auch den Ablauf der Übergangsfrist für die Kennzeichnung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte am 31. Dezember 2022 vormerken. Es empfiehlt sich, bereits jetzt alle erforderlichen Maßnahmen für die entsprechende Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte in die Wege zu leiten, um ein Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten unter Missachtung des ElektroG zu vermeiden.
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