EU-Maßnahmenpaket gegen Russ­land – was gilt es zu wissen?

Die seit 2014 bestehen­den EU-Sanktionspakete wur­den in den letz­ten Wochen auf­grund des Angriffs Russ­lands auf die Ukrai­ne in poli­ti­scher, per­sön­li­cher und wirt­schaft­li­cher Natur enorm ver­schärft. Rechts­grund­la­ge der Sank­tio­nen ist die Ver­ord­nung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, die unter ande­rem durch die Ver­ord­nung (EU) Nr. 2022/328 vom 25. Febru­ar 2022 ange­passt wurde.

Auf­grund der dyna­mi­schen Ent­wick­lung und der Kon­se­quen­zen bei Ver­stö­ßen gegen die Sank­ti­ons­ver­ord­nun­gen besteht für betrof­fe­ne Unter­neh­men aku­ter Hand­lungs­be­darf (Details kön­nen dem von uns erstell­ten Facts­heet ent­nom­men werden).

Die EU-Sanktionspakete und ihre Wirkung

Die Sank­tio­nen zei­gen Wir­kung und haben Kon­se­quen­zen nicht nur für Russ­land, son­dern welt­weit. Bereits Pri­vat­per­so­nen spü­ren die Aus­wir­kun­gen: egal ob erhöh­te Ener­gie­prei­se in Euro­pa, erschwer­ter Zugriff auf Geld­an­la­gen in Russ­land oder aber Ein­schrän­kun­gen im Personen‑, hier ins­be­son­de­re Flugverkehr.

Beson­ders hart tref­fen die Sank­tio­nen aller­dings Unter­neh­men; zahl­rei­che Gesell­schaf­ten stop­pen ihre (Neu-)Geschäfte oder zie­hen sich aus Gemein­schafts­un­ter­neh­men mit rus­si­scher Betei­li­gung zurück. Die­se weit­läu­fi­ge Reak­ti­on folgt dar­aus, dass sich fast alle Bran­chen auf die neu­en Sank­ti­ons­maß­nah­men ein­stel­len müs­sen. Ein Grund dafür ist die Viel­zahl der nun sank­ti­ons­be­währ­ten Pro­duk­te inner­halb der sich in Anhang VII der geän­der­ten Ver­ord­nung (EU) 833/2014 befind­li­chen Kate­go­rien. Sol­che Kate­go­rien sind bei­spiels­wei­se „All­ge­mei­ne Elek­tro­nik“ oder „Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on“, wor­un­ter Pro­duk­te wie Mikro­pro­zes­so­ren, Soft­ware sowie Netz­über­gän­ge (Gate­ways) oder auch Bild­ka­me­ras erfasst sind. Ein mili­tä­ri­scher Ver­wen­dungs­zweck ist – anders als vor­her – nicht mehr erforderlich.

Eine siche­re Beant­wor­tung der Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang ein Pro­dukt unter die sank­ti­ons­be­währ­ten Güter und Tech­no­lo­gien zu fas­sen ist, bleibt einer Ein­zel­fall­prü­fung vor­be­hal­ten. Dabei kann es auch auf die indi­vi­du­ell vom Kun­den ver­lang­ten Spe­zi­fi­ka­tio­nen ankommen.

(K)ein Aus­weg in Sicht?

Die Ver­bots­vor­schrif­ten ken­nen nur weni­ge Aus­nah­men bzw. Alt­ver­trags­klau­seln. Letz­te­re ermög­li­chen in Ein­zel­fäl­len die Geneh­mi­gung des Ver­triebs von Gütern durch die zustän­di­ge Behör­de. Eine Geneh­mi­gung kann erfol­gen, wenn der Ver­trag, auf­grund des­sen das betrof­fe­ne Pro­dukt „bereit­szu­stel­len“ ist, vor dem 26.02.2022 geschlos­sen wur­de. Aller­dings müs­sen Unter­neh­men vor dem 1. Mai 2022 einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Unab­hän­gig davon sind Aus­nah­men bei­spiels­wei­se für Güter und Tech­no­lo­gien für den huma­ni­tä­ren Bereich oder für medi­zi­ni­sche Zwe­cke möglich.

Hand­lungs­emp­feh­lung und Ausblick

Ver­stö­ße gegen EU-Sanktionen kön­nen Straf­tat­be­stän­de bzw. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit emp­find­li­chen Stra­fen dar­stel­len (bei­spiels­wei­se §§ 18, 19 Außen­wirt­schafts­ge­setz). Dabei ist jedes Unter­neh­men für die Kon­for­mi­tät sei­ner Geschäf­te mit Blick auf die Sank­tio­nen selbst ver­ant­wort­lich. Auch wenn es hier nicht unmit­tel­bar zu Sank­tio­nie­run­gen kom­men muss, soll­te inner­halb der Lie­fer­ket­te dar­auf geach­tet wer­den, was die eige­nen Kun­den tun und las­sen. Auch soll­te ana­ly­siert wer­den, ob ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen mit rus­si­schen Part­nern bestehen und wie die­se been­det oder (unter Beach­tung etwa­iger Aus­nah­me­re­ge­lun­gen) fort­ge­setzt wer­den können.

Wei­te­re Sank­ti­ons­pa­ke­te wur­den bereits ange­kün­digt und befin­den sich nach der infor­mel­len Tagung der EU-Staats- und Regie­rungs­chefs vom 10./11. März in der Pipe­line. So steht ein – für Auto­mo­bil­her­stel­ler alar­mie­ren­des – Sank­ti­ons­pa­ket im Raum, wonach nicht nur ein Import­ver­bot für Stahl und Eisen, son­dern auch ein Export­ver­bot für Luxus­gü­ter nach Russ­land ver­hängt wer­den soll. Dar­un­ter könn­ten bereits Pkws mit einem Wert ab 50.000 € ver­stan­den wer­den. Hier bleibt die Ent­wick­lung – unter eng­ma­schi­ger Beob­ach­tung – abzuwarten.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.