Feh­ler­haf­te CE-Kennzeichnung

Kei­ne Haf­tung des Händ­lers für feh­ler­haf­te CE-Kennzeichnung

Recht­li­cher Hintergrund

Gemäß § 3 Abs. 1 Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz (ProdSG) darf ein Pro­dukt, das einer Rechts­ver­ord­nung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unter­fällt, nur dann auf dem Markt bereit­ge­stellt wer­den, wenn es die Anfor­de­run­gen der ein­schlä­gi­gen Rechts­ver­ord­nung erfüllt.

Hier­zu zählt letzt­lich auch regel­mä­ßig das Anbrin­gen einer CE-Kennzeichnung. 

Das CE-Kennzeichen muss sicht­bar, les­bar und dau­er­haft auf dem Pro­dukt oder sei­nem Typen­schild ange­bracht sein. Nur wenn das Pro­dukt dies nicht zulässt oder nicht recht­fer­tigt, ist das CE-Kennzeichen auf der Ver­pa­ckung und den Begleit­un­ter­la­gen anzu­brin­gen (§ 7 Abs. 3 ProdSG).

Urteil des OLG

In die­sem Zusam­men­hang befass­te sich das OLG Köln in einem aktu­el­len Urteil mit der Fra­ge, ob ein Händ­ler für ein feh­ler­haft ange­brach­tes CE-Kennzeichen haf­tet (Urt. v. 28.07.2017 – 6 U 193/16). Ein Händ­ler – der nicht Her­stel­ler ist – ver­kauf­te LED-Lampen, bei denen sich die CE-Kennzeichnung nicht auf den Lam­pen selbst befand. Statt­des­sen war sie nur auf der Ver­pa­ckung ange­bracht. Der Klä­ger argu­men­tier­te, dass der Händ­ler mit dem Ver­kauf der Lam­pen gegen die Vor­schrif­ten des ProdSG ver­sto­ße. Er begehr­te die Unter­las­sung des wei­te­ren Ver­kaufs, da der Händ­ler mit die­sem Ver­stoß eine unlau­te­re und damit wett­be­werbs­wid­ri­ge Hand­lung bege­he (§ 3a UWG iVm. §§ 3, 7, 8 ProdSG). 

Das Gericht sah einen der­ar­ti­gen Unter­las­sungs­an­spruch aber als nicht gege­ben. Es führ­te hier­zu aus, dass es nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG zwar ver­bo­ten ist, ein Pro­dukt auf dem Markt bereit­zu­stel­len, das nicht (rich­tig) mit der CE Kenn­zeich­nung ver­se­hen ist, obwohl eine Rechts­ver­ord­nung dies vor­sieht (hier Elek­tro­StoffV). Dies sei aber eben nicht auf den Händ­ler anzu­wen­den, des­sen Pflich­ten im § 6 Abs. 5 ProdSG abschlie­ßend gere­gelt sei­en. Dem­nach hat der Händ­ler es zu unter­las­sen, Ver­brau­cher­pro­duk­te auf dem Markt bereit­zu­stel­len, von denen er weiß, auf Grund der ihm vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen oder sei­ner Erfah­rung, dass sie nicht den Anfor­de­run­gen des ProdSG entsprechen.

Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich hier­aus nur die Pflicht zur Prü­fung „ob“ das Pro­dukt über­haupt mit einer CE-Kennzeichnung ver­se­hen ist. Eine Pflicht zur Recher­che, ob die CE-Kennzeichnung zu (Un-)Recht auf der Ver­pa­ckung ange­bracht ist, besteht dage­gen grund­sätz­lich nicht. Ob bei der Kenn­zeich­nung die for­ma­len Vor­ga­ben (z.B. Plat­zie­rung oder Grö­ße) ein­ge­hal­ten wur­den, hat ggf. ein Gericht zu prü­fen, nicht aber der Händ­ler des Pro­dukts. Die­se Ein­schrän­kung der Prü­fungs­pflicht ergibt sich nach Ansicht der Rich­ter sowohl aus dem ProdSG als auch regel­mä­ßig aus den dane­ben anzu­wen­den­den Rechts­ver­ord­nun­gen (z.B. Elek­tro­StoffV, EMVG). 

Für das Urteil ist kei­ne Revi­si­on zum BGH zuge­las­sen, die Sache ist dem­nach rechtskräftig. 

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