Good to know – die Zukunft für Her­stel­ler von Kunststoffeinwegprodukten

Im Jahr 2019 trat die Richt­li­nie zur Ver­rin­ge­rung der Aus­wir­kun­gen von Kunst­stoff­pro­duk­ten in Kraft, deren Ziel die Ver­rin­ge­rung von Ein­weg­ar­ti­keln und deren Aus­wir­kun­gen auf die Umwelt  ist. Im März die­ses Jah­res ver­öf­fent­lich­te das BMUV einen Refe­ren­ten­ent­wurf, der den vor­erst letz­ten Schritt bei der Umset­zung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie darstellt.

Die Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie wur­de in Umset­zung der Vor­ga­ben des euro­päi­schen Green Deal und vor dem Hin­ter­grund des Akti­ons­plans zur Kreis­lauf­wirt­schaft erlas­sen. Zum 3. Juli 2021 wur­de die Richt­li­nie mit­hil­fe der Ein­weg­kunst­stoff­ver­bots- und der Ein­weg­kunst­stoff­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung in Deutsch­land bereits teil­wei­se in natio­na­les Recht umgesetzt.

Die Richt­li­nie gilt für Ein­weg­kunst­stoff­ar­ti­kel wie bspw. Geträn­ke­be­cher, Besteck, Wat­te­stäb­chen und Lebens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen, die aus „Kunst­stoff“ i.S.d. der Richt­li­nie bestehen und zur ein­ma­li­gen Ver­wen­dung vor­ge­se­hen sind. Die Auf­zäh­lung der betrof­fe­nen Pro­duk­te ist abschlie­ßend und erfasst Pro­duk­te abhän­gig davon, wel­che Ein­weg­pro­duk­te an den Strän­den Euro­pas am häu­figs­ten auf­ge­fun­den wur­den. In Deutsch­land wur­de das Ver­bot des Inver­kehr­brin­gens bestimm­ter im Anhang (Teil B) auf­ge­lis­te­ter Ein­weg­ar­ti­kel, dar­un­ter Besteck, Geschirr, Trink­hal­me und Tel­ler, durch die Ein­weg­kunst­stoff­ver­bots­ver­ord­nung umge­setzt. Pro­duk­te, die vor dem 3. Juli 2021 pro­du­ziert wur­den, dür­fen wei­ter­hin abver­kauft wer­den. Bei einem Ver­stoß kann ein Buß­geld von bis zu 100.000 Euro ver­hängt werden.

Par­al­lel dazu wur­de in Umset­zung der in der Kunst­stoff­richt­li­nie ent­hal­te­nen Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten die Ein­weg­kunst­stoff­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung erlas­sen. Danach sind die im Anhang (Teil D) der Richt­li­nie auf­ge­führ­ten Pro­duk­te wie zum Bei­spiel Hygie­ne­ein­la­gen, Feucht­tü­cher, Tabak­pro­duk­te und Geträn­ke­be­cher ent­we­der auf dem Pro­dukt selbst oder auf des­sen Ver­pa­ckung aus­rei­chend durch den Her­stel­ler zu kenn­zeich­nen. Hin­ter­grund ist hier, dass die genann­ten Ein­weg­pro­duk­te kei­ner kunst­stoff­frei­en Alter­na­ti­ve zugäng­lich sind. Die Kenn­zeich­nung soll dar­über hin­aus einen Hin­weis ent­hal­ten, dass der Arti­kel Kunst­stoff ent­hält, und auf die dar­aus resul­tie­ren­den nega­ti­ven Umwelt­aus­wir­kun­gen sowie die ord­nungs­ge­mä­ße Ent­sor­gung des Pro­duk­tes hin­wei­sen. Die deut­lich sicht­ba­re und gut les­ba­re Kenn­zeich­nung bestehend aus einem Pik­to­gramm sowie dem Infor­ma­ti­ons­text „Pro­dukt besteht aus Kunst­stoff“ muss seit dem 3. Juli 2021 auf dem Pro­dukt ange­bracht sein. Ob das Pik­to­gramm bunt oder schwarz-weiß ist, rich­tet sich danach, ob ein Pro­dukt teil­wei­se oder gänz­lich aus Kunst­stoff besteht.

Im Übri­gen sieht die Richt­li­nie für bestimm­te Pro­duk­te eine erwei­ter­te Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung vor. Her­stel­ler haben nun für bestimm­te Pro­duk­te wie z.B. Damen­hy­gie­ne­ar­ti­kel, Feucht­tü­cher und Luft­bal­lons die Kos­ten für Sen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men zur Infor­mie­rung von Ver­brau­chern über einen ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit die­sen Pro­duk­ten sowie die Ent­sor­gung, Beför­de­rung und Behand­lung des Abfalls zu tragen.

Mit dem Ent­wurf des Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ge­set­zes vom März die­ses Jah­res (EWKFondsG‑E) wird der letz­te Teil der Umset­zung mit Been­di­gung des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens wohl Anfang 2023 abge­schlos­sen. Ein Schwer­punkt liegt dabei eben­falls auf einer gestei­ger­ten Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung, indem die für die Ent­sor­gung und Rei­ni­gung anfal­len­den Kos­ten durch die Her­stel­ler der betrof­fe­nen Pro­duk­te mit­ge­tra­gen wer­den sol­len. Betrof­fe­ne Her­stel­ler müs­sen in den neu ein­ge­rich­te­ten Ein­weg­kunst­stoff­fonds ein­zah­len und sich beim Umwelt­bun­des­amt zur Berech­nung der Ein­weg­kunst­stoff­ab­ga­be regis­trie­ren, die abhän­gig von der bereit­ge­stell­ten und ver­kauf­ten Men­ge von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten ist. So sol­len öffentlich-rechtliche Ent­sor­gungs­trä­ger ent­las­tet werden.

Fazit

Auf die Her­stel­ler kom­men seit dem 3. Juli 2021 erheb­li­che admi­nis­tra­ti­ve und finan­zi­el­le Mehr­auf­wen­dun­gen für die Umset­zung die­ser neu­en Vor­ga­ben für eine umwelt­ge­rech­te Gestal­tung von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten zu. Es ist damit zu rech­nen, dass der Kata­log der erfass­ten Pro­duk­te spä­tes­tens bei der für 2027 vor­ge­se­he­nen Über­prü­fung der Richt­li­nie aus­ge­wei­tet wird.

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