Händ­ler­pflich­ten im Produktsicherheitsrecht

Mit Urteil des BGH vom 12.01.2017 erging eine beach­tens­wer­te Ent­schei­dung hin­sicht­lich der pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an Händ­ler. Zwar in der Sache Wett­be­werbs­recht, war der Kern des wett­be­werbs­recht­li­chen Unter­las­sungs­an­spruchs durch pro­dukt­si­cher­heits­recht­li­che Rege­lun­gen bestimmt und ent­fal­tet für Händ­ler beson­de­re Relevanz. 

Im vor­lie­gen­den Urteil ent­schied der BGH, dass der Händ­ler – von Kon­takt­lin­sen, gilt aber für alle Pro­duk­te unter dem ProdSG – zur Anga­be der Kon­takt­da­ten des Her­stel­lers auf dem Pro­dukt ver­pflich­tet ist, wenn die­se dort nicht bereits her­stel­ler­sei­tig auf­ge­bracht sind. 

Die Rege­lun­gen des § 6 Abs. 5 ProdSG und die sie ergän­zen­den Bestim­mun­gen nach § 3 II S. 1 und 2 Nr. 3 ProdSG sei­en richt­li­ni­en­kon­form im Lich­te der Art. 5 II S. 1 und Art. 2 b iii Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie aus­zu­le­gen. Danach haben die Händ­ler „mit der gebo­te­nen Umsicht zur Ein­hal­tung der anwend­ba­ren Sicher­heits­an­for­de­run­gen bei­zu­tra­gen; indem sie ins­be­son­de­re kei­ne Pro­duk­te lie­fern, von denen sie wis­sen oder bei denen sie anhand der ihnen vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen und als Gewer­be­trei­ben­de hät­ten davon aus­ge­hen müs­sen, dass sie die­sen Anfor­de­run­gen nicht genügen“. 

Wei­ter­hin legt Art. 5 I Unter­abs. III Pro­dukt­si­cher­heits­richt­li­nie fest, dass die Her­stel­ler im Rah­men ihrer jewei­li­gen Geschäfts­tä­tig­keit Maß­nah­men zu tref­fen haben, wel­che den Eigen­schaf­ten der von ihnen gelie­fer­ten Pro­duk­te ange­mes­sen sind; um 

a. somit etwa­ige von den Pro­duk­ten aus­ge­hen­de Gefah­ren zu erkennen 

b. bzw. zur Ver­mei­dung der Gefah­ren Vor­keh­run­gen tref­fen zu kön­nen ( b ). 

Davon umfasst ist gemäß Art. 5 I Unter­abs. IV a Produktsicherheitsrichtlinie 

„die Anga­be des Her­stel­lers und sei­ner Adres­se auf dem Pro­dukt oder auf des­sen Ver­pa­ckung sowie die Kenn­zeich­nung des Pro­dukts oder gege­be­nen­falls des Pro­dukt­pos­tens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weg­las­sung die­ser Anga­be ist gerechtfertigt“. 

Die Händ­ler haben dem­nach gemäß ProdSG zur Ein­hal­tung der anwend­ba­ren Sicher­heits­an­for­de­run­gen bei­zu­tra­gen; ins­be­son­de­re auch mit­tels der Anga­be des Her­stel­lers und sei­ner Adres­se auf dem Pro­dukt oder der Verpackung.

Die Kon­se­quenz des Urteils besteht für Händ­ler dar­in, dass sie künf­tig geson­der­tes Augen­merk dar­auf legen soll­ten, ob die von ihnen ver­trie­be­nen Pro­duk­te – oder deren Ver­pa­ckung – auch die ent­spre­chen­de Händ­ler­kenn­zeich­nung tra­gen; ein Ver­weis auf die Ver­pflich­tung des Her­stel­lers zur Kenn­zeich­nung genügt jeden­falls nicht ( mehr ). Her­stel­ler soll­ten daher auch selbst eine ent­spre­chen­de Kenn­zeich­nung anbrin­gen, um eine Beein­träch­ti­gung des Ver­triebs zu verhindern. 

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