Leit­li­ni­en zur Ver­ord­nung (EU) 2019/1020

Die neue Markt­über­wa­chungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1020 wirft ihre Schat­ten vor­aus und gilt ab dem 16.07.2021 in Gän­ze. Zeit­gleich soll nach aktu­el­lem Stand in Deutsch­land auch das Gesetz zur Neu­ord­nung der Markt­über­wa­chung in Kraft tre­ten, das insb. die maß­geb­li­chen Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 für den nicht har­mo­ni­sier­ten Pro­dukt­be­reich ins deut­sche Recht über­tra­gen soll. Über die Neue­run­gen, die die Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 ins­be­son­de­re für den Fern­ab­satz bereit­hält, haben wir bereits an ande­rer Stel­le berichtet. 

Am 23.03.2021 hat nun die EU-Kommission die Leit­li­ni­en für Wirt­schafts­ak­teu­re und Markt­über­wa­chungs­be­hör­den zur prak­ti­schen Umset­zung von Arti­kel 4 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 veröffentlicht.

Art. 4 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 besagt, dass ein Pro­dukt, das den in Absatz 5 genann­ten Rechts­vor­schrif­ten unter­liegt, nur in der EU in Ver­kehr gebracht wer­den darf, wenn ein in der Uni­on ansäs­si­ger Wirt­schafts­ak­teur für die­ses Pro­dukt für die in Absatz 3 genann­ten Auf­ga­ben ver­ant­wort­lich ist.

Anwen­dungs­be­reich (Abschnitt 2.1 der Leitlinien)

Art. 4 Abs. 5 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 nennt 18 klas­si­sche “CE-Vorschriften” wie bspw. die Ver­ord­nung (EU) Nr. 305/2011 über Bau­pro­duk­te, die Ver­ord­nung (EU) 2016/425 über Per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung, die Richt­li­nie 2006/42/EG über Maschi­nen, die Richt­li­nie 2009/125/EG über Öko­de­sign oder die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU.

Pflich­ten­kreis (Abschnitt 3 der Leitlinien)

Der Pflich­ten­kreis des Wirt­schafts­ak­teurs im vor­ge­nann­ten Sin­ne ist im Wesent­li­chen mit dem des Ein­füh­rers zu ver­glei­chen. Nach Art. 4 Abs. 3 muss er zusammenfassend:

  • Über­prü­fen, dass EU-Konformitätserklärung und tech­ni­sche Unter­la­gen erstellt wur­den, und die­se den Markt­über­wa­chungs­be­hör­den auf Auf­for­de­rung zur Ver­fü­gung stellen
  • Die Kon­for­mi­täts­nach­wei­se des Pro­dukts und die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen an die Markt­über­wa­chungs­be­hör­den übermitteln
  • Mit den Behör­den zusam­men­ar­bei­ten und die not­wen­di­gen Kor­rek­tur­maß­nah­men bzw. die Initi­ie­rung ent­spre­chen­der Maß­nah­men, sofern Grün­de für die Annah­me vor­lie­gen, dass ein bestimm­tes Pro­dukt ein Risi­ko dar­stellt, gewährleisten

Anzu­ge­ben­de Infor­ma­tio­nen (Abschnitt 2.3 der Leitlinien)

Der vor­ge­nann­te Wirt­schafts­ak­teur muss sei­nen Namen (oder ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men / Han­dels­mar­ke) und sei­ne Kon­takt­da­ten auf dem Pro­dukt, auf der Ver­kaufs­ver­pa­ckung, auf der Ver­pa­ckung für Trans­port und Abfer­ti­gung oder auf einem Begleit­do­ku­ment (bspw. auch der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung oder der Leis­tungs­er­klä­rung) angeben.

Eine Inter­net­adres­se kann zusätz­lich — aber nicht alter­na­tiv — zu einer Post­an­schrift ange­ge­ben wer­den. Hin­wei­se wie bspw. “manu­fac­tu­red by”, “impor­ted by” oder “ful­fil­led by” sind zwar nicht vor­ge­schrie­ben, aber zur Klar­stel­lung der jewei­li­gen Rol­le sinn­voll. Eine Über­set­zung die­ser kon­kre­ti­sie­ren­den Hin­wei­se in die jewei­li­gen Lan­des­spra­chen ist nicht notwendig.

Kei­ne dop­pel­te Nen­nung (Abschnitt 4 der Leitlinien)

Sofern der vor­ge­nann­te Wirt­schafts­ak­teur Her­stel­ler oder Ein­füh­rer mit Sitz in der EU ist, ent­spre­chen die anzu­ge­ben­den Daten grund­sätz­lich denen, die auch die jewei­li­gen sek­tor­spe­zi­fi­schen Rechts­vor­schrif­ten vorschreiben.

Her­stel­ler und Ein­füh­rer im vor­ge­nann­ten Sin­ne sind daher nur im Aus­nah­me­fall dazu ver­pflich­tet, zusätz­li­che Maß­nah­men zur Anga­be ihres Namens und ihrer Kon­takt­da­ten zu ergrei­fen (die Leit­li­ni­en nen­nen hier als Bei­spiel die Ökodesign-Rechtsvorschriften).

Hin­wei­se für die Praxis

Auf­grund des ein­ge­grenz­ten Gel­tungs­be­reichs sowie ver­gleich­ba­rer Pflich­ten, die ohne­hin bereits für Her­stel­ler und Ein­füh­rer bestehen, dürf­te der Anwen­dungs­be­reich ver­hält­nis­mä­ßig begrenzt sein. Nichts­des­to­trotz sol­len die Behör­den die Anga­be der not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen über­prü­fen und sind ange­hal­ten, Kor­rek­tur­maß­nah­men einzuleiten.

Rele­vanz dürf­te Art. 4 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1020 ins­be­son­de­re für den Online-Direktvertrieb außer­halb der EU ansäs­si­ger Her­stel­ler sowie für in der EU ansäs­si­ge Fulfilment-Dienstleister sein. Für bei­de ent­hal­ten die Leit­li­ni­en ein Check­lis­ten­bei­spiel, um den eige­nen Ver­pflich­tun­gen nachzukommen.

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