Markt­über­wa­chungs­be­hör­den – die Wäch­ter des Binnenmarkts?

Auf dem euro­päi­schen Markt sind Pro­duk­te aus der gan­zen Welt ver­füg­bar. Vor, wäh­rend und nach der Markt­ein­füh­rung in der Euro­päi­schen Uni­on (EU) haben die Pro­duk­te die gel­ten­den sicher­heits­recht­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen zu erfül­len. Die­se wer­den in Deutsch­land durch das Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz (ProdSG) und des­sen nach­ge­ord­ne­te Ver­ord­nun­gen bestimmt. Trotz­dem kommt es immer wie­der zu Berich­ten über Haf­tungs­fäl­le und unsi­che­re Pro­duk­te auf dem Markt.

Der fran­zö­si­sche Feu­er­zeug­her­stel­ler BIC woll­te nicht wei­ter auf das Han­deln der Markt­über­wa­chungs­be­hör­den war­ten und hat des­we­gen bei der EU-Kommission Kla­ge gegen Deutsch­land und Frank­reich ein­ge­reicht. Er bemän­gelt, dass unzäh­li­ge Feu­er­zeu­ge, ins­be­son­de­re aus Chi­na, nicht den EU-Standards ent­sprä­chen. Obwohl die ein­schlä­gi­ge ISO 9994 nicht erfüllt wer­de, gin­gen Markt­über­wa­chungs­be­hör­den nicht gegen den Ver­trieb der Feu­er­zeu­ge vor. Die­se Kla­ge gibt Anlass für einen Blick auf die Funk­ti­ons­wei­se und herr­schen­den Zustän­de der Markt­über­wa­chung in Deutsch­land und der EU.

Aus Dritt­län­dern ein­ge­führ­te Erzeug­nis­se wer­den bereits vom Zoll auf deren Pro­dukt­si­cher­heit hin kon­trol­liert. Dass hier­bei unsi­che­re Pro­duk­te den Sprung in die EU schaf­fen, ist ange­sichts ihrer Viel­zahl wohl ver­ständ­lich – aber nicht gut. 

Für die Über­wa­chung der Pro­duk­te im Markt sind gem. § 24 Abs. 1 ProdSG Markt­über­wa­chungs­be­hör­den der jewei­li­gen Berei­che zustän­dig. Sie sol­len sys­te­ma­tisch vor unsi­che­ren Pro­duk­ten schüt­zen und einen fai­ren Wett­be­werb ermög­li­chen. Auf­ga­ben der Behör­de sind die Über­wa­chung der bereits auf dem Markt befind­li­chen Pro­duk­te und die Sicher­stel­lung der Sicher­heit für die Bevölkerung. 

Es wird sich in dem von BIC initi­ier­ten Ver­fah­ren zei­gen, inwie­weit die Kom­mis­si­on ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren ein­lei­tet, gege­be­nen­falls sogar den EU-Gerichtshof anruft. Unklar ist, wel­che Kon­se­quen­zen dies für Deutsch­land und Frank­reich haben könn­te. Ein bereits im Jahr 2010 ein­ge­lei­te­tes Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren der Kom­mis­si­on gegen die Nie­der­lan­de wegen feh­len­der Markt­über­wa­chung ist bis heu­te nicht abgeschlossen.

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