Patienten-Daten-Schutzgesetz (PDSG) – Bun­des­rat über­legt, Ver­mitt­lungs­aus­schuss einzuschalten

Das Patienten-Daten-Schutzgesetz (PDSG) ist ein Gesetz zur Eta­blie­rung einer elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te und zur Ein­füh­rung digi­ta­ler Rezep­te. Dabei wird auch gere­gelt, dass die Kran­ken­kas­sen ihren Ver­si­cher­ten ab 2021 eine Akte anbie­ten müs­sen, in der ihre Gesund­heits­da­ten gespei­chert und ver­wal­tet wer­den kön­nen. Dabei sol­len medi­zi­ni­sche Befun­de, Arzt­be­rich­te und Rönt­gen­bil­der gespei­chert wer­den kön­nen, ab 2022 auch wei­te­re Daten und Doku­men­te wie der Impf­aus­weis, Mut­ter­pass und Unter­su­chungs­hef­te. Neben Ärz­ten und Pati­en­ten selbst soll ab 2023 auch die Mög­lich­keit bestehen, dass Pati­en­ten ihre Gesund­heits­da­ten zu For­schungs­zwe­cken zur Ver­fü­gung stel­len können.

Im Rah­men vor­herr­schen­der Unstim­mig­kei­ten über die Fra­ge der Ver­ein­ba­rung der Rege­lun­gen zur elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­ak­te im PDSG mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt sich in den aktu­el­len Ver­hand­lun­gen die Fra­ge, ob der Bun­des­rat für das vom Bun­des­tag bereits beschlos­se­ne Gesetz noch den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ein­schal­ten wird. Die daten­schutz­recht­li­chen Beden­ken stüt­zen sich dabei pri­mär dar­auf, dass der Nut­zer nicht die Mög­lich­keit hat, für jedes Doku­ment ein­zeln zu ent­schei­den, ob es einem Drit­ten (in der Regel dem Arzt) frei­ge­ge­ben wird; trotz der Opti­on, ein­zel­ne Doku­men­te zu sper­ren, kön­nen ansons­ten nur die gesam­ten oder kei­ne Doku­men­te frei­ge­ge­ben werden. 

Über die Ein­schal­tung des Aus­schus­ses ent­schei­det jedoch nicht (allein) der Gesund­heits­aus­schuss, son­dern das Ple­num. Ein sol­ches Vor­ge­hen wür­de das Ver­fah­ren ins­ge­samt noch­mals ver­zö­gern, wobei eine tat­säch­li­che inhalt­li­che Ände­rung unter jet­zi­gen Gege­ben­hei­ten frag­lich erscheint. Aktu­ell, ins­be­son­de­re nach­dem sich der Gesund­heits­aus­schuss des Bun­des­ra­tes am Mitt­woch erst mit dem PDSG befasst hat und nach jet­zi­gem Kennt­ni­s­tand das Gesetz auf der “Grü­nen Lis­te” gelan­det ist, deu­tet sich kein Ein­schal­ten eines Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses an. Die daten­schutz­recht­li­chen Beden­ken und die Ent­wick­lung des PDSG sind jedoch wei­ter­hin mit Vor­sicht zu beobachten.

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