Das Elektrogesetz (ElektroG) dient der nationalen Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU. Das Gesetzt regelt die Anforderungen an sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte hinsichtlich
- verwertungsorientierter Produktkonzeption,
- Registrierung,
- entsorgungsspezifischer Kennzeichnung,
- Sammlung,
- Rücknahme und Verwertung.
Am 16.09.20 veröffentlichte das BMU einen Referentenentwurf zur Anpassung dieses Gesetzes.
Enthält der Entwurf Änderungen, die für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten relevant sind?
Ja. Im Entwurf finden sich unter anderem folgende Änderungen:
- Künftig müssen Hersteller bei der Registrierung ihrer ausschließlich gewerblich genutzten Geräte ein Rücknahmekonzept beifügen.
- Bereits die mögliche Nutzung durch private Haushalte genügt gemäß angepasster Definition nun, um ein Gerät als „aus privaten Haushalten“ zu klassifizieren.
- Auch der Import eines bereits zuvor in Deutschland bereitgestellten Geräts wird als „Inverkehrbringen“ betrachtet.
- Pflicht der Hersteller zur konstruktiven Sicherstellung, dass Altbatterien und Altakkumulatoren zerstörungsfrei aus Elektro- und Elektronikgeräten entnommen werden können.
- Kennzeichnung aller Elektro- oder Elektronikgeräte, nicht nur solcher, die in privaten Haushalten genutzt werden.
- Ausschluss der bisher bestehenden Möglichkeit, die Entsorgungsverantwortung durch Vereinbarung auf gewerbliche Endnutzer zu übertragen (betrifft nicht die Kostentragung).
Warum wird das ElektroG geändert?
Die in der europäischen WEEE-Richtlinie festgelegte Mindestsammelquote bezüglich Elektro- und Elektronikgeräten wird in Deutschland deutlich unterschritten. Auch die Menge der Geräte, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt wird, stagniert auf niedrigem Niveau. Der Gesetzesentwurf soll die Sammelquote und Anzahl der Geräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, steigern.
Werden die genannten Änderungen Gesetz?
Das steht noch nicht fest. Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt worden und auch die Anhörung der beteiligten Kreise ist noch nicht abgeschlossen. Zudem stehen noch die üblichen Schritte des weiteren Gesetzgebungsverfahrens aus, die Änderungen am Entwurf mit sich bringen können.
Wann sollen die Änderungen in Kraft treten?
Das Inkrafttreten der Änderungen ist zum 1. Januar 2022 geplant.
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