Refe­ren­ten­ent­wurf zum Elek­troG: Kennzeichnungs- und Rück­nah­me­pflicht für gewerb­lich genutz­te Geräte?

Das Elek­tro­ge­setz (Elek­troG) dient der natio­na­len Umset­zung der euro­päi­schen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU. Das Gesetzt regelt die Anfor­de­run­gen an sämt­li­che Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te hinsichtlich

  • ver­wer­tungs­ori­en­tier­ter Produktkonzeption,
  • Regis­trie­rung,
  • ent­sor­gungs­spe­zi­fi­scher Kennzeichnung,
  • Samm­lung,
  • Rück­nah­me und Verwertung.

Am 16.09.20 ver­öf­fent­lich­te das BMU einen Refe­ren­ten­ent­wurf zur Anpas­sung die­ses Geset­zes.

Ent­hält der Ent­wurf Ände­run­gen, die für Her­stel­ler von Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten rele­vant sind?

Ja. Im Ent­wurf fin­den sich unter ande­rem fol­gen­de Änderungen:

  • Künf­tig müs­sen Her­stel­ler bei der Regis­trie­rung ihrer aus­schließ­lich gewerb­lich genutz­ten Gerä­te ein Rück­nah­me­kon­zept beifügen.
  • Bereits die mög­li­che Nut­zung durch pri­va­te Haus­hal­te genügt gemäß ange­pass­ter Defi­ni­ti­on nun, um ein Gerät als „aus pri­va­ten Haus­hal­ten“ zu klassifizieren.
  • Auch der Import eines bereits zuvor in Deutsch­land bereit­ge­stell­ten Geräts wird als „Inver­kehr­brin­gen“ betrachtet.
  • Pflicht der Her­stel­ler zur kon­struk­ti­ven Sicher­stel­lung, dass Alt­bat­te­rien und Alt­ak­ku­mu­la­to­ren zer­stö­rungs­frei aus Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten ent­nom­men wer­den können.
  • Kenn­zeich­nung aller Elektro- oder Elek­tronik­ge­rä­te, nicht nur sol­cher, die in pri­va­ten Haus­hal­ten genutzt werden.
  • Aus­schluss der bis­her bestehen­den Mög­lich­keit, die Ent­sor­gungs­ver­ant­wor­tung durch Ver­ein­ba­rung auf gewerb­li­che End­nut­zer zu über­tra­gen (betrifft nicht die Kostentragung).

War­um wird das Elek­troG geändert?

Die in der euro­päi­schen WEEE-Richtlinie fest­ge­leg­te Min­dest­sam­mel­quo­te bezüg­lich Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten wird in Deutsch­land deut­lich unter­schrit­ten. Auch die Men­ge der Gerä­te, die einer Vor­be­rei­tung zur Wie­der­ver­wen­dung zuge­führt wird, sta­gniert auf nied­ri­gem Niveau. Der Geset­zes­ent­wurf soll die Sam­mel­quo­te und Anzahl der Gerä­te, die zur Wie­der­ver­wen­dung vor­be­rei­tet wer­den, steigern.

Wer­den die genann­ten Ände­run­gen Gesetz?

Das steht noch nicht fest. Der Refe­ren­ten­ent­wurf ist noch nicht inner­halb der Bun­des­re­gie­rung abge­stimmt wor­den und auch die Anhö­rung der betei­lig­ten Krei­se ist noch nicht abge­schlos­sen. Zudem ste­hen noch die übli­chen Schrit­te des wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens aus, die Ände­run­gen am Ent­wurf mit sich brin­gen können.

Wann sol­len die Ände­run­gen in Kraft treten?

Das Inkraft­tre­ten der Ände­run­gen ist zum 1. Janu­ar 2022 geplant.

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