Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II-Richtlinie) regelt die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und wird in Deutschland durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die Richtlinie führt in Anhang III Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen auf. Der Anhang wurde bereits im August 2019 geändert; diese Änderungen werden in den Mitgliedstaaten aber erst ab dem 1. Mai 2020 angewendet.
Konkret werden die Ausnahmen Nummer 43 und 44 dem Anhang III hinzugefügt. Beide Regelungen enthalten Ausnahmen für spezielle Motorbauteile. Die Ausnahmen gelten nur unter den in den Einträgen definierten Voraussetzungen und betreffen den Stoff Di(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP) sowie die Verwendung von Blei in Loten.
Welche Folgen hat die Aufnahme der neuen Stoffe?
Grundsätzlich unterliegt sowohl DEHP als auch Blei den Beschränkungen der ElektroStoffV. Beide Stoffe dürfen grundsätzlich nur zu 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff in einem Elektro- oder Elektronikgerät enthalten sein. Die ab 1. Mai geltenden Regelungen führen nun (weitere) Ausnahmen für spezielle Anwendungsgebiete ein. Es handelt sich demnach um eine Lockerung der derzeitigen Rechtslage.
Wie lange gelten die Ausnahmen?
Beide Ausnahmen laufen am 21. Juli 2024 ab. Die RoHS-II-Richtlinie sieht aber die Möglichkeit zur Erneuerung einer Ausnahme vor. Ein diesbezüglicher Antrag muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. Eine bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.
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