RoHS-II-Richtlinie: Zwei neue Aus­nah­men seit 1. Mai 2020

Die Richt­li­nie 2011/65/EU (RoHS-II-Richtlinie) regelt die Beschrän­kung der Ver­wen­dung bestimm­ter gefähr­li­cher Stof­fe in Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­ten und wird in Deutsch­land durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elek­tro­StoffV) umge­setzt. Die Richt­li­nie führt in Anhang III Aus­nah­men von den Stoff­be­schrän­kun­gen auf. Der Anhang wur­de bereits im August 2019 geän­dert; die­se Ände­run­gen wer­den in den Mit­glied­staa­ten aber erst ab dem 1. Mai 2020 angewendet.

Kon­kret wer­den die Aus­nah­men Num­mer 43 und 44 dem Anhang III hin­zu­ge­fügt. Bei­de Rege­lun­gen ent­hal­ten Aus­nah­men für spe­zi­el­le Motor­bau­tei­le. Die Aus­nah­men gel­ten nur unter den in den Ein­trä­gen defi­nier­ten Vor­aus­set­zun­gen und betref­fen den Stoff Di(2‑ethylhexyl)phthalat (DEHP) sowie die Ver­wen­dung von Blei in Loten.

Wel­che Fol­gen hat die Auf­nah­me der neu­en Stoffe?

Grund­sätz­lich unter­liegt sowohl DEHP als auch Blei den Beschrän­kun­gen der Elek­tro­StoffV. Bei­de Stof­fe dür­fen grund­sätz­lich nur zu 0,1 Gewichts­pro­zent je homo­ge­nem Werk­stoff in einem Elektro- oder Elek­tronik­ge­rät ent­hal­ten sein. Die ab 1. Mai gel­ten­den Rege­lun­gen füh­ren nun (wei­te­re) Aus­nah­men für spe­zi­el­le Anwen­dungs­ge­bie­te ein. Es han­delt sich dem­nach um eine Locke­rung der der­zei­ti­gen Rechtslage.

Wie lan­ge gel­ten die Ausnahmen?

Bei­de Aus­nah­men lau­fen am 21. Juli 2024 ab. Die RoHS-II-Richtlinie sieht aber die Mög­lich­keit zur Erneue­rung einer Aus­nah­me vor. Ein dies­be­züg­li­cher Antrag muss spä­tes­tens 18 Mona­te vor Aus­lau­fen der Aus­nah­me gestellt wer­den. Eine bestehen­de Aus­nah­me bleibt so lan­ge gül­tig, bis die Kom­mis­si­on über den Antrag auf Erneue­rung ent­schie­den hat.

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