Schwei­gen im Lie­fer­ver­hält­nis (k)ein Kündigungsgrund?

Im jah­re­lan­gen Streit zwi­schen VW und dem vor­ma­li­gen Zulie­fe­rer Pre­vent hat das OLG Cel­le mit sei­nem Urteil vom 08.12.2020 – 13 U 65/19 (Kart) die Strei­tig­keit in neue Bah­nen gelenkt.

Fol­gen­des lag dem Urteil zugrun­de: der Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer Pre­vent for­der­te von VW eine Preis­er­hö­hung von 25 % für die von ihnen gelie­fer­ten Pro­duk­te. Nach­dem VW ver­geb­lich ver­such­te bei Pre­vent in Erfah­rung zu brin­gen, mit wel­chen Kon­se­quen­zen bei Ableh­nung die­ser For­de­rung zu rech­nen sei, ging VW zunächst auf die Preis­an­pas­sung ein und kün­dig­te sodann das Ver­trags­ver­hält­nis nach weni­gen Mona­ten. Bis­lang hat­te VW zumeist gericht­li­chen Erfolg ver­bu­chen kön­nen. Zuletzt vor dem OLG Düs­sel­dorf (Urteil vom 05.02.2020 – U (Kart) 4/19), das eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung sei­tens VW für recht­mä­ßig hielt, die nach einer sol­chen Preis­er­hö­hung aus­ge­spro­chen wurde.

Vor dem OLG Cel­le woll­te VW die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung gegen­über TWB, einem Toch­ter­un­ter­neh­men von Pre­vent, bestä­tigt wis­sen. Anders als es vor­an­ge­hen­de Urtei­le in der Sache ver­mu­ten lie­ßen, hielt das OLG Cel­le die ein­sei­tig aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung durch VW aller­dings für rechtswidrig.

Zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung: Schwei­gen im Lie­fer­ver­hält­nis (k)ein wich­ti­ger Grund?

Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist nach Aus­füh­run­gen des OLG Cel­le unwirk­sam. Für eine sol­che hät­te es näm­lich einen wich­ti­gen Grund im Sin­ne von § 314 BGB gebraucht, der hier gera­de nicht vor­liegt. Dabei stellt das OLG – anders als das OLG Düs­sel­dorf – fest, dass ein wich­ti­ger Grund ins­be­son­de­re nicht in dem Schwei­gen durch Pre­vent gese­hen wer­den kann. Denn dar­in liegt kei­ne kon­klu­den­te Dro­hung mit einem Lie­fer­stopp für den Fall, dass VW das Preis­er­hö­hungs­ver­lan­gen nicht akzep­tiert hätte.

Kein ordent­li­ches Kündigungsrecht

Auch bestand kein Recht zur ordent­li­chen Kün­di­gung. Ein sol­ches ergibt sich weder aus dem Rahmen-Liefervertrag noch aus den sons­ti­gen Ver­trags­in­hal­ten; viel­mehr ist ein ordent­li­ches Kün­di­gungs­recht mit Zif­fer 2.1.1 des Las­ten­hef­tes gera­de aus­ge­schlos­sen. Danach bedarf es zur vor­zei­ti­gen Been­di­gung der Ver­trags­be­zie­hung einer Ver­stän­di­gung der Par­tei­en, also einer Eini­gung. Das ergibt sich nach Ansicht des OLG Cel­le auch aus der im Rah­men des Nomi­na­ti­on Let­ter zum Aus­druck gekom­me­nen Inter­es­sen­la­ge der Beteiligten.

Ent­schä­di­gung und Ausblick

Auf die Wider­kla­ge der Prevent-Tochter hat das OLG Cel­le wei­ter­hin fest­ge­stellt, dass VW die­ser Scha­dens­er­satz leis­ten muss.

Ob das Urteil des OLG Cel­le als Prä­ze­denz­fall (zulie­fe­rer­freund­li­che) Aus­wir­kun­gen auf noch lau­fen­de und zukünf­ti­ge Ver­fah­ren haben wird, bleibt abzuwarten.

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