Im Sommer 2019 wurde die EU-Marktüberwachung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 konsolidiert und reformiert. Die Verordnung ist auf alle Non-Food-Produkte anwendbar, die europäischen Harmonisierungsregelungen unterfallen. Sie sieht insbesondere eine verstärkte Kontrolle des Online-Handels vor und legt fest, dass auch Fulfilment-Dienstleister von den Marktüberwachungsbehörden in die Pflicht genommen werden können.
Anwendung auch auf nicht harmonisierte Produktkategorien
Die Verordnung ist zwar unmittelbar anwendbar, um die nationale Durchführung der Marktüberwachung zu regeln, ist jedoch eine Umsetzung erforderlich. Bislang gilt über das Produktsicherheitsgesetz eine einheitliche Marktüberwachung für harmonisierte und nicht harmonisierte Produkte. Damit diese beibehalten und Rechtsunsicherheit vermieden wird, soll das neue Marktüberwachungsgesetz ebenfalls gleichermaßen auf beide Produktkategorien Anwendung finden.
Weitreichende Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
Kernstück des Marktüberwachungsgesetzes sind die Bestimmungen zu den Zuständigkeiten und Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden (Abschnitt 2). Die Befugnisse umfassen etwa die Möglichkeit, Produkte unter falscher Identität zur Überprüfung zu erwerben und im Wege des reverse engineering zu analysieren. Im Online-Handel erhalten die Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, Plattformen anzuweisen, produktbezogene Inhalte auf Webseiten zu entfernen oder sogar den Zugang zu Webseiten einzuschränken, wenn ein Risiko für Leben und Gesundheit der Produktnutzer nicht anders beseitigt werden kann. Daneben können die Marktüberwachungsbehörden eine breite Palette an Maßnahmen ergreifen, wie die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder Produktwarnungen auszusprechen. Die Maßnahmen können gegen jeden Wirtschaftsakteur gerichtet werden, der das betroffene Produkt herstellt, auf dem Markt bereitstellt, in Betrieb nimmt oder ausstellt.
Bußgeld- und Strafvorschriften
Die betroffenen Wirtschaftsakteure, Aussteller und Online-Plattformen treffen umfangreiche Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Im Falle eines Verstoßes gegen die festgelegten Pflichten kann ein Bußgeld von bis zu zehntausend Euro verhängt werden, bei einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachungsbehörde sogar bis zu hunderttausend Euro. In diesen Fällen kommt bei beharrlichen Verstößen oder der Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert auch die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass sie über die notwendigen Strukturen verfügen, um ihre Kooperationspflichten im Hinblick auf die Marktüberwachung zu erfüllen.
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