Zumut­bar­keit von Markt­maß­nah­men bis hin zum Rückruf

In die­sem Jahr hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ins­be­son­de­re zwei Urtei­le wett­be­werbs­recht­li­cher Natur gefällt, die Auf­schluss über die Zumut­bar­keit von Markt­maß­nah­men des Her­stel­lers bis hin zum Pro­dukt­rück­ruf geben.

In der Ent­schei­dung des BGH vom 04.05.2016 – Az.: I ZR 208/15 – hat­te ein Her­stel­ler eine straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung bezüg­lich der Kenn­zeich­nung eines Luft­ent­feuch­ters abge­ge­ben. Dar­auf­hin pro­du­zier­te Pro­duk­te hat­te er nicht mehr in der bean­stan­de­ten Wei­se gekenn­zeich­net. Eini­ge wett­be­werbs­wid­rig gekenn­zeich­ne­te Pro­duk­te hat­te er jedoch bereits unter ver­län­ger­tem Eigen­tums­vor­be­halt an Märk­te ver­kauft. Bei einem ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halt sichert sich der Ver­käu­fer eines Pro­dukts den Kauf­preis­an­spruch nicht nur an dem Pro­dukt selbst, son­dern auch an allen wei­te­ren End­pro­duk­ten, die durch Ver­ar­bei­tung und Ein­bau ent­ste­hen. Er hat­te auch nicht um Rück­ga­be der bereits aus­ge­lie­fer­ten Pro­duk­te gebe­ten. Hier­in bestand nach Mei­nung der Klä­ge­rin ein wei­te­rer Wettbewerbsverstoß.

Der BGH urteil­te, dass das abge­ge­be­ne Straf­ver­spre­chen nur für die Zukunft wirkt (Unter­las­sung „ab jetzt“). Hier­aus war der Her­stel­ler nicht zum Rück­ruf bereits vor der Abga­be der Unter­las­sungs­er­klä­rung aus­ge­lie­fer­ter Pro­duk­te ver­pflich­tet. Er hat­te sich das Ver­hal­ten der Händ­ler auch nicht zurech­nen zu las­sen, da sie nicht sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen gemäß § 278 BGB sind. Die Ver­ein­ba­rung eines Eigen­tums­vor­be­halts dient ledig­lich der Siche­rung des Kauf­preis­an­spruchs. Der Händ­ler wird dadurch nicht in den Pflich­ten­kreis des Her­stel­lers aus der Unter­las­sungs­er­klä­rung mit ein­be­zo­gen. Somit ver­stieß er auch nicht durch den Wei­ter­ver­trieb der Händ­ler gegen sei­ne Unter­las­sungs­pflicht. Auch ergibt sich aus der Ver­ein­ba­rung eines ver­län­ger­ten Eigen­tums­vor­be­halts nicht das Recht, den Wei­ter­ver­kauf zu unter­sa­gen. Der nach der Unter­las­sungs­er­klä­rung erfolg­te Ver­trieb durch die Händ­ler ist daher für die Rück­ruf­pflicht unbeachtlich.

Her­stel­ler müs­sen alles ihnen Zumut­ba­re bis hin zum Rück­ruf unter­neh­men, damit Händ­ler wett­be­werbs­wid­ri­ge Pro­duk­te zurückgeben

Das Gericht stell­te aber, wie zuvor in BGH I ZB 34/15 klar, dass der Her­stel­ler alles ihm Zumut­ba­re unter­neh­men muss, um einen Ver­trieb der bean­stan­de­ten Pro­duk­te durch die Händ­ler zu ver­hin­dern. Dies gilt auch ohne eine ent­spre­chen­de Rege­lung in dem Straf­ver­spre­chen, wenn ihm das Han­deln des Händ­lers wirt­schaft­lich zugu­te­kommt und mit einem fort­dau­ern­den Ver­trieb ernst­haft zu rech­nen ist. Eine sol­che Ver­pflich­tung ergibt sich bereits aus den neben­ein­an­der ste­hen­den Ansprü­chen auf Unter­las­sung bzw. Besei­ti­gung der § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und 2 UWG. Die Ver­pflich­tung kann hin­ge­gen aus­ge­schlos­sen sein, wenn sie unver­hält­nis­mä­ßig, unzu­mut­bar oder unmög­lich ist. Ein recht­li­ches Mit­tel zur Rück­ga­be der betrof­fe­nen Pro­duk­te hat der Her­stel­ler näm­lich gera­de nicht.

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