Wie umfas­send müs­sen Pro­duk­te im Waren­ein­gang geprüft werden?

War­um nicht stets eine „Rundum-Analyse“ erwar­tet wer­den kann

In der indus­tri­el­len Pra­xis stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­che Spe­zi­fi­ka­tio­nen und Eigen­schaf­ten im Waren­ein­gang vom Käu­fer zu prü­fen sind. Genügt etwa eine Sicht­prü­fung der Ver­pa­ckung? Müs­sen alle Pro­duk­te geprüft wer­den oder sind Stich­pro­ben aus­rei­chend? Ist eine Prü­fung des Mate­ri­al­zeug­nis­ses des Lie­fe­ran­ten oder eine eige­ne che­mi­sche Labor­ana­ly­se erforderlich?

Zur Fra­ge der Not­wen­dig­keit einer che­mi­schen Ana­ly­se stell­te nun zuletzt das OLG Frank­furt mit sei­nem Beschluss vom 29.05.2026 (Az. 32 U 12/25) neue Weichen.

Hin­ter­grund

Gemäß § 377 HGB ist ein Käu­fer von Waren im B2B-Geschäft ver­pflich­tet, die Ware nach der Ablie­fe­rung zu unter­su­chen, „soweit dies nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gan­ge tun­lich ist“. Wenn sich dabei Män­gel zei­gen, hat er die­se dem Ver­käu­fer unver­züg­lich anzu­zei­gen. Tut er das nicht, so gilt die Ware als geneh­migt und die Rech­te des Käu­fers für nicht gerüg­te Män­gel gehen ver­lo­ren. Aus­ge­nom­men hier­von sind jedoch Rech­te des Käu­fers für Män­gel, die bei ord­nungs­ge­mä­ßer Unter­su­chung nicht erkenn­bar sind. Die in der Pra­xis ent­schei­den­de Fra­ge bei einem Regress ist daher in die­sem Zusam­men­hang: Wel­che kon­kre­ten Unter­su­chun­gen hät­te der Käu­fer bei Ablie­fe­rung vor­neh­men müssen?

Maß­geb­li­che Fak­to­ren bei der Bestim­mung der Tunlichkeit

Wann eine Unter­su­chung tun­lich ist, ist stets eine Fra­ge des Ein­zel­falls. Aus­gangs­punkt ist dabei der Gedan­ke, dass die Vor­schrift des § 377 HGB in ers­ter Linie den Ver­käu­fer schüt­zen soll. Die­ser soll davor bewahrt wer­den, noch eine gerau­me Zeit nach Ablie­fe­rung der Ware mit etwa­igen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen kon­fron­tiert zu werden.

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass die jewei­li­gen Vor­schrif­ten ein­zig dem Inter­es­se des Ver­käu­fers die­nen. Auch auf Sei­ten des Käu­fers sind gewich­ti­ge Inter­es­sen zu berück­sich­ti­gen, die im Ein­zel­fall das Inter­es­se des Ver­käu­fers an einer Kon­trol­le über­wie­gen können.

Maß­geb­li­che Fak­to­ren für die Inter­es­sen­ab­wä­gung sind hier­bei ins­be­son­de­re der mit einer Unter­su­chung der Ware ein­her­ge­hen­de Kosten- und Zeit­auf­wand sowie die Fra­ge, ob der Käu­fer die Unter­su­chung selbst durch­füh­ren kann, oder er aber Drit­te hier­mit beauf­tra­gen muss. Gleich­zei­tig stei­gen die Anfor­de­run­gen, die an den Käu­fer zu stel­len sind, wenn sich kon­kre­te Ver­dachts­mo­men­te für die­sen erge­ben, oder aber erkenn­bar für die Par­tei­en gewich­te Man­gel­fol­ge­schä­den zu erwar­ten sind.

Erfor­der­lich­keit einer „Rundum-Analyse“

In dem Fall des OLG Frank­furt ging es um einen Käu­fer von Klei­dungs­stü­cken, wel­che die zuläs­si­gen Grenz­wer­te für Nonyl­phe­no­le­th­oxy­la­te (NPEO) deut­lich über­stie­gen. Die­ser Man­gel war nur durch eine „rund­um“ che­mi­sche Labor­ana­ly­se feststellbar.

Eine Labor­ana­ly­se der Klei­dungs­stü­cke, wel­che in die­sem Fall nur durch ein exter­nes Labor mög­lich war, hät­te 1.052,79 € gekos­tet und meh­re­re Wochen gedau­ert. Hin­zu kommt, dass der Käu­fer End­pro­duk­te erwor­ben hat, die nicht wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den soll­ten, womit auch ein hoher Man­gel­fol­ge­scha­den aus­ge­schlos­sen wer­den konn­te. Auch gab es kei­ner­lei Auf­fäl­lig­kei­ten der gelie­fer­ten Ware.

Spe­zi­ell die­se Aspek­te sind nach Ansicht des OLG als erheb­lich anzu­se­hen und spre­chen deut­lich gegen eine solch umfang­rei­che Unter­su­chungs­pflicht durch den Käu­fer. Zeit- und Kos­ten­auf­wand ste­hen nicht im ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis zum Inter­es­se des Ver­käu­fers. Im Ergeb­nis stell­te das OLG Frank­furt fest, dass eine „rund­um“ che­mi­sche Labor­ana­ly­se der Ware dem Käu­fer nicht zuge­mu­te­te wer­den konn­te und damit nicht tun­lich war. Damit folgt das OLG Frank­furt auch der stän­di­gen Recht­spre­chung des BGH.

Che­mi­sche Labor­ana­ly­se ein­zel­ner Eigen­schaf­ten im Wareneingang

Anders hat das OLG Hamm in sei­nem Urteil vom 25.06.2010 (Az. I‑13 O 156/08) ent­schie­den und eine che­mi­sche Labor­ana­ly­se für erfor­der­lich gehal­ten. In die­sem Fall ging es um gelie­fer­ten Stahl, wel­cher einen zu hohen Koh­len­stoff­ge­halt aufwies.

Eine Labor­un­ter­su­chung des Stahls hät­te 24 Stun­den gedau­ert und Kos­ten in Höhe von 50 € aus­ge­löst. Abseits der kür­ze­ren Dau­er und den gerin­ge­ren Kos­ten kam hier wesent­lich zum Tra­gen, dass der Stahl wei­ter­ver­ar­bei­tet wur­de und erheb­li­che Poten­zi­al für Man­gel­fol­ge­schä­den hat­te. Die­se Aspek­te und der Umstand, dass der Koh­len­stoff­ge­halt eine aus­drück­lich ver­ein­bar­te Eigen­schaft war und des­halb gezielt danach geprüft wer­den konn­te, führ­te das OLG Hamm als Begrün­dung sei­ner Ent­schei­dung auf.

Was im Urteil des OLG Hamm jedoch man­gels Rele­vanz nicht zum Tra­gen kam, war die Fra­ge, ob eine sol­che Labor­un­ter­su­chung bei jeder ein­zel­nen Stahl­lie­fe­rung oder nur Stich­pro­ben­ar­tig vor­ge­nom­men wer­den muss­te. Im Fall des OLG Hamm wäre näm­lich bereits die stich­pro­ben­ar­ti­ge Unter­su­chung aus­rei­chend gewe­sen, da der zu hohe Koh­len­stoff­ge­halt jeder Lie­fe­rung anhaftete.

Fazit

Ob und inwie­fern che­mi­sche Ana­ly­se not­wen­dig sind, hängt ins­be­son­de­re davon ab, ob es um kon­kret ver­ein­bar­te Eigen­schaf­ten oder um die gene­rel­le che­mi­sche Zusam­men­set­zung geht.

Abseits davon spielt auch die His­to­rie und die Art des Geschäfts eine Rol­le. Gab es in der Ver­gan­gen­heit oder in der betref­fen­den Lie­fe­rung Ver­dachts­mo­men­te, kann eine Labor­ana­ly­se in Bezug auf die betreffende(n) Eigenschaft(en) gebo­ten sein. Bei jah­re­lang lau­fen­den Seri­en­lie­fe­run­gen von Pro­duk­ten kann schon auf­grund des Auf­wands und der häu­fig per Ver­trag auf den Lie­fe­ran­ten ver­la­ger­ten Qua­li­täts­si­che­rung auch aus­rei­chen kei­ne oder nur stich­pro­ben­ar­ti­ge Labor­ana­ly­se vorzunehmen.

Letzt­lich spie­len auch ver­trag­li­che Rege­lun­gen eine Rol­le, die den Umfang der not­wen­di­gen Prü­fung bestim­men können.

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