Implan­ta­ti­ons­aus­weis vs. Implantateregister

Zuletzt ver­öf­fent­lich­te die Medi­cal Device Coor­di­na­ti­on Group (MDCG) neue Leit­li­ni­en für Mit­glieds­staa­ten, Indus­trie und Inter­es­sen­grup­pen zu dem von der MDR gefor­der­ten Implan­ta­ti­ons­aus­weis (Art. 18 MDR). Par­al­lel beschloss das Bun­des­ka­bi­nett am 03.04.2019 den Geset­zes­ent­wurf „zur Errich­tung eines Implan­tat­e­re­gis­ters Deutsch­land und zu wei­te­ren Ände­run­gen des Fünf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch“ (Implantateregister-Errichtungsgesetz, EIRD (PDF). Die­ses von Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn in die Wege gelei­te­te Gesetz mit dem ent­spre­chen­den Regis­ter soll bereits im Jahr 2020 in Kraft tre­ten. Der Sinn und Zweck des Implan­ta­ti­ons­aus­wei­ses nach Art. 18 MDR ist indi­vi­du­ell aus­ge­stal­tet. Es geht nicht um eine Regis­trie­rung oder Über­sicht der Pro­duk­te. Die drei Haupt­zie­le des Implan­ta­ti­ons­aus­wei­ses sind:

  • Ermög­li­chung der Iden­ti­fi­ka­ti­on und des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs über das implan­tier­te Gerät
  • Ermög­li­chung der Iden­ti­fi­ka­ti­on von rele­van­ten Infor­ma­tio­nen für den Patienten
  • Infor­ma­tio­nen über den Patienten

Arti­kel 18 MDR defi­niert neben dem Design des Implan­ta­ti­ons­aus­wei­ses auch inhalt­li­che Anfor­de­run­gen. Art. 18 I a) MDR beinhal­tet die Anga­ben, die der Her­stel­ler auf dem Implan­tat­aus­weis machen muss, dazu gehören:

  • Pro­dukt­na­me
  • Seri­en­num­mer, Chargennummer
  • Ein­deu­ti­ge Gerä­te­ken­nung (UDI)
  • Name, Adres­se und Web­site des Herstellers
  • Pro­dukt­typ

Art. 18 II MDR rich­tet sich an die Mit­glieds­staa­ten und ver­pflich­tet die­se, von den Gesund­heits­ein­rich­tun­gen zu ver­lan­gen, dass die Implan­tat­aus­wei­se den betrof­fe­nen Per­so­nen zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Zur Sicher­stel­lung der Stan­dar­di­sie­rung trotz natio­na­ler Umset­zung soll es einen euro­päi­schen oder inter­na­tio­na­len Ent­wurf für den Implan­ta­ti­ons­aus­weis geben. Dane­ben wer­den for­ma­le Anfor­de­run­gen for­mu­liert. So sol­len die Außen­ab­mes­sun­gen des Implan­ta­ti­ons­aus­wei­ses bei­spiels­wei­se denen einer Kreditkarte/eines Geldautomaten- oder einer ID-Karte entsprechen.

Das Implan­tat­e­re­gis­ter liegt im pri­mä­ren Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Deut­schen Insti­tuts für Medi­zi­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und Infor­ma­ti­on (DIMDI), das dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um unter­steht. Künf­tig könn­te dies in den Auf­ga­ben­be­reich des BfArM fal­len. Der Fokus liegt hier­bei auf dem Pro­dukt. Das DIMDI baut das Regis­ter auf, führt es und über­nimmt als Regis­ter­stel­le die zen­tra­le Daten­samm­lung. Haupt­ziel des Regis­ters ist, die Sicher­heit der Pati­en­ten zu erhö­hen und dazu bei­zu­tra­gen, recht­zei­tig Risi­ken von implan­tier­ba­ren Medi­zin­pro­duk­ten zu erken­nen. Es soll aber auch die Qua­li­täts­si­che­rung von Implan­ta­ten ver­bes­sern und für wis­sen­schaft­li­che Zwe­cke genutzt wer­den kön­nen, auch um ggf. als Früh­warn­sys­tem zu fun­gie­ren. Wesent­li­che Inhal­te des EIRD sind bei­spiels­wei­se eine Ver­pflich­tung der Her­stel­ler, ihre Pro­duk­te in der Pro­dukt­da­ten­bank des Regis­ters zu regis­trie­ren, sowie erhöh­te Trans­pa­renz­vor­ga­ben bspw. durch jähr­li­che Berich­te durch die Regis­ter­stel­le und das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM).

Fazit

Implan­tat­e­re­gis­ter und Implan­tat­aus­weis sind nicht gleich­zu­set­zen. Sie ste­hen aber auch nicht unab­hän­gig neben­ein­an­der. Die Ziel­rich­tung bei­der Maß­nah­men ist eine ähn­li­che. Es soll zu einem erhöh­ten Pati­en­ten­schutz kommen.

Dabei ist der Implan­ta­ti­ons­aus­weis eine indi­vi­du­el­le Maß­nah­me, eng abge­stimmt mit und auf den kon­kre­ten Pati­en­ten und das kon­kret bei ihm implan­tier­te Produkt.

Das Implan­tat­e­re­gis­ter dem­ge­gen­über zielt auf eine ver­pflich­ten­de qua­li­täts­si­chern­de, sys­te­ma­ti­sche Lang­zeit­be­ob­ach­tung ab, um die Ver­sor­gungs­qua­li­tät aller betrof­fe­nen Pati­en­ten zu verbessern.

Eine Abstim­mung zwi­schen den Her­stel­lern implan­tier­ba­rer Pro­duk­te, den Gesund­heits­ein­rich­tun­gen sowie den zustän­di­gen Stel­len zu den Vor­ga­ben des Implan­ta­ti­ons­aus­wei­ses und des Implan­tat­e­re­gis­ters ist damit unerlässlich.

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