“Die Einführung der §§ 327 ff. BGB stellt eine umfassende Novellierung des deutschen Schuldrechts dar. Die Schaffung gesonderter gesetzlicher Bestimmungen für digitale Produkte soll der technischen Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit digitaler Produkte, gerecht werden. Weitere umfassende Vorschriften zum Verbraucherschutz bedingen darüber hinaus die steigenden Anforderungen an Hersteller und Vertriebspartner innerhalb der Lieferketten. Fragestellungen, wie z.B. hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraumes bei der Bereitstellung von Aktualisierungen, führen in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. So scheint es, dass der Gesetzgeber die Konkretisierung, jedenfalls teilweise, der Rechtsprechung überlassen will und zahlreiche Auslegungsfragen nach aktuellem Stand bislang keine hinreichende Klärung erfahren haben.
Diese für Unternehmen ungünstige Ausgangslage gilt es daher im Verhältnis zwischen Herstellern und Vertriebspartnern vertraglich ausreichend zu berücksichtigen, um unerwartete finanzielle Belastungen durch nachträglich übernommene Verpflichtungen zu vermeiden. […] Zur Verhinderung des Auseinanderfallens der Anforderungen zwischen Herstellern, Zulieferern oder sonstigen Vertriebspartnern wird in Zukunft ein durchgehendes Regelungssystem auch im B2B-Bereich unumgänglich sein. Während zunächst durch vertragliche Vereinbarungen die neuen Anforderungen über die gesamte Lieferkette gewährleistet werden können, lässt dieses unternehmerische Vorgehen das Bedürfnis nach einer umfassenden gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Etablierung neuer Anforderungen für die gesamte Lieferkette, nicht entfallen.”
Stefan Hessel und Karin Potel in Heft 1/2022 der Fachzeitschrift ‘Recht Digital’ (RDi).
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