Fra­ge­bo­gen der Daten­schutz­auf­sicht Hamburg

Dritt­staa­ten­über­mitt­lung mit­tels Office 365

“Aus­ge­hend von sei­nem inhalt­li­chen Schwer­punkt ist der Fra­ge­bo­gen für Ver­ant­wort­li­che vor allem mit Blick auf auf­sichts­be­hörd­li­che Maß­nah­men zur Umset­zung der „Schrems II“-Entscheidung von Inter­es­se. Inso­weit belegt der Fra­ge­bo­gen, dass die Auf­sichts­be­hör­den – zumin­dest im Fall von Beschwer­den – bereits jetzt tätig wer­den und an Ver­ant­wort­li­che mit kon­kre­ten Fra­gen zu Daten­über­mitt­lun­gen in Dritt­staa­ten her­an­tre­ten. Damit ist der Fra­ge­bo­gen auch über den Ein­satz von Office 365 hin­aus für Ver­ant­wort­li­che vor Inter­es­se. Beru­hi­gend ist aller­dings, dass die Behör­de vom Ver­ant­wort­li­chen – soweit es sich den Fra­gen ent­neh­men lässt – ledig­lich das ver­langt, was den aktu­el­len Emp­feh­lun­gen der Auf­sichts­be­hör­den zu Daten­über­mitt­lun­gen in Dritt­staa­ten ent­spricht. Ver­ant­wort­li­che müs­sen dem­nach ins­be­son­de­re prü­fen, ob und auf wel­cher Grund­la­ge sie per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in Dritt­staa­ten über­mit­teln und das Daten­schutz­ni­veau des Dritt­lands prü­fen, wenn kein Ange­mes­sen­heits­be­schluss besteht. Fehlt es an einem ange­mes­se­nen Daten­schutz­ni­veau, was ins­be­son­de­re bei Daten­über­mitt­lun­gen in die USA der Fall sein kann, sind zusätz­li­che Maß­nah­men not­wen­dig. Wenn die aktu­el­len Anfor­de­run­gen der Auf­sichts­be­hör­den an Daten­über­mitt­lun­gen in Dritt­staa­ten befolgt wur­den, gibt der Fra­ge­bo­gen des HmbBfDI daher kei­nen Anlass zur Panik.”

Ste­fan Hes­sel in der aktu­el­len Aus­ga­be 03/21 der Fach­zeit­schrift Datenschutz-Berater.

Den voll­stän­di­gen Arti­kel fin­den Sie hier.

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