Import und Ver­trieb von Antigen-Schnelltests

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Bei den Tests zur Fest­stel­lung einer Corona-Infektion han­delt es sich um In-vitro-Diagnostika (IVD), die inner­halb der EU ein­heit­lich regu­liert sind. Für Her­stel­lung, Inver­kehr­brin­gen, Ein­fuhr und Ver­trieb von In-vitro-Diagnostika inner­halb der EU gilt die euro­päi­sche Richt­li­nie über In-vitro-Diagnostika 98/79/EG, die mit dem Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz (MPG) in natio­na­les Recht umge­setzt wur­de. Ab dem 26.05.2022 wird die Richt­li­nie durch die In-vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR) abge­löst und das Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz auf natio­na­ler Ebe­ne durch das Medizinproduktrecht-Durchführungsgesetz ersetzt.

Antigen-Schnelltests müs­sen daher der­zeit noch den Anfor­de­run­gen der Richt­li­nie und den natio­na­len Geset­zen der Mit­glieds­staa­ten genü­gen. Sol­len die Tests an Lai­en abge­ge­ben wer­den dür­fen, erfor­dert dies eine benut­zer­freund­li­che­re Kon­struk­ti­on sowie eine anders for­mu­lier­te Gebrauchs­in­for­ma­ti­on als die von Pro­duk­ten, die aus­schließ­lich an Fach­krei­se abge­ge­ben wer­den. Auf­grund der ent­spre­chen­den Nach­fra­ge nach Schnell­tests zur Abga­be an medi­zi­ni­sche Lai­en kön­nen Her­stel­ler bei der zustän­di­gen Bun­des­ober­be­hör­de (BfArM) eine Son­der­zu­las­sung nach § 11 MPG für ihre Pro­duk­te für die Abga­be an Lai­en beantragen.

Für Impor­teu­re und Ver­trei­ber von Antigen-Schnelltests zur Eigen­an­wen­dung durch Lai­en bedeu­tet dies, dass grund­sätz­lich zunächst nur die zuge­las­se­nen Tests als Selbst­tests abge­ge­ben wer­den dür­fen. Im eige­nen Inter­es­se soll­ten Ein­füh­rer und Händ­ler dar­auf ach­ten, kei­ne Tests an Lai­en abzu­ge­ben, die vom Her­stel­ler aus­schließ­lich zur Abga­be an Fach­kreis­zu­ge­hö­ri­ge aus­ge­lobt sind.

Das Web­i­nar wird sich ins­be­son­de­re mit den Rech­ten und Pflich­ten von Impor­teu­ren und Händ­lern von Antigen-Schnelltests befas­sen sowie die Haf­tungs­ri­si­ken aufzeigen.

Im Hin­blick auf die­se Pro­duk­te soll­ten Impor­teu­re und Händ­ler sich den Beson­der­hei­ten einer Son­der­zu­las­sung nach natio­na­lem Recht bewusst sein. Im Hin­blick auf regu­lär CE-gekennzeichnete Pro­duk­te gilt es zudem, die Rege­lung des § 5 MPG zu beach­ten: Hat der nicht­eu­ro­päi­sche Her­stel­ler kei­nen euro­päi­schen Bevoll­mäch­tig­ten benannt, ist der Ein­füh­rer Ver­ant­wort­li­cher für das erst­ma­li­ge Inver­kehr­brin­gen die­ser Medi­zin­pro­duk­te in den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum und obliegt damit den medi­zin­pro­dukt­e­recht­li­chen Pflich­ten. Hier­bei wird von­sei­ten der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­den nicht sel­ten bereits der erst mit der künf­ti­gen IVDR gesetz­lich nor­mier­te Pflich­ten­kreis für Impor­teu­re und Händ­ler von IVD ein­be­zo­gen. Ein Ver­stoß gegen die­se Pflich­ten kann neben behörd­li­chen Maß­nah­men (Inver­kehr­gabe­stopp, Anord­nung von Rück­ruf oder Ver­nich­tung von Lager­be­stän­den) auch straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

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