BGH stärkt kon­zern­wei­te Rahmenverträge

War­um indi­vi­du­el­le Ver­trags­klau­seln nicht durch Standard-AGB aus­ge­he­belt wer­den können

Inter­na­tio­na­le Lie­fer­ket­ten wer­den regel­mä­ßig über kon­zern­wei­te Rah­men­ver­trä­ge gesteu­ert. Die Kon­di­tio­nen wer­den zen­tral ver­han­delt, wäh­rend die ope­ra­ti­ve Beschaf­fung durch ein­zel­ne Kon­zern­ge­sell­schaf­ten erfolgt. In der Pra­xis führt das häu­fig zu einer juris­ti­schen Rei­bungs­flä­che: Bestel­lun­gen erfol­gen über stan­dar­di­sier­te Purcha­se Orders, die oft­mals auf eige­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen ver­wei­sen. Was gilt im Streit­fall – der indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Rah­men­ver­trag oder die spä­ter ver­wen­de­ten AGB?

Mit Beschluss vom 20.11.2025 (I ZB 9/25) hat der BGH hier­zu eine pra­xis­re­le­van­te Klar­stel­lung getrof­fen. Indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Ver­trags­be­stim­mun­gen kön­nen auch gegen­über kon­zern­an­ge­hö­ri­gen Dritt­be­güns­tig­ten Vor­rang vor wider­spre­chen­den AGB behal­ten. Für Unter­neh­men mit inter­na­tio­na­len Beschaf­fungs­struk­tu­ren erhöht dies die Rechts­si­cher­heit erheblich.

Der Streit hin­ter der Entscheidung

Vie­le inter­na­tio­nal täti­ge Unter­neh­men ken­nen die Situa­ti­on: Die Kon­zern­ge­sell­schaft ver­han­delt einen glo­ba­len Rah­men­ver­trag, legt Prei­se, Haf­tungs­re­ge­lun­gen und Streit­bei­le­gungs­me­cha­nis­men fest und schafft damit ein­heit­li­che Bedin­gun­gen für den gesam­ten Kon­zern. Die ope­ra­ti­ve Beschaf­fung erfolgt anschlie­ßend durch die ein­zel­nen ver­bun­de­nen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten – häu­fig auto­ma­ti­siert über ERP-Systeme und unter Ver­wen­dung eige­ner Ein­kaufs­be­din­gun­gen. Hier stellt sich schnell – spä­tes­tens jedoch im Gewährleistungs- oder Scha­dens­fall die Fra­ge: Wel­che Ver­trags­be­din­gun­gen gelten?

So auch im zugrun­de lie­gen­den Urteil: Wäh­rend sich die Kon­zern­ge­sell­schaf­ten auf die im Rah­men­ver­trag ent­hal­te­ne Schieds­ver­ein­ba­rung berie­fen, argu­men­tier­te der Lie­fe­rant, maß­geb­lich sei­en die Ein­kaufs­be­din­gun­gen der jeweils bestel­len­den Gesell­schaf­ten. Schließ­lich sei­en die Bestel­lun­gen unmit­tel­bar durch die­se erfolgt und teil­wei­se unter Ver­weis auf eige­ne AGB der bestel­len­den Gesell­schaf­ten abge­wi­ckelt worden.

Die Kern­aus­sa­ge des BGH

Der BGH folg­te der Argu­men­ta­ti­on des Lie­fe­ran­ten nicht. Nach Auf­fas­sung des Senats kön­nen indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Ver­trags­klau­seln ihren Cha­rak­ter als Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­rung auch gegen­über den begüns­tig­ten Toch­ter­ge­sell­schaf­ten behal­ten. Vor­aus­set­zung ist, dass deren Inter­es­sen bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen durch die ver­han­deln­de Ver­trags­par­tei aus­rei­chend wahr­ge­nom­men wur­den: Fehlt es an einem schutz­wür­di­gen Ver­hand­lungs­un­gleich­ge­wicht, greift der Schutz­zweck des AGB-Rechts für die Toch­ter­ge­sell­schaft nicht ein.

Der Schwer­punkt der Ent­schei­dung liegt damit im Recht des Ver­trags zuguns­ten Drit­ter (§ 328 BGB).

Vor­rang von Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen – aber nicht in jedem Fall

Die Vor­rang­wir­kung gilt nicht gren­zen­los. Der BGH stellt maß­geb­lich dar­auf ab, dass die Inter­es­sen der begüns­tig­ten Gesell­schaf­ten bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen aus­rei­chend ver­tre­ten wur­den. Fehlt es an die­ser Inter­es­sen­gleich­heit, kann die Argu­men­ta­ti­on nicht ohne Wei­te­res greifen.

Gera­de in inter­na­tio­na­len Kon­zern­struk­tu­ren sind die Inter­es­sen ein­zel­ner Toch­ter­ge­sell­schaf­ten häu­fig nicht deckungs­gleich mit denen der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft. Loka­le regu­la­to­ri­sche Anfor­de­run­gen, unter­schied­li­che Haf­tungs­ri­si­ken, natio­na­le Markt­ge­ge­ben­hei­ten oder beson­de­re Beschaf­fungs­in­ter­es­sen kön­nen zu erheb­li­chen Abwei­chun­gen führen.

Beson­ders wich­tig ist dabei ein wei­te­rer Aspekt: Die Ent­schei­dung betrifft aus­schließ­lich indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­te Ver­trags­be­stim­mun­gen. Vie­le Rah­men­ver­trä­ge bestehen jedoch ganz oder über­wie­gend aus vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen und stel­len damit selbst All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen dar. In die­sen Fäl­len greift die Vor­ran­g­ar­gu­men­ta­ti­on des BGH nicht ohne Wei­te­res. Die Fra­ge der Ein­be­zie­hung und Wirk­sam­keit der jewei­li­gen Klau­seln bleibt dann nach den all­ge­mei­nen Regeln des AGB-Rechts zu beurteilen.

Für die Pra­xis bedeu­tet dies: Wer sich auf den Vor­rang einer Ver­trags­re­ge­lung beru­fen möch­te, soll­te nicht nur deren indi­vi­du­el­le Aus­hand­lung doku­men­tie­ren, son­dern auch sicher­stel­len, dass die Inter­es­sen der begüns­tig­ten Kon­zern­ge­sell­schaf­ten tat­säch­lich in den Ver­hand­lungs­pro­zess ein­ge­flos­sen sind.

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit für ERP-Systeme und Einkaufsprozesse

Die Ent­schei­dung rückt zudem ein Pro­blem in den Fokus, das in der Pra­xis regel­mä­ßig anzu­tref­fen ist:

Bestel­lun­gen wer­den auto­ma­ti­siert über ERP-Systeme gene­riert und ver­wei­sen häu­fig auf stan­dar­di­sier­te Ein­kaufs­be­din­gun­gen. Gleich­zei­tig exis­tie­ren kon­zern­wei­te Rah­men­ver­trä­ge mit teil­wei­se abwei­chen­den Rege­lun­gen. Kommt es spä­ter zum Streit, sind Kon­flik­te über die maß­geb­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen häu­fig vorprogrammiert.

Unter­neh­men soll­ten des­halb prü­fen, wel­che Ver­trags­do­ku­men­te ihre ERP-Systeme ver­wen­den und ob Ein­kaufs­be­din­gun­gen mit bestehen­den Rah­men­ver­trä­gen kol­li­die­ren. Kla­re Rege­lun­gen zur Rang­fol­ge der Ver­trags­wer­ke kön­nen spä­te­re Zuständigkeits- und Haf­tungs­strei­tig­kei­ten vermeiden.

Fazit

Der BGH stärkt die Ver­läss­lich­keit glo­ba­ler Beschaf­fungs­struk­tu­ren und den Vor­rang indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­ter Rah­men­ver­trags­klau­seln. Der BGH stärkt die Ver­läss­lich­keit glo­ba­ler Beschaf­fungs­struk­tu­ren und den Vor­rang indi­vi­du­ell aus­ge­han­del­ter Rahmenvertragsklauseln.

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