“Der Grundsatz, dass Unternehmen für Datenschutzverstöße Ihrer Mitarbeiter haften, soweit kein Exzess vorliegt, ist auf Konzernstrukturen nicht übertragbar, da innerhalb dieser eine Entscheidung über Zwecke und Mittel von Datenverarbeitungen deutlich differenzierter stattfindet. Die Bestimmung der Bußgeldobergrenze bei Unternehmen erfolgt hingegen durch Anwendung des Funktionsträgerprinzips. Hierdurch können Widersprüche entstehen, die eine teleologische Reduktion des funktionalen Unternehmensbegriffs erforderlich machen. Die Bußgeldobergrenze hat sich dann nach dem Jahresumsatz des Verantwortlichen zu richten. In der Praxis ist daher im Rahmen von Bußgeldverfahren stets die Verantwortlichkeit des von der Aufsichtsbehörde ausgewählten Bußgeldadressaten einer kritischen Prüfung zu unterziehen.”
Stefan Hessel in der aktuellen Ausgabe Kommunikation & Recht (Heft 10/2020).
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