Das MPG geht, das MPDG kommt!

Die der­zeit für Medi­zin­pro­duk­te und In-vitro-Diagnostika gel­ten­den Richt­li­ni­en wer­den künf­tig durch die bei­den euro­päi­schen Ver­ord­nun­gen, VO (EU) 2017/745 für Medi­zin­pro­duk­te (MDR) und VO (EU) 2017/746 für In-vitro-Diagnostika (IVDR), abge­löst. Auf­grund des Aus­bruchs der Corona-Pandemie wur­de der Gel­tungs­be­ginn der MDR um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 ver­scho­ben. Gel­tungs­be­ginn der IVDR ist der 26. Mai 2022. Mit Gel­tungs­be­ginn der bei­den Ver­ord­nun­gen bedarf es kei­ner Umset­zung der euro­päi­schen Regel­wer­ke mehr in natio­na­les Recht, so dass das MPG in sei­ner jet­zi­gen Form kei­nen Bestand haben wird. Es wird mit Gel­tungs­be­ginn der MDR abge­löst durch das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Nach § 2 MPDG ist das Gesetz an-zuwenden auf Pro­duk­te im Anwen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung (EU) 2017/745. Für In-vitro-Diagnostika ist bis ein­schließ­lich 25. Mai 2022 das Medi­zin­pro­duk­te­ge­setz in der bis ein-schließlich 25. Mai 2021 gel­ten­den Fas­sung anzu­wen­den. Ergän­zend dazu ergibt sich wei­te­rer Anpas­sungs­be­darf in den natio­na­len Rechts­ver­ord­nun­gen des Medizinprodukterechts.

Künf­ti­ge natio­na­le Verordnungen

Die neue Ver­ord­nung über die Mel­dung von mut­maß­li­chen schwer­wie­gen­den Vor­komm­nis­sen bei Medi­zin­pro­duk­ten sowie zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch der zustän­di­gen Behör­den (Medizinprodukte-Anwendermelde- und Infor­ma­ti­ons­ver­ord­nung (MPAMIV)) (PDF) dient der Durch­füh­rung von MDR und IVDR und regelt die Mel­dung von mut­maß­li­chen schwer­wie­gen­den Vor­komm­nis­sen. Die MPAMIV ersetzt mit ihrem Inkraft­tre­ten die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) (PDF) und hat ins­be­son­de­re die Defi­ni­ti­on von Vor­komm­nis­sen sowie die ver­schie­de­nen Zustän­dig­kei­ten und For­ma­li­tä­ten ihrer Abwick­lung zum Gegenstand.

Eben­falls neu ist die Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung, die der Schaf­fung von Gebüh­ren­tat­be­stän­den für indi­vi­du­ell zure­chen­ba­re öffent­li­che Leis­tun­gen der zustän­di­gen Bun­des­ober­be­hör­den nach MDR und MPDG sowie den zu sei­ner Aus­füh­rung erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen dient.

Im Kon­text geän­dert wer­den die Medi­zin­pro­duk­te­me­tho­den­be­wer­tungs­ver­ord­nung infol­ge der Ablö­sung der Richt­li­nie 93/42/EWG durch die MDR und die Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung infol­ge der Ablö­sung des Medi­zin­pro­duk­te­ge­set­zes durch das MPDG. Glei­ches gilt für die Medizinprodukte-Abgabeverordnung.

Auch die Medizinprodukte-Betreiberverordnung wird im Zuge der Anpas­sung des natio­na­len Rechts an die MDR neu gere­gelt. Unter ande­rem wer­den Rege­lun­gen für die Auf­be­rei­tung von Ein­mal­pro­duk­ten nach den Vor­ga­ben des Arti­kels 17 MDR geschaf­fen. Des Wei­te­ren wird die Ver­pflich­tung aus Arti­kel 18 Absatz 2 MDR umge­setzt, Gesund­heits­ein­rich­tun­gen zu ver­pflich­ten, Pati­en­ten­in­for­ma­tio­nen zu Implan­ta­ten abzugeben.

Fol­gen feh­len­der Compliance

Adres­sa­ten der MPAMIV sind ins­be­son­de­re Behör­den, aber auch Betrei­ber und Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten und In-vitro-Diagnostika. Ver­gli­chen mit der “alten” MPSV beinhal­tet die künf­ti­ge Medizinprodukte-Anwendermelde- und Infor­ma­ti­ons­ver­ord­nung ver­hält­nis­mä­ßig wenig Anfor­de­run­gen, die die Her­stel­ler direkt betref­fen. Nichts­des­to­trotz gehö­ren auch Kennt­nis und Umset­zung der Regeln der MPAMIV eben­so wie die der MDR/IVDR und des MPDG zur regu­la­to­ri­schen Com­pli­ance von Medi­zin­pro­dukte­her­stel­lern. Auch das Wis­sen um die Ände­run­gen der natio­na­len Ver­ord­nun­gen ist essen­zi­ell, um den eige­nen Her­stel­ler­pflich­ten umfas­send nach­kom­men zu kön­nen. Feh­len­de Kennt­nis und man­geln­de Umset­zung der neu­en Regel­wer­ke in inter­ne Pro­zes­se kön­nen als Ver­stoß gegen die aus­zu­üben­den Verkehrssicherungs- und Sorg­falts­pflich­ten des Her­stel­lers ange­se­hen wer­den und ber­gen somit ein Haf­tungs­ri­si­ko nach Delikts­re­geln, das zum ohne­hin bestehen­den Pro­dukt­haf­tungs­ri­si­ko hinzutritt.

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