Das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – ein Überblick

Mit dem zwei­ten Gesetz zur Erhö­hung der Sicher­heit infor­ma­ti­ons­tech­ni­scher Sys­te­me vom 18. Mai 2021 (IT-Sicherheitsgesetz 2.0) hat der Gesetz­ge­ber neue Schutz­me­cha­nis­men und Abwehr­stra­te­gien für wich­ti­ge Berei­che der IT-Sicherheit in Deutsch­land geschaf­fen. Anknüp­fend an das ers­te IT-Sicherheitsgesetz aus dem Jahr 2015 wur­den neben einer Stär­kung und Erwei­te­rung der Kom­pe­ten­zen des Bun­des­amts für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) auch zahl­rei­che Neu­re­ge­lun­gen für Betrei­ber Kri­ti­scher Infra­struk­tu­ren (KRITIS), für den Ein­satz “Kri­ti­scher Kom­po­nen­ten” und für die neue Kate­go­rie der “Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se” eingeführt.

Neue Vor­schrif­ten für die Betrei­ber Kri­ti­scher Infrastrukturen

Eine Viel­zahl der neu­en Rege­lun­gen betref­fen die KRITIS-Betreiber. KRITIS sind Orga­ni­sa­tio­nen oder Ein­rich­tun­gen mit wich­ti­ger Bedeu­tung für das staat­li­che Gemein­we­sen, bei deren Aus­fall oder Beein­träch­ti­gung nach­hal­tig wir­ken­de Ver­sor­gungs­eng­päs­se, erheb­li­che Stö­run­gen der öffent­li­chen Sicher­heit oder ande­re dra­ma­ti­sche Fol­gen ein­tre­ten wür­den. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 fügt zu den bereits bekann­ten KRITIS-Sektoren, nament­lich Staat und Ver­wal­tung, Ener­gie, IT und TK, Trans­port und Ver­kehr, Gesund­heit, Medi­en und Kul­tur, Was­ser, Ernäh­rung, Finanz- und Ver­si­che­rungs­we­sen, zur Abwehr von Seuchen- und Umwelt­ge­fah­ren nun den neu­en Sek­tor “Sied­lungs­ab­fall­ent­sor­gung” hinzu.

Sofern ein in einem die­ser Sek­to­ren täti­ges Unter­neh­men einen gewis­sen Schwel­len­wert der Ver­sor­gung erreicht oder über­steigt – der Regel­schwel­len­wert liegt hier bei 500.000 ver­sorg­ten Per­so­nen – ist das Unter­neh­men zur Ein­hal­tung bestimm­ter gesetz­li­cher Pflich­ten und Sicher­heits­vor­keh­run­gen ver­pflich­tet. So führt der mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 ein­ge­führ­te § 8b Abs. 3 BSIG eine Regis­trie­rungs­pflicht für KRITIS-Betreiber ein, die, falls erfor­der­lich, auch gegen deren Wil­len durch­ge­setzt wer­den kann. Dar­über hin­aus besteht ab dem 1. Mai 2023 eine aus­drück­li­che Pflicht für den Ein­satz von Sys­te­men zur Angriffserkennung.

Ver­schärf­te Vor­schrif­ten auch für den Ein­satz Kri­ti­scher Komponenten

Bei Kri­ti­schen Kom­po­nen­ten han­delt es sich um IT-Produkte, die in Kri­ti­schen Infra­struk­tu­ren ein­ge­setzt wer­den und bei denen Stö­run­gen der Ver­füg­bar­keit, Inte­gri­tät, Authen­ti­zi­tät und Ver­trau­lich­keit zu einem Aus­fall oder zu einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Infra­struk­tu­ren oder zu Gefähr­dun­gen für die öffent­li­che Sicher­heit füh­ren können.

KRITIS-Unternehmen sind vor dem geplan­ten Ein­satz Kri­ti­scher Kom­po­nen­ten nun­mehr zur Anzei­ge ver­pflich­tet. Sie haben im Rah­men des Ent­schei­dungs­pro­zes­ses über den Ein­satz einer Kri­ti­schen Kom­po­nen­te zudem den Anord­nun­gen des zustän­di­gen Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums Fol­ge zu leis­ten und im Fal­le einer Unter­sa­gung den Ein­satz der Kom­po­nen­te gänz­lich zu unter­las­sen. Dar­über hin­aus führt § 9b Abs. 3 BSIG eine ver­pflich­ten­de Garan­tie­er­klä­rung des Her­stel­lers der Kri­ti­schen Kom­po­nen­te gegen­über dem KRITIS-Betreiber ein, die dar­le­gen muss, wie die Kri­ti­sche Kom­po­nen­te vor Miss­brauch, Sabo­ta­ge, Spio­na­ge oder Ter­ro­ris­mus geschützt wird. Hier­durch wird der Anwen­dungs­be­reich des BSIG mit­tel­bar enorm erweitert.

Neue Rege­lun­gen für Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Interesse

Zu der durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 neu geschaf­fe­nen Kate­go­rie der „Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se“ gehö­ren Unter­neh­men, die ent­we­der unter § 60 Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV) fal­len, zu den größ­ten Unter­neh­men in Deutsch­land gehö­ren oder die in bestimm­te Berei­che der Störfall-VO fal­len. Erfasst sind zudem auch Zulie­fe­rer, die wegen ihrer Allein­stel­lungs­merk­ma­le von wesent­li­cher Bedeu­tung sind.

Die gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen für die­se Unter­neh­men sind viel­fach an die Ver­pflich­tun­gen der KRITIS-Betreiber ange­lehnt, ihr Umfang ist jedoch bis­wei­len redu­ziert. So müs­sen sich Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se eben­falls bei dem Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik regis­trie­ren und die Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen alle zwei Jah­re nach­wei­sen. Als Nach­weis genügt hier jedoch eine Selbst­er­klä­rung zur IT-Sicherheit – exter­ne Nach­wei­se sind nicht ver­pflich­tend. Wie KRITIS-Betreiber trifft auch Unter­neh­men im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se die Pflicht, Stö­run­gen, die die Erbrin­gung der Wert­schöp­fung betref­fen, unver­züg­lich zu mel­den. Im Gegen­zug haben die­se Unter­neh­men im Fal­le von her­aus­ge­ho­be­nen IT-Sicherheitsvorfällen die Mög­lich­keit, das BSI um Hil­fe zu ersuchen.

Wei­te­re Neue­run­gen und ver­schärf­te Bußgelder

Neben den bereits genann­ten Neu­re­ge­lun­gen führt das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 mit § 9c BSIG ein frei­wil­li­ges IT-Sicherheitskennzeichen zur Ver­bes­se­rung der Ver­brau­cher­infor­ma­ti­on ein. Bereits Ende des Jah­res sol­len Ver­brau­cher durch das Kenn­zei­chen die Mög­lich­keit erhal­ten, sich leicht über vom Her­stel­ler zuge­si­cher­te Sicher­heits­funk­tio­nen von Pro­duk­ten und Diens­ten zu infor­mie­ren. Außer­dem wird das BSI auch für Unter­neh­men zur zen­tra­len Stel­le für die Ent­ge­gen­nah­me und Aus­wer­tung von Mel­dun­gen über IT-Sicherheitsrisiken und rich­tet hier­zu anonym nutz­ba­re Mel­de­we­ge ein. Zu guter Letzt hat der Gesetz­ge­ber mit dem neu­en Sicher­heits­ge­setz auch die Buß­geld­vor­schrif­ten in § 14 BSIG erheb­lich erwei­tert und den Buß­geld­rah­men für Ver­stö­ße gegen die nor­mier­ten Pflich­ten erheb­lich erhöht. Unter­neh­men soll­ten daher in jedem Fall genau prü­fen, ob sich aus dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 oder den bereits bestehen­den Vor­schrif­ten zur IT-Sicherheit recht­li­che Pflich­ten erge­ben, und gege­be­nen­falls rasch geeig­ne­te Maß­nah­men ergreifen.

zurück

Bleiben Sie
up to date

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für den Versand unseres Newsletters. Sie können Ihre Einwilligung hierfür jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.