Digital-Gesetz: Neue Rege­lun­gen zu digi­ta­len Gesundheitsanwendungen

Das Gesetz zur Beschleu­ni­gung der Digi­ta­li­sie­rung des Gesund­heits­we­sens ist seit dem 26. März 2024 in Kraft. Es ist die Basis für etli­che Ver­än­de­run­gen im Bereich der digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dun­gen (DiGA).

Auf­nah­me von Risi­koklas­se IIb Produkten 

Vor dem Digital-Gesetz war eine Ver­sor­gung nur mit DiGAs der nied­ri­gen Risi­koklas­sen (I und IIa) mög­lich. Dies wur­de nun auch auf die höhe­re Risi­koklas­se IIb im Sin­ne des Art. 51 i.V.m. Anhang VIII der Ver­ord­nung (EU) 2017/745 aus­ge­dehnt, sodass sich die Mög­lich­keit einer Auf­nah­me in den Kata­log erstat­tungs­fä­hi­ger DiGAs nun für eine deut­lich grö­ße­re Pro­dukt­pa­let­te ergibt. Für die DiGAs der Risi­koklas­se IIb gel­ten jedoch schär­fe­re Anfor­de­run­gen zur Auf­nah­me in das vom BfArM geführ­te Ver­zeich­nis erstat­tungs­fä­hi­ger Pro­duk­te. Digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen der Risi­koklas­se IIb müs­sen über den maß­geb­li­chen Nach­weis eines posi­ti­ven Ver­sor­gungs­ef­fekts hin­aus einen medi­zi­ni­schen Nut­zen bele­gen (§ 139e (2) S. 4 SGB V). Dies erfor­dert die Vor­la­ge einer pro­spek­ti­ven Ver­gleichs­stu­die (§ 11a (1) DiGAV). Eine blo­ße Ver­bes­se­rung einer pati­en­ten­re­le­van­ten Struk­tur oder eines Ver­fah­rens ist für die Auf­nah­me von DiGA der Risi­koklas­se IIb in den Kata­log der erstat­tungs­fä­hi­gen Pro­duk­te dage­gen nicht ausreichend.

Neu § 33 (5a) SGB V: Kei­ne Abspra­chen zwi­schen Herstellern

Der neu ein­ge­füg­te Absatz (5a) in § 33 SGB V unter­sagt es Her­stel­lern digi­ta­ler Gesund­heits­an­wen­dun­gen, mit Her­stel­lern von Arz­nei­mit­teln oder Hilfs­mit­teln Rechts­ge­schäf­te vor­zu­neh­men oder Abspra­chen zu tref­fen, die geeig­net sind, die Wahl­frei­heit der Ver­si­cher­ten oder die ärzt­li­che The­ra­pie­frei­heit bei der Aus­wahl der Arz­nei­mit­tel oder Hilfs­mit­tel zu beschrän­ken. Es ist unzu­läs­sig, eine DiGA so zu kon­zi­pie­ren, dass sie nur mit einem bestimm­ten geeig­ne­ten Arz­nei­mit­tel oder Hilfs­mit­tel funk­tio­niert und dabei ande­re geeig­ne­te Mit­tel nicht berück­sich­tigt. Hier­durch sol­len sog. Lock-in-Effekte ver­hin­dert wer­den. Inwie­weit eine Koope­ra­ti­on zwi­schen Her­stel­lern im Zusam­men­hang mit DiGAs zuläs­sig ist, wird dage­gen nicht klar beschrieben.

Eben­so bleibt offen, wel­che Aus­wir­kun­gen das für den Her­stel­ler im Bereich der Kon­zep­ti­on einer DiGA mit sich bringt. In der juris­ti­schen Fach­welt ist noch umstrit­ten, ob die Berück­sich­ti­gung einer respek­ta­blen Anzahl von Arznei- oder Hilfs­mit­teln genügt oder eher eine Aus­le­gung des Tat­be­stan­des anhand der ent­spre­chen­den Tat­be­stän­de des GWB und des UWG ziel­füh­rend ist. Dies ist der­zeit noch nicht abseh­bar oder gar ver­bind­lich ent­schie­den. Her­stel­ler sind daher gut bera­ten, ein­zel­fall­be­zo­gen zu prü­fen, ob das Ver­bot des § 33 (5a) SGB V beach­tet wird oder wurde.

Erfolgs­mes­sung und Anpas­sung der Vergütung

Das DigiG führt eine anwen­dungs­be­glei­ten­de Erfolgs­mes­sung ein. Die Her­stel­ler haben hier­bei die Pflicht, dem BfArM Daten, wie die Dau­er und Häu­fig­keit der Nut­zung der DiGA, in anony­mi­sier­ter und agg­re­gier­ter Form zu über­mit­teln. Der neu ein­ge­führ­te § 139e (13) SGB V benennt als für die Erfolgs­mes­sung einer DiGA rele­van­te Daten:

  • die Dau­er und die Häu­fig­keit der Nut­zung der digi­ta­len Gesundheitsanwendung,
  • die Pati­en­ten­zu­frie­den­heit in Bezug auf die Qua­li­tät der digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dung und
  • der pati­en­ten­be­rich­te­te Gesund­heits­zu­stand wäh­rend der Nut­zung der digi­ta­len Gesundheitsanwendung.

Die auf die­sen Daten fußen­den erfolgs­ab­hän­gi­gen Preis­be­stand­tei­le wer­den nach dem DigiG zum 1. Janu­ar 2026 mit min­des­tens 20 % in die Ver­gü­tungs­be­trä­ge ein­flie­ßen. Her­stel­ler von DiGAs müs­sen die­se Erhö­hung des Anteils von leis­tungs­ba­sier­ten Bestand­tei­len inner­halb der Ver­gü­tung bei ihren Kal­ku­la­tio­nen berücksichtigen.

Fazit

Her­stel­ler von digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dun­gen soll­ten über­prü­fen, ob sie von dem erwei­ter­ten Ein­satz­be­reich für Medi­zin­pro­duk­te der Risi­koklas­se IIb pro­fi­tie­ren kön­nen. Der reusch­law Quick-Check bie­tet die Mög­lich­keit einer kos­ten­lo­sen und unver­bind­li­chen Über­prü­fung, ob eine DiGA für das Fast-Track-Verfahren geeig­net und somit die Auf­nah­me in den Erstat­tungs­ka­ta­log der GKVen mög­lich ist.

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