FAQ zu Telemetrie- und Dia­gno­se­da­ten in Micro­soft 365

Wenn es um den Daten­schutz bei Micro­soft 365 geht, wird neben Daten­trans­fers in die USA häu­fig auch die Ver­ar­bei­tung von Telemetrie- und Dia­gno­se­da­ten kri­ti­siert. Gele­gent­lich wird dabei sogar behaup­tet, dass das Daten­schutz­recht Micro­soft ver­bie­te, Daten zu eige­nen Geschäfts­zwe­cken zu nut­zen. Die­ses FAQ soll mit sol­chen Mythen auf­räu­men und Ver­ant­wort­li­che, die Micro­soft 365 nut­zen oder eine Ein­füh­rung pla­nen, bei einem daten­schutz­kon­for­men Ein­satz unterstützen.

  • Was sind Telemetrie- und Dia­gno­se­da­ten?Tele­me­trie­da­ten sind alle Daten, die per Fern­mes­sung erho­ben wer­den und trotz einer Pseud­ony­mi­sie­rung Infor­ma­tio­nen ent­hal­ten kön­nen, die einen ein­zel­nen Nut­zer iden­ti­fi­zie­ren. Daher han­delt es sich zumin­dest teil­wei­se um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Ein Teil der Tele­me­trie­da­ten sind Dia­gno­se­da­ten, die Infor­ma­tio­nen über die ein­ge­setz­ten Gerä­te und die Per­fo­mance der genutz­ten Anwen­dun­gen ent­hal­ten. Zu unter­schei­den ist zwi­schen optio­na­len und wesent­li­chen Dia­gno­se­da­ten. Wäh­rend die Ver­ar­bei­tung von optio­na­len Dia­gno­se­da­ten durch den Kun­den deak­ti­viert wer­den kann, ist dies bei not­wen­di­gen Dia­gno­se­da­ten für wesent­li­che Diens­te („Essen­ti­al Ser­vices“) nicht mög­lich. Ins­be­son­de­re die not­wen­di­gen Dia­gno­se­da­ten ste­hen daher im Fokus der daten­schutz­recht­li­chen Kritik.
  • Zu wel­chen Zwe­cken ver­ar­bei­tet Micro­soft die­se Daten?Nach dem Data Pro­tec­tion Adden­dum (DPA) ver­ar­bei­tet Micro­soft die Daten für eige­ne Geschäfts­tä­tig­kei­ten. Hier­un­ter fal­len ins­be­son­de­re die Abrechnungs- und Kon­to­ver­wal­tung, die Ver­gü­tung, die inter­ne Bericht­erstat­tung und Geschäfts­mo­del­lie­rung, sowie die Finanz­be­richt­erstat­tung. In einer Stel­lung­nah­me vom 11. August 2022 stellt Micro­soft expli­zit klar: „Dia­gno­se­da­ten sind not­wen­dig, um Pro­duk­te und Diens­te sicher und sta­bil zu betreiben.“
  • Ver­stößt Micro­soft mit der Daten­ver­ar­bei­tung gegen den Ver­trag zur Auftragsverarbeitung?Nein. Die Daten­ver­ar­bei­tung bei Ein­satz von Micro­soft 365 sowie die Daten­ver­ar­bei­tung zu eige­nen Geschäfts­tä­tig­kei­ten sind getrenn­te Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge, die nach der Recht­spre­chung des EuGH ein­zeln zu betrach­ten sind. Mit dem DPA stel­len die Par­tei­en klar, dass Micro­soft bezüg­lich der Ver­ar­bei­tung zu eige­nen Geschäfts­tä­tig­kei­ten als Ver­ant­wort­li­cher tätig wird und die­ser Ver­ar­bei­tungs­vor­gang kein Gegen­stand der Auf­trags­ver­ar­bei­tung ist. Das DPA ist kein rei­ner Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag, son­dern ent­hält dar­über hin­aus wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Erklä­run­gen zum Daten­schutz. Unse­rer Ansicht nach trägt Micro­soft damit auch der Kri­tik der Daten­schutz­kon­fe­renz (DSK) an unkla­ren daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­kei­ten Rech­nung und beugt mög­li­chen Miss­ver­ständ­nis­sen vor.
  • Ist Micro­soft allein ver­ant­wort­lich oder liegt eine gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit vor?Voraussetzung einer gemein­sa­men Ver­ant­wort­lich­keit ist die gemein­sa­me Fest­le­gung der Zwe­cke und Mit­tel einer Ver­ar­bei­tung, was zum Teil auf­grund der Ver­ein­ba­rung des DPA bejaht wird. Öffent­lich wur­de die­se Ansicht bis­her nur in der Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung (DSFA) zu Office 365 Pro­Plus des nie­der­län­di­schen Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums von Juni 2019 bezüg­lich der alten Microsoft-Verträge ange­nom­men. In der DSFA zu Micro­soft Teams, One­Dri­ve, Share­Point und Azu­re AD von 2022 ver­tritt das nie­der­län­di­sche Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um die Auf­fas­sung jedoch nur noch in deut­lich abge­schwäch­ter Form. Die DSK hin­ge­gen bejaht in ihrem Posi­ti­ons­pa­pier von 2020 eine Allein­ver­ant­wort­lich­keit von Micro­soft. Für eine allei­ni­ge Ver­ant­wort­lich­keit von Micro­soft spricht außer­dem eine Hand­rei­chung der Daten­schutz­auf­sicht Nordrhein-Westfalen zu Online-Prüfungen an Hoch­schu­len. Dar­in ver­tritt die Behör­de, dass die Ver­ar­bei­tung von Transport- und Meta­da­ten bei soge­nann­ten Misch-Diensten (z.B. Video­kon­fe­renz­diens­ten mit einem Doku­men­ten­ver­wal­tungs­sys­tem) kei­ne Auf­trags­ver­ar­bei­tung ist, son­dern der allei­ni­gen Ver­ant­wort­lich­keit des Diens­te­an­bie­ters und dem Fern­mel­de­ge­heim­nis unter­fällt. In einem Muster-Schreiben der Daten­schutz­auf­sicht Baden-Württemberg zu Micro­soft Office 365 lässt die Behör­de die Fra­ge der Ver­ant­wort­lich­kei­ten aus­drück­lich offen. Eine ein­heit­li­che Linie der deut­schen und euro­päi­schen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­den ist der­zeit nicht wahrnehmbar.
  • Erfolgt eine Offen­le­gung der Daten gegen­über Microsoft?Dies ist eben­falls umstrit­ten. Teil­wei­se wird jedoch ver­tre­ten, dass eine Offen­le­gung bereits vor­lie­gen soll, weil der Kun­de die Daten­ver­ar­bei­tung durch Micro­soft nicht unter­bin­det und damit pas­siv eine Gele­gen­heit zur Daten­er­he­bung durch Micro­soft eröff­net. Die­ser Argu­men­ta­ti­on scheint, wenn auch ohne wei­te­re Begrün­dung das Mus­ter­schrei­ben der Daten­schutz­auf­sicht Baden-Württemberg sowie das Posi­ti­ons­pa­pier der DSK zu fol­gen. Nach vor­zugs­wür­di­ger Ansicht ist für eine Offen­le­gung jedoch ein akti­ves Tun des Ver­ant­wort­li­chen erfor­der­lich, sodass die blo­ße Gele­gen­heit für eine Daten­er­he­bung durch Micro­soft noch kei­ne Offen­le­gung durch Kun­den begrün­det. Das Kon­zept einer Daten­ver­ar­bei­tung durch Unter­las­sen ist der DSGVO fremd und als sys­tem­wid­rig abzulehnen.
  • Wenn man eine Offen­le­gung annimmt, was ist die Rechtsgrundlage?Während Unter­neh­men und ande­re nicht­öf­fent­li­che Stel­len eine Offen­le­gung auf ein berech­tig­tes Inter­es­se stüt­zen könn­ten, ist dies öffent­li­chen Stel­len ver­wehrt. Letz­te­re könn­ten sich allen­falls auf die erfor­der­li­che Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be, die im öffent­li­chen Inter­es­se liegt, beru­fen. Die Auf­sichts­be­hör­den ten­die­ren dazu, dies mit einem pau­scha­len Ver­weis auf alle in dem DPA genann­ten Geschäfts­tä­tig­kei­ten von Micro­soft abzu­leh­nen. Rich­ti­ger­wei­se muss jedoch eine dif­fe­ren­zier­te Bera­tung im Hin­blick auf die ein­zel­nen Geschäfts­tä­tig­kei­ten erfolgen.

Pra­xis­emp­feh­lung

Micro­soft 365 ist tech­nisch äußerst kom­plex und bie­tet viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten zur Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Eine pau­scha­le Aus­sa­ge zur Daten­schutz­kon­for­mi­tät ist daher nicht mög­lich. Es ist viel­mehr abhän­gig von der indi­vi­du­el­len Nut­zung zu prü­fen, zu wel­chen Zwe­cken per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten mit Micro­soft 365 ver­ar­bei­tet wer­den und wel­che Rechts­grund­la­gen jeweils für die Ver­ar­bei­tung her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Aus­ge­hend von der indi­vi­du­el­len Nut­zung soll­ten außer­dem mög­li­che Risi­ken für den Daten­schutz und geeig­ne­te Abhil­fe­maß­nah­men iden­ti­fi­ziert und umge­setzt wer­den. Wir haben mit die­sem Vor­ge­hen in zahl­rei­chen Umset­zungs­pro­jek­ten sehr gute Erfah­run­gen gemacht.

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