Fokus Zweck­be­stim­mung – digi­ta­le Gesundheitsanwendung

Das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) und die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) bil­den die recht­li­che Grund­la­ge für die Auf­nah­me von Gesundheits-Apps in die gesetz­li­che Regel­ver­sor­gung. Im SGB V wur­de der Ver­sor­gungs­an­spruch gesetz­lich Ver­si­cher­ter auf digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen definiert.

Erstat­tungs­fä­hi­ge digi­ta­le Gesundheitsanwendungen

Die­ser Ver­sor­gungs­an­spruch umfasst aus­schließ­lich digi­ta­le Gesund­heits­an­wen­dun­gen, die in das vom Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) geführ­te Ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wur­den. Auf­nah­me­fä­hig sind dabei grund­sätz­lich nur sol­che digi­ta­len Anwen­dun­gen und Gesundheits-Apps, die der Defi­ni­ti­on von Medi­zin­pro­duk­ten der Risi­koklas­sen I und IIa gemäß euro­päi­scher Medi­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung (EU) 2017/745 (MDR) ent­spre­chen, sowie Klasse-I-Medizinprodukte mit Zer­ti­fi­ka­ten nach Medi­zin­pro­dukt­e­richt­li­nie 93/42/EWG (vgl. 2. MDR-Korrigendum: Frist­ver­län­ge­rung bis längs­tens 2024).

Her­stel­ler müs­sen ihrem Antrag zur Auf­nah­me ihrer Gesundheits-App ins DiGA-Verzeichnis dabei Nach­wei­se bei­fü­gen, die bele­gen, dass diese:

  • den Anfor­de­run­gen an Sicher­heit, Funk­ti­ons­taug­lich­keit und Qua­li­tät eines Medi­zin­pro­duk­tes entspricht,
  • den Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz ent­spricht und die Daten­si­cher­heit nach dem Stand der Tech­nik gewähr­leis­tet und
  • posi­ti­ve Ver­sor­gungs­ef­fek­te aufweist.

Posi­ti­ve Versorgungseffekte

Der Begriff der posi­ti­ven Ver­sor­gungs­ef­fek­te ist in § 8 DiGAV defi­niert. Danach bestehen posi­ti­ve Ver­sor­gungs­ef­fek­te ent­we­der im „medi­zi­ni­schen Nut­zen oder einer pati­en­ten­re­le­van­ten Struktur- und Ver­fah­rens­ver­bes­se­rung in der Ver­sor­gung“. Der medi­zi­ni­sche Nut­zen meint dabei den pati­en­ten­re­le­van­ten Effekt ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Ver­bes­se­rung des Gesund­heits­zu­stands, der Ver­kür­zung der Krank­heits­dau­er, der Ver­län­ge­rung des Über­le­bens oder einer Ver­bes­se­rung der Lebens­qua­li­tät. Die pati­en­ten­re­le­van­ten Struktur- und Ver­fah­rens­ver­bes­se­run­gen in der Ver­sor­gung sind im Rah­men der Erken­nung, Über­wa­chung, Behand­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten oder der Erken­nung, Behand­lung, Lin­de­rung oder Kom­pen­sie­rung von Ver­let­zun­gen oder Behin­de­run­gen auf eine Unter­stüt­zung des Gesund­heits­han­delns der Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten oder eine Inte­gra­ti­on der Abläu­fe zwi­schen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten und Leis­tungs­er­brin­gern aus­ge­rich­tet. Ent­spre­chen­de Effek­te sind nach § 9 DiGAV vom Her­stel­ler dar­zu­le­gen. Ent­schei­dend ist dabei auch, dass der vom Her­stel­ler pos­tu­lier­te posi­ti­ve Ver­sor­gungs­ef­fekt mit der Zweck­be­stim­mung nach den jeweils gel­ten­den medi­zin­pro­dukt­e­recht­li­chen Vor­schrif­ten sowie mit den Funk­tio­nen, den Inhal­ten und den vom Her­stel­ler ver­öf­fent­lich­ten Aus­sa­gen zu der digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dung kon­sis­tent ist.

Rele­vanz der Zweckbestimmung

Für Her­stel­ler heißt das: für Gesundheits-Apps/digitale Gesund­heits­an­wen­dun­gen spielt die prä­zi­se Zweck­be­stim­mung gleich mehr­fach eine ent­schei­den­de Rol­le. Zunächst hat es der Her­stel­ler selbst in der Hand, aus einer rei­nen “Well­ness”- oder Lifestyle-App eine ech­te Gesundheits-App mit Medi­zin­pro­duk­te­cha­rak­ter zu “machen”, indem er den dia­gnos­ti­schen oder the­ra­peu­ti­schen Nut­zen sei­nes Pro­dukts defi­niert.  Nur “ech­te” Medi­zin­pro­duk­te haben eine Chan­ce auf Auf­nah­me ins DiGA-Verzeichnis. Gleich­zei­tig muss die vom Her­stel­ler aus­ge­lob­te Zweck­be­stim­mung mit dem behaup­te­ten posi­ti­ven Ver­sor­gungs­ef­fekt über­ein­stim­men. Abwei­chun­gen kön­nen zum K.-o.-Kriterium im Antrags­ver­fah­ren beim BfArM wer­den. Zuletzt gilt es, auch die Pas­sung aller Her­stel­ler­an­ga­ben zur Zweck­be­stim­mung im Blick zu behal­ten. Die DiGAV betont dies aus­drück­lich mit dem Hin­weis auf die not­wen­di­ge Kon­sis­tenz der Inhal­te aller “vom Her­stel­ler ver­öf­fent­lich­ten Aus­sa­gen”. Hier gilt es ins­be­son­de­re, ana­lo­ge wie digi­ta­le Mar­ke­ting­ma­te­ria­li­en und Publi­ka­tio­nen auf Stim­mig­keit zu prü­fen: eine Pas­sung erhöht einer­seits die Chan­ce auf erfolg­rei­che Auf­nah­me der DiGA ins Ver­zeich­nis und damit auf Auf­nah­me in die Erstat­tungs­fä­hig­keit und ver­rin­gert ande­rer­seits das pro­dukt­haf­tungs­recht­li­che Risi­ko, das aus “euphe­mis­ti­schen” und damit letzt­lich oft unzu­tref­fen­den Mar­ke­ting­aus­sa­gen resultiert.

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