“Haf­ni­um”: Mög­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Auftragsverarbeitung

Auch wei­ter­hin warnt das Bun­des­amt für Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (BSI) vor den kri­ti­schen “Hafnium”-Sicherheitslücken in Microsoft-Exchange-Servern. Unter­neh­men mit nicht­ge­patch­ten Exchange-Servern dro­hen Angrif­fe aus dem Inter­net. Betrof­fen sind auch deut­sche Unternehmen.

Aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht sind die Unter­neh­men als Ver­ant­wort­li­che min­des­tens ver­pflich­tet, vor­ge­nom­me­ne Sicher­heits­up­dates gem. Art. 33 Abs. 5 DSGVO zu doku­men­tie­ren. Soweit ein mög­li­ches Risi­ko nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, muss nach Art. 33 Abs. 1 DSGVO eine Mel­dung an die zustän­di­ge Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de und im Fal­le eines hohen Risi­kos auch eine Benach­rich­ti­gung der Betrof­fe­nen nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO erfolgen.

Nicht sel­ten erfolgt der Betrieb von Exchange-Servern jedoch nicht durch die Unter­neh­men als Ver­ant­wort­li­che, son­dern durch exter­ne Dienst­leis­ter als Auf­trags­ver­ar­bei­ter. Die­se sind dann auch für die Über­prü­fung und Über­wa­chung ihrer Ser­ver zustän­dig und müs­sen gem. Art. 28 Abs. 1 DSGVO hin­rei­chen­de Garan­tien dafür bie­ten, dass durch geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men eine daten­schutz­kon­for­me Ver­ar­bei­tung gewähr­leitstet wird. Dabei sind Auf­trags­ver­ar­bei­ter nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO ver­pflich­tet, die ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­men bei der Ein­hal­tung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genann­ten Ver­pflich­tun­gen zu unter­stüt­zen, dies betrifft ins­be­son­de­re auch den Fall der „Hafnium“-Sicherheitslücken.

Kon­se­quen­zen für die Auftragsverarbeitung

Wer­den die Ser­ver nicht, nicht erfolg­reich oder zu spät durch den Auf­trags­ver­ar­bei­ter gepatcht oder auf eine Kom­pro­mit­tie­rung geprüft, kann eine Mel­dung an die Daten­schutz­auf­sicht oder sogar eine Benach­rich­ti­gung der Betrof­fe­nen erfor­der­lich sein, die durch den Auf­trags­ver­ar­bei­ter zu unter­stüt­zen ist. Unab­hän­gig von einer Mel­dung oder Benach­rich­ti­gung ist eine Doku­men­ta­ti­on nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO erfor­der­lich, bei wel­cher der Auf­trags­ver­ar­bei­ter eben­falls zur Unter­stüt­zung ver­pflich­tet ist. Die Doku­men­ta­ti­on ist dabei für den Ver­ant­wort­li­chen auch mit Blick auf mög­li­che Regress­an­sprü­che wegen eines Fehl­ver­hal­tens des Auf­trags­ver­ar­bei­ters von Bedeu­tung und soll­te daher im Inter­es­se bei­der Sei­ten mög­lichst detail­liert erfolgen.

Dar­über hin­aus kann der Umgang des Auf­trags­ver­ar­bei­ters mit den aktu­el­len Schwach­stel­len den Rück­schluss zulas­sen, dass er nicht in der Lage ist, die nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO erfor­der­li­chen geeig­ne­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zu garan­tie­ren. Wer­den Updates bei­spiels­wei­se Tage oder Wochen ver­spä­tet ein­ge­spielt oder Sys­te­me nicht oder nur unzu­rei­chend auf eine Kom­pro­mit­tie­rung geprüft, obwohl dies zwin­gend gebo­ten ist, kann dies dazu füh­ren, dass der Ver­ant­wort­li­che auf die­ser Grund­la­ge nicht mehr auf die Kom­pe­tenz des Auf­trags­ver­ar­bei­ters ver­trau­en kann bzw. darf. Min­des­tens soll­te der Ver­ant­wort­li­che in die­sem Fall eine Prü­fung der orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men des Dienst­leis­ters prü­fen und ggf. Anpas­sun­gen ver­lan­gen. Soll­ten am Ende wei­ter­hin Män­gel bei den Maß­nah­men des Auf­trags­ver­ar­bei­ters zur Ein­hal­tung der DSGVO vor­han­den sein, wäre im schlimms­ten Fall eine Auf­trags­ver­ar­bei­tung nicht mehr zuläs­sig und die Daten­ver­ar­bei­tung durch den Auf­trags­ver­ar­bei­ter müss­te ein­ge­stellt werden.

Betrof­fe­nen Auf­trags­ver­ar­bei­tern ist daher zu raten – ins­be­son­de­re im Fal­le ver­spä­te­ter Updates oder feh­len­der Prü­fun­gen auf eine Kom­pro­mit­tie­rung – gegen­über dem Ver­ant­wort­li­chen nach­zu­wei­sen, dass gleich­wohl hin­rei­chend Garan­tien für die Sicher­heit der Ver­ar­bei­tung bestehen und ggf. erfor­der­li­che Ver­bes­se­run­gen bereits in die Wege gelei­tet wur­den. Ver­ant­wort­li­che soll­ten ihrer­seits betrof­fe­ne Auf­trags­ver­ar­bei­ter kon­tak­tie­ren und ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen und Nach­wei­se ver­lan­gen, um ihren Kon­troll­ver­pflich­tun­gen nach­zu­kom­men. Sinn­vol­le Nach­wei­se könn­ten etwa eine doku­men­tier­te umfas­sen­de Auf­ar­bei­tung des Vor­falls, die Hin­zu­zie­hung exter­ner Exper­ten oder auch die Erar­bei­tung von Kon­zep­ten, die eine nach­weis­ba­re Stei­ge­rung des Sicher­heits­ni­veaus bele­gen sein. Ledig­lich für gra­vie­ren­de Ver­stö­ße sind bis­her weit­rei­chen­de­re Fol­gen denkbar.

Wei­te­res Vor­ge­hen und Fazit

Mit Blick auf mög­li­che Regress­an­sprü­che und dro­hen­de Kon­se­quen­zen für Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­hält­nis­se soll­ten betrof­fe­ne Ver­ant­wort­li­che und Auf­trags­ver­ar­bei­ter umge­hend Sor­ge dafür tra­gen, dass “Hafnium”-Sicherheitslücken durch die Instal­la­ti­on der bereit­ste­hen­den Updates geschlos­sen wer­den. Zudem sind die ein­ge­setz­ten Sys­te­me auf mög­li­che Kom­pro­mit­tie­run­gen zu über­prü­fen. Hier­bei bie­tet das BSI (PDF), aber ins­be­son­de­re auch der Selbsthilfe-Leitfaden von HiSo­lu­ti­ons, wert­vol­le Unter­stüt­zung. Über tech­ni­sche Aspek­te hin­aus soll­ten sich Ver­ant­wort­li­che und Auf­trags­ver­ar­bei­ter zuneh­mend auch mit den daten­schutz­recht­li­chen Kon­se­quen­zen der Sicher­heits­lü­cken beschäf­ti­gen, die deut­lich über die aktu­ell stark dis­ku­tier­ten Melde- und Benach­rich­ti­gungs­pflich­ten hinausgehen.

Das Cyber­se­cu­ri­ty & Daten­schutz Team von reusch­law Legal Con­sul­tants unter­stützt Sie bei der Bewäl­ti­gung der “Hafnium”-Sicherheitslücken und berät Sie zu allen recht­li­chen Fra­ge­stell­lun­gen im Kon­text mit IT-Sicherheit.

Mit den daten­schutz­recht­li­chen Aus­wir­kun­gen von Haf­ni­um auf Auf­trags­ver­ar­bei­tun­gen beschäf­tigt sich auch der digi­ta­le Lunch Break von reusch­law & K4 Digi­tal am Don­ners­tag, den 25.03.21, von 12:00 bis 12:40 Uhr. Die Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung ist kos­ten­los. Eine Anmel­dung ist hier möglich.

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