Impact des EHDS auf Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten und IVD

Was ist der EHDS?

Der Euro­päi­sche Raum für Gesund­heits­da­ten (Euro­pean Health Data Space, EHDS) ist zen­tra­ler Bestand­teil der euro­päi­schen Gesund­heits­uni­on und der ers­te sek­to­ra­le EU-Datenraum. Der EHDS soll Ein­zel­per­so­nen mehr Kon­trol­le über ihre Gesund­heits­da­ten geben, aber auch den grenz­über­schrei­ten­den Daten­aus­tausch „zum Zweck der Erbrin­gung von Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen“ erleich­tern. Zudem soll er einen Bin­nen­markt für elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­da­ten­sys­te­me und ein siche­res Umfeld für For­schung, Inno­va­ti­on und Regu­lie­rung schaf­fen. Die regu­la­to­ri­sche Grund­la­ge des EHDS bil­den ins­be­son­de­re bestehen­de EU-Rechtsakte wie die DSGVO der Daten-Governance-Rechtsakt, das Daten­ge­setz, die Richt­li­nie über Netz- und Infor­ma­ti­ons­sys­te­me, aber auch MDR und IVDR. Die­se über­grei­fen­den Rah­men­re­ge­lun­gen umfas­sen Vor­schrif­ten, ein­schließ­lich Sicher­heits­maß­nah­men, die auch im Gesund­heits­sek­tor Anwen­dung fin­den. Ange­sichts der beson­de­ren Sen­si­bi­li­tät von Gesund­heits­da­ten wird der EHDS jedoch durch zusätz­li­che, sek­tor­spe­zi­fi­sche Bestim­mun­gen ergänzt. Nach­dem die EU-Kommission bereits im Mai 2022 einen Vor­schlag für eine Ver­ord­nung über den euro­päi­schen Raum für Gesund­heits­da­ten (EHDS-Verordnung) ver­öf­fent­licht hat, haben die bei­den wei­te­ren EU-Gesetzgebungsakteure, das EU-Parlament und der Rat der EU, die neue Ver­ord­nung zum EHDS ange­nom­men. Die EHDS-Verordnung wur­de am 05.03.2025 ver­öf­fent­licht und tritt 20 Tage nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung in Kraft.

Chan­cen und Risi­ken des EHDS für Her­stel­ler von Medi­zin­pro­duk­ten und IVD

Der EHDS adres­siert Wirt­schafts­un­ter­neh­men mit fol­gen­dem Ver­spre­chen: „Sie wer­den von der bes­se­ren Ver­füg­bar­keit elek­tro­ni­scher Gesund­heits­da­ten pro­fi­tie­ren, weil die Daten damit für ange­wand­te For­schung und Inno­va­ti­on nutz­bar wer­den”.

Für die Medizintechnik-Branche ist ent­schei­dend, dass die sekun­dä­re Nut­zung von Gesund­heits­da­ten auch Pro­dukt­ent­wick­lun­gen umfasst, die poten­zi­ell zur öffent­li­chen Gesund­heit bei­tra­gen kön­nen. Arti­kel 53 Abs. 1 lit. a der EHDS-Verordnung ermög­licht genau dies: Die Zugangs­stel­len für Gesund­heits­da­ten gewäh­ren […] Zugang zu Daten für die Sekun­där­nut­zung, wenn ein öffent­li­ches Inter­es­se im Bereich der […] Über­wa­chung der öffent­li­chen Gesund­heit oder Tätig­kei­ten zur Sicher­stel­lung hoher Qualitäts- und Sicher­heits­stan­dards der Gesund­heits­ver­sor­gung, ein­schließ­lich der Pati­en­ten­si­cher­heit, sowie von Arz­nei­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten, besteht. Im Bereich der wis­sen­schaft­li­chen For­schung, die zur Bewer­tung von Gesund­heits­tech­no­lo­gien bei­trägt oder ein hohes Maß an Qua­li­tät und Sicher­heit der Gesund­heits­ver­sor­gung, von Arz­nei­mit­teln oder Medi­zin­pro­duk­ten sicher­stellt ist auch die Sekun­där­nut­zung zum Trai­nie­ren, Tes­ten und Bewer­ten von Algo­rith­men, auch in Medi­zin­pro­duk­ten, IVD, KI-Systemen und digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dun­gen vor­ge­se­hen. Die Nut­zung von Daten für Pro­dukt­neu­ent­wick­lun­gen und ‑ver­bes­se­run­gen beschränkt sich nicht nur auf medi­zi­ni­sche Soft­ware und KI-basierte Medi­zin­pro­duk­te, son­dern schließt ana­lo­ge Medi­zin­pro­duk­te mit ein. Nach­tei­lig könn­te sich aus­wir­ken, dass Medi­zin­pro­duk­te, IVD und KI-Systeme mit dem EHDS eine wei­te­re zusätz­li­che Regu­lie­rung erfah­ren, die mit bereits bestehen­den Vor­schrif­ten har­mo­ni­siert wer­den muss. Zudem muss aus­ge­schlos­sen sein, dass für die sekun­dä­re Daten­nut­zung kei­ne Infor­ma­tio­nen her­an­ge­zo­gen wer­den, die Geschäfts­ge­heim­nis­se oder geis­ti­ges Eigen­tum der Unter­neh­men betreffen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der EHDS ver­spricht einen Inno­va­ti­ons­schub für die Gesund­heits­bran­che, der jedoch erhöh­te regu­la­to­ri­sche Anfor­de­run­gen mit sich bringt. Wäh­rend Her­stel­ler einer­seits von einem ver­ein­fach­tem Daten­zu­gang und einer sekun­dä­ren Nut­zung von Daten pro­fi­tie­ren kön­nen, droht ande­rer­seits eine gewis­se Über­re­gu­lie­rung, die den Wett­be­werb auf­grund der offe­nen Daten ver­schär­fen, geis­ti­ges Eigen­tum gefähr­den und damit ggf. Inves­ti­tio­nen in neue Medi­zin­tech­no­lo­gien aus­brem­sen könnte.

Unter­neh­men soll­ten sich daher pro­ak­tiv mit den neu­en Anfor­de­run­gen aus­ein­an­der­set­zen und die­se früh­zei­tig in ihre Compliance-Strategie ein­be­zie­hen. Es gilt ein­mal mehr: Kon­for­mi­tät mit MDR oder IVDR allein reicht nicht aus. Die kon­ti­nu­ier­li­che Ana­ly­se und Beach­tung aller recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ist essen­zi­ell, um eine 360° Com­pli­ance zu erreichen.

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