Inspec­tor Gad­get ermittelt?

Zur Unzu­läs­sig­keit von Pro­dukt­war­nun­gen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden

“Zusam­men­fas­send ist fest­zu­hal­ten, dass Pro­dukt­war­nun­gen, etwa unter Ver­wen­dung roter Ampel­sym­bo­le, einen Ein­griff in die Berufs­frei­heit der Her­stel­ler nach Art. 12 Abs. 1 GG dar­stel­len. Es han­delt sich auf­grund der Erheb­lich­keit und Ziel­ge­rich­tet­heit um das funk­tio­na­le Äqui­va­lent eines klas­si­schen Ein­griffs. Sowohl nach der Recht­spre­chung des BVerfG als auch des BVerwG ist in die­sen Fäl­len eine hin­rei­chend bestimm­te Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge erfor­der­lich, die ggf. auch Lösch­fris­ten vor­sieht. Art. 58 Abs. 3 lit. b DSGVO selbst stellt kei­ne aus­rei­chen­de Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge für Pro­dukt­war­nun­gen gegen­über der Öffent­lich­keit dar. Es han­delt sich ledig­lich um eine Öff­nungs­klau­sel, die es den Mit­glieds­staa­ten ermög­licht, ent­spre­chen­de Rechts­grund­la­gen zu schaf­fen. Des Wei­te­ren ist das Pro­blem der Zustän­dig­keit ungeklärt.”

Ste­fan Hes­sel und Moritz Schnei­der in Heft 2/2022 der Fach­zeit­schrift ‘Kom­mu­ni­ka­ti­on und Recht’ (KuR) ab Sei­te [PDF].

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