Zur Unzulässigkeit von Produktwarnungen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Produktwarnungen, etwa unter Verwendung roter Ampelsymbole, einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Hersteller nach Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Es handelt sich aufgrund der Erheblichkeit und Zielgerichtetheit um das funktionale Äquivalent eines klassischen Eingriffs. Sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des BVerwG ist in diesen Fällen eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage erforderlich, die ggf. auch Löschfristen vorsieht. Art. 58 Abs. 3 lit. b DSGVO selbst stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Produktwarnungen gegenüber der Öffentlichkeit dar. Es handelt sich lediglich um eine Öffnungsklausel, die es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Des Weiteren ist das Problem der Zuständigkeit ungeklärt.”
Stefan Hessel und Moritz Schneider in Heft 2/2022 der Fachzeitschrift ‘Kommunikation und Recht’ (KuR) ab Seite [PDF].
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