Inter­na­tio­na­le Daten­trans­fers: Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für Unternehmen

Ob Kunden- und Beschäf­tig­ten­da­ten, Dritt­an­bie­ter­diens­te auf Web­sei­ten oder Micro­soft 365 – die Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Dritt­län­der ist Stan­dard in vie­len Unter­neh­men. Auch vor dem Hin­ter­grund der “Schrems II”-Entscheidung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) kann dabei jedoch nicht nur Unge­mach von Behör­den, son­dern in Form imma­te­ri­el­ler Scha­dens­er­satz­an­sprü­che auch von Betrof­fe­nen dro­hen. Wir geben einen Über­blick über die recht­li­chen Hür­den und Handlungsmöglichkeiten.

Was ist eine Drittlandübermittlung?

Dritt­län­der sind alle Staa­ten, die nicht dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) ange­hö­ren. Der EWR umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie Nor­we­gen, Island und Liech­ten­stein. Wann jedoch eine Über­mitt­lung in ein Dritt­land vor­liegt, ist – ins­be­son­de­re für den Fall, dass die Daten nicht direkt über­mit­telt, son­dern nur offen­ge­legt wer­den – stark umstrit­ten und nicht abschlie­ßend geklärt.

Wann ist eine Dritt­lands­über­mitt­lung zulässig?

Bei jeder Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Dritt­staa­ten muss dafür Sor­ge getra­gen wer­den, dass das Daten­schutz­ni­veau der DSGVO nicht unter­gra­ben wird. Die DSGVO sieht hier­für ins­be­son­de­re fol­gen­de Mög­lich­kei­ten vor:

1. Ange­mes­sen­heits­be­schlüs­se
Mit einem Ange­mes­sen­heits­be­schluss stellt die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on fest, dass in einem bestim­men Dritt­land ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau für per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten besteht. Aktu­ell bestehen sol­che Beschlüs­se bei­spiels­wei­se für das Ver­ei­nig­te König­reich, Kana­da, die Schweiz, Japan, Isra­el und Süd­ko­rea. Eine voll­stän­di­ge Lis­te fin­den Sie auf der Inter­net­sei­te der EU-Kommission. Zur­zeit befin­det sich zudem mit dem Trans-Atlantic Data Pri­va­cy Frame­work ein Abkom­men zwi­schen den USA und der EU in Vor­be­rei­tung, das als Grund­la­ge für einen Ange­mes­sen­heits­be­schluss die­nen soll.

2. Stan­dard­ver­trags­klau­seln
Exis­tiert kein Ange­mes­sen­heits­be­schluss, muss der Ver­ant­wort­li­che oder Auf­trags­ver­ar­bei­ter geeig­ne­te Garan­tien vor­se­hen, um dafür Sor­ge zu tra­gen, dass das Schutz­ni­veau gewahrt bleibt. Prak­tisch bedeut­sam sind ins­be­son­de­re die soge­nann­ten Stan­dard­ver­trags­klau­seln der EU-Kommission, die von Daten­im­por­teur und ‑expor­teur abge­schlos­sen wer­den. Aller­dings müs­sen Unter­neh­men beach­ten, dass die Ver­wen­dung der Klau­seln allein nicht immer aus­rei­chend ist. Der Daten­ex­por­teur muss im Ein­zel­fall prü­fen, ob die Rechts­la­ge und Pra­xis im Dritt­land ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau gewähr­leis­ten oder zusätz­li­che Maß­nah­men, wie z.B. Ver­schlüs­se­lung oder Pseud­ony­mi­sie­rung, erfor­der­lich sind.

3. Wei­te­re Mög­lich­kei­ten
Spe­zi­ell für Unter­neh­mens­grup­pen exis­tiert die Mög­lich­keit, inter­ne Daten­schutz­vor­schrif­ten (sog. Bin­ding Cor­po­ra­te Rules) zu erlas­sen. Mit die­ser Mög­lich­keit wird dem Bedürf­nis grenz­über­schrei­ten­der Unter­neh­mens­grup­pen Rech­nung getra­gen, ein ein­heit­li­ches daten­schutz­recht­li­ches Regel­werk etwa für die Über­mitt­lung von Mitarbeiter- oder Beschäf­tig­ten­da­ten vor­zu­se­hen. Dane­ben exis­tie­ren Aus­nah­men. Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist die Mög­lich­keit, eine Über­mitt­lung auf eine aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen zu stüt­zen. Aller­dings kommt dies nach Ansicht der Auf­sichts­be­hör­den nur in Aus­nah­me­fäl­len in Betracht.

Fazit

Ledig­lich dort, wo eine Daten­über­mitt­lung in Dritt­län­der wirk­sam aus­ge­schlos­sen ist oder ein Ange­mes­sen­heits­be­schluss besteht, genie­ßen Unter­neh­men Rechts­si­cher­heit. Wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in Dritt­län­der ohne Ange­mes­sen­heits­be­schluss über­mit­telt, soll­ten Unter­neh­men im eige­nen Inter­es­se prü­fen, ob geeig­ne­te Garan­tien für ein ange­mes­se­nes Daten­schutz­ni­veau bestehen. Dabei kann auch eine genaue Prü­fung der Rechts­la­ge und Pra­xis im Emp­fän­ger­land erfor­der­lich sein.

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